Treffer
BGH Urteil

Unterlassene Hilfeleistung: Gefahr der Strafverfolgung macht Hilfe nicht unzumutbar

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 24/58
Datum
01.04.1958
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft legte Revision gegen den Freispruch eines Angeklagten vom Vorwurf der unterlassenen Hilfeleistung (§ 330c StGB a.F.) ein. Das LG hatte eine Hilfspflicht verneint, weil dem Angeklagten bei Verbleib am Tatort Festnahme und Strafverfolgung gedroht hätten. Der BGH hob das Urteil insoweit auf und verwies zurück: Die Zumutbarkeit ist durch Interessenabwägung zu bestimmen; die bloße Gefahr, in Verdacht zu geraten, schließt die Hilfspflicht nicht aus. Wer zudem den Unglücksfall (auch schuldlos) mitverursacht hat, ist zur Hilfe verpflichtet und kann sich nicht mit drohender Strafverfolgung entlasten; außerdem sei ein möglicher Verstoß gegen das WaffenG zu prüfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zumutbarkeit einer Hilfeleistung bei unterlassener Hilfeleistung bestimmt sich nach einer Abwägung zwischen dem Interesse des Verletzten an schneller Hilfe und den Selbstschutzinteressen des Verpflichteten; eine schematische Gleichsetzung drohender Strafverfolgung mit „erheblicher eigener Gefahr“ ist rechtsfehlerhaft.

2

Die Gefahr, durch Hilfeleistung in den Verdacht einer Straftat zu geraten oder in ein Ermittlungsverfahren verwickelt zu werden, macht die Hilfeleistung grundsätzlich nicht unzumutbar.

3

Wer durch eigenes Tun einen Unglücksfall mitverursacht und dadurch eine Gefahr für Leib oder Leben eines anderen geschaffen oder erhöht hat, ist zur Abwendung des drohenden Schadens auch dann verpflichtet, wenn ihn an der Gefahrschaffung kein Verschulden trifft.

4

Ein aus vorangegangenem gefahrbegründendem Tun resultierendes Erfolgsabwendungsgebot kann den Einwand fehlender Zumutbarkeit im Rahmen der unterlassenen Hilfeleistung wegen drohender Strafverfolgung ausschließen.

5

Liegt ein in der Anklage tatsächlich geschildertes Geschehen vor, das mit der angeklagten Tat einen einheitlichen Lebensvorgang bildet, ist es trotz fehlender rechtlicher Würdigung in der Anklage im Urteil auch unter anderen Straftatbeständen zu prüfen.

Vorinstanzen

Landgericht Amberg, 30. Oktober 1957

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den ███████████ Richard ███ aus K[REDACTED] i[REDACTED], geboren ███████ 1938 in ███ (Landkreis [REDACTED]), – Sachbezeichnung: ██████ ██ – wegen unterlassener Hilfeleistung

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 1. April 1958, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof █████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███ ████████████████

Leitsatz

Wer durch sein Tun, wenn auch schuldlos, einen Unglücksfall mitverursacht hat, ist zur Hilfeleistung verpflichtet. Die Zumutbarkeit der Hilfeleistung entfällt für ihn nicht deshalb, weil er befürchtet, in den Verdacht der schuldhaften Herbeiführung des Unglücksfalles zu geraten und in ein Ermittlungsverfahren verwickelt zu werden.

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Amberg vom 30. Oktober 1957 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es den Angeklagten ███ ██ betrifft.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der im gegenwärtigen Verfahren wegen Körperverletzung mit Todesfolge rechtskräftig verurteilte Angeklagte ███ █████████ hat in der Nacht vom 17./18. Juni 1957 den 21-jährigen Maurer Wilhelm V[REDACTED] durch einen Messerstich in das Herz so schwer verletzt, dass V[REDACTED] auf der Straße zusammenbrach und etwa ¾ Stunden später im Krankenhaus starb. Dem Angeklagten ████, der sich in Begleitung des ████████ befunden hat und diesem kurz vorher das zur Tat benutzte Messer ausgehändigt hatte, lag ebenso wie dem wegen Zurechnungsunfähigkeit rechtskräftig freigesprochenen Mitangeklagten Ringelhan nach dem Eröffnungsbeschluss zur Last, sich eines Vergehens der unterlassenen Hilfeleistung nach § 330c StGB schuldig gemacht zu haben. Das Landgericht hat ihn mangels Beweises freigesprochen. Hiergegen richtet sich die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft. Sie ist begründet.

Dahingestellt bleiben kann, ob die Revision der Jugendkammer mit Recht Verletzung der Aufklärungspflicht vorwirft (§ 244 Abs. 2 StPO); denn jedenfalls führt die von ihr erhobene Sachrüge zur Aufhebung des angefochtenen Urteils in Richtung gegen den Angeklagten ██ ███.

II.

Das Landgericht hat festgestellt, dass die Angeklagten R[REDACTED] und ███ der Aufforderung des Begleiters des lebensgefährlich getroffenen V[REDACTED], des Zeugen ██████, den Schwerverletzten auf das Gras neben der Straße zu tragen, keine Folge leisteten, sondern auf den Ruf des ███████ „abzuhauen“ überstürzt davonliefen und sich nach Hause begaben. In rechtlicher Hinsicht hat der Tatrichter ausgeführt, der Verletzte V[REDACTED] sei zwar infolge eines Unglücksfalles hilflos im Sinne des § 330c StGB gewesen, für den Angeklagten habe jedoch im Gegensatz zu dem Angeklagten ██ █████████ keine Pflicht zur Hilfeleistung bestanden, weil er sich durch ein Verbleiben am Tatort mit großer Wahrscheinlichkeit der Gefahr sofortiger Strafverfolgung mit vorläufiger Festnahme durch die alsbald zu erwartende Polizei ausgesetzt hätte. Die Jugendkammer sei davon überzeugt, dass sich der Angeklagte der drohenden Strafverfolgung bewusst gewesen und dass er aus Angst und Schrecken hiervon davongelaufen sei. Im Übrigen, so fügt der Tatrichter hinzu, hätte der Angeklagte den Verletzten zusammen mit P[REDACTED] auch nur ein kleines Stückchen bis zum Rasenstreifen tragen, ihm aber nicht weiterhelfen können.

Dem kann nicht beigetreten werden.

a) Was zunächst den Umfang möglicher Hilfeleistung angeht, so ist nicht ersichtlich, warum der Angeklagte dem Verletzten nicht auch in anderer Weise als „lediglich“ dadurch, dass er ihn auf die Seite tragen half, hätte beistehen können. Es liegt nahe, dass P[REDACTED], wäre der Angeklagte bei dem Verletzten geblieben, schneller, als dies bei dem vom Landgericht festgestellten Sachverhalt möglich war, sachkundige Hilfe hätte herbeirufen können; auch hätte der Angeklagte verhindern können, dass der Verletzte sich bewegte und dadurch seinen Zustand verschlechterte.

b) Entscheidend ist aber die auch vom Landgericht in den Vordergrund gestellte Frage, ob dem Angeklagten ein Helfen „ohne erhebliche eigene Gefahr“ möglich und deshalb zuzumuten war, obwohl ihm nach der rechtlich nicht zu beanstandenden Ansicht der Jugendkammer beim Verbleiben am Tatort die vorläufige Festnahme und die sofortige Einleitung eines Strafverfahrens drohten. Das Landgericht hat die Frage verneint, jedoch zu Unrecht.

aa) Die Zumutbarkeit einer nach § 330c StGB gebotenen Hilfeleistung richtet sich nach dem allgemeinen Sittengesetz. Dieses fordert von jedem einzelnen, dem von einem Unglücksfall betroffenen Mitmenschen möglichst rasch Hilfe zu bringen und dabei eigene Belange zurückzustellen, ja selbst körperliche oder andere Gefahren in Kauf zu nehmen, wenn sie im Verhältnis zu dem Schaden, der dem Verunglückten droht, gering sind. Dieses Gebot wiegt umso schwerer, je größer die Gefährdung des Verunglückten ist und je näher der zur Hilfe Fähige dem Unglücksgeschehen steht (vgl. Schäfer bei Pfundtner/Neubert II 6c 90 Nr. 4 zu § 330c StGB a.F.; BGH 4 StR 532/57 vom 14. November 1957, zum Abdruck in der Entscheidungssammlung des BGH bestimmt). Ob im Einzelfall eine mit der Hilfeleistung verbundene Benachteiligung oder Gefährdung im Verhältnis zu dem dem Verunglückten drohenden Unheil erheblich oder gering ist, muss durch Abwägung des öffentlichen Interesses und des Interesses des Verletzten an baldiger Hilfeleistung gegen das persönliche Interesse des Dritten an der Bewahrung vor Schaden ermittelt werden (vgl. BGH a.a.O.; RG DR 1940, 154 Nr. 3). Das gilt auch für den Fall, dass sich der Dritte durch die Hilfeleistung der Gefahr einer Strafverfolgung aussetzt. Auch eine solche Gefahr macht die Hilfeleistung nicht schlechthin und in jedem Falle unzumutbar, wie die Jugendkammer angenommen zu haben scheint. Vielmehr sind auch hier die widerstreitenden Interessen vor allem des Verletzten und des Dritten gegeneinander abzuwägen (vgl. BGH JR 1956, 347).

Diese Abwägung hat das Landgericht unterlassen; es nahm ohne nähere Würdigung der besonderen Verhältnisse des Falles an, dass die dem Angeklagten drohende sofortige Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und die vorläufige Festnahme eine „erhebliche eigene Gefahr“ im Sinne des § 330c StGB darstellte. Das war rechtsfehlerhaft.

Aus diesem Grunde kann der Freispruch des Angeklagten von dem Vorwurf der unterlassenen Hilfeleistung nicht bestehen bleiben.

Das Revisionsgericht ist auf Grund der vom Tatrichter getroffenen Feststellungen schon jetzt in der Lage, die aufgeworfene Frage abschließend zu beurteilen und die Hilfspflicht des Angeklagten zu bejahen. Hierfür sind folgende Gesichtspunkte maßgebend:

Dem Verletzten V[REDACTED] drohte unmittelbare Lebensgefahr, was angesichts der Art der Verletzung, des Zusammenbruchs des Getroffenen auf der Straße und des Austritts von Blut aus seiner Brust auch dem Angeklagten nicht verborgen geblieben sein kann. Der Angeklagte stand ferner dem Unglücksgeschehen äußerlich besonders nahe; denn die Bluttat spielte sich vor seinen Augen ab und wurde mit seinem Messer des Angeklagten ausgeführt; auch hatte der Angeklagte das ihr vorausgegangene Geplänkel miterlebt und es durch den Schuss aus der Gaspistole sogar selbst eingeleitet. Diesen zu einer Hilfeleistung drängenden Umständen stand nur das Interesse des Angeklagten gegenüber, von einer sofortigen Strafverfolgung verschont zu bleiben, die ihm eben wegen der geschilderten Verbundenheit mit dem äußeren Tatgeschehen und des sich daraus ergebenden Verdachts der Beteiligung an der Bluttat drohte. Dabei ging es, worauf die Revision der Staatsanwaltschaft zutreffend hinweist, nicht einmal darum, dass der Angeklagte seine Verwicklung in die polizeiliche Ahndung überhaupt oder auf längere Zeit vermeiden konnte, sondern nur darum, dass er sie für einige Stunden hinausschieben konnte; denn nach der Feststellung des Landgerichts (S. 3 UA) hatte er ebenso wie █████████████ ██████████████████ des Geplänkels um die Gaspistole dem später verletzten V[REDACTED] und dessen Begleiter ███ seinen Namen angegeben, so dass er unschwer ausfindig zu machen war. Auch hatte der Angeklagte wichtige Entlastungsmittel in seiner Hand: Er war in der Lage, den wirklichen Täter ███ zu benennen, falls dieser nicht von der Polizei aus eigenem ermittelt wurde oder sich stellte; als Zeuge stand ihm K[REDACTED] zur Verfügung, der das Tatgeschehen aus unmittelbarer Nähe beobachtet hatte und bestätigen konnte, dass nicht der Angeklagte, sondern █████████ den Messerstich geführt hatte.

Bei Abwägung der so in Frage stehenden Interessen kann kein Zweifel bestehen, dass die Möglichkeit oder auch Wahrscheinlichkeit, dass der Angeklagte beim Verbleiben an der Unglücksstelle sofort festgenommen und vernommen wurde, keine „erhebliche eigene Gefahr“ im Sinne des § 330c StGB war und die dem Verletzten geschuldete Hilfeleistung nicht unzumutbar machte.

bb) Zu demselben Ergebnis führt folgende weitere Erwägung:

Der ██████████ hatte dadurch, dass er dem Mitangeklagten █████████ das zur Tat benutzte Taschenmesser kurz vorher überlassen hatte, das Leben des dann zu Tode gekommenen V[REDACTED], wenn auch unbewusst, in Gefahr gebracht. Er musste deshalb, sobald er dies erkannte, alles ihm Mögliche und Zumutbare zur Rettung des bedrohten Lebens tun, wenn er sich nicht an dem Verbrechen des █████████ mitschuldig machen wollte. Zu dieser Erfolgsabwendung war er ohne Rücksicht darauf verpflichtet, ob er die für ███ entstandene Gefahr schuldhaft oder ohne Verschulden herbeigeführt hatte (u.a. BGHSt 2, 279, 283; BGH 4, 20, 223; BGH LM Nr. 10 Vorb. zu § 47 StGB). Nun hatte der Angeklagte zwar die Körperverletzung selbst nicht verhindern können, weil ████████ nach der Feststellung des Tatrichters auf V[REDACTED] einstach, ohne dass der Angeklagte dies nachweisbar hatte voraussehen oder verhindern können. Das entband ihn jedoch nicht von der Pflicht, dafür zu sorgen, dass die Folgen der V[REDACTED] zugefügten Körperverletzung möglichst gering blieben und vor allem ein tödlicher Ausgang vermieden wurde. Diese Pflicht hat der Angeklagte dadurch verletzt, dass er den Tatort verließ, ohne sich des schwerverletzten ███ anzunehmen. Gegenüber diesem Vorwurf kann sich der Angeklagte nicht mit Erfolg darauf berufen, dass er sich durch das Verbleiben am Tatort der Gefahr sofortiger Strafverfolgung, insbesondere der vorläufigen Festnahme, ausgesetzt hätte.

Wer durch sein Tun einen anderen, sei es auch schuldlos, in schwere Gefahr gebracht hat, ist selbst dann zur Abwendung des diesem drohenden Schadens verpflichtet, wenn das mit erheblichen Nachteilen für ihn selbst verbunden ist. So ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass der Kraftfahrer, der einen Fußgänger angefahren und schwer verletzt hat, sich gegebenenfalls neben fahrlässiger Tötung und neben Verkehrsunfallflucht – des (versuchten) Totschlags schuldig macht, wenn er weiterfährt und den Verletzten seinem Schicksal überlässt, obwohl er mit der Möglichkeit rechnet und sie in seinen Willen aufnimmt, der Fußgänger habe lebensgefährliche Verletzungen erlitten und werde garantiert sterben, wenn ihm nicht umgehend Hilfe gebracht wird. Die Gefahr, sich bei Erfüllung der Hilfspflicht der Strafverfolgung wegen Verkehrsvergehens oder wegen einer anderen Straftat auszusetzen, vermag ihn hiervor nicht zu schützen (vgl. BGH 4 StR 397/56 vom 31. Januar 1957; StR 59/57 vom 16. Mai 1957 in VRS 13, 120, 122 ff). Auch in anderen Fällen tritt das natürliche Recht auf Selbstschutz bei Gefahr selbst schwerer Bestrafung zurück, wenn zur Verdeckung einer eigenen Straftat oder zur Vermeidung des Verdachts einer solchen in die strafrechtlich geschützte Rechtsordnung eingegriffen werden müsste (vgl. BGHSt 3, 18, 19; BGH 4 StR 682/52 vom 26. Februar 1953).

Nun scheitert zwar im vorliegenden Falle eine Bestrafung des Angeklagten wegen pflichtwidriger Nichtverhinderung der eingetretenen Todesfolge in Betracht kam nach Sachlage ein in Nebentäterschaft begangenes Vergehen der fahrlässigen Tötung aller Wahrscheinlichkeit nach daran, dass die Ursächlichkeit dieser Unterlassung für den Tod des V[REDACTED] nicht mit ausreichender Sicherheit festgestellt werden kann (vgl. BGHSt 11, 1); denn der von █████████ geführte Messerstich hatte V[REDACTED] mitten ins Herz getroffen, so dass ein operativer Eingriff, wenn nicht überhaupt, so wahrscheinlich deshalb aussichtslos war, weil er nicht in kürzester Zeit nach der Tat vorgenommen werden konnte. Das verkennt die Revision, wenn sie bemängelt, dass der Angeklagte nicht wegen fahrlässiger Tötung verurteilt worden ist. Die für den Angeklagten aus seinem vorausgegangenen Tun sich ergebende Rechtspflicht zum Eingreifen war jedoch auch unter dem Gesichtspunkt des § 330c StGB, bei dem es auf die Abwendbarkeit des Todes des V[REDACTED] nicht ankam (vgl. BGH JR 1956, 347), rechtlich erheblich, und zwar nicht nur deshalb, weil sie die nach der genannten Vorschrift für den Angeklagten bestehende allgemeine Hilfspflicht verstärkte, sondern auch und vor allem deshalb, weil sie den Einwand des Angeklagten, die Beistandleistung sei ihm wegen der Gefahr sofortiger Strafverfolgung nicht zumutbar gewesen, schlechthin ausschloss.

Wer durch sein Tun einen Unglücksfall mitverursacht hat und deshalb – aus dem Gesichtspunkt der Abwendung einer von ihm herbeigeführten Gefahr – zur Hilfeleistung verpflichtet ist, andernfalls er als Täter oder Teilnehmer für die Folgen des Unglücks einzustehen hat, kann sich auch im Rahmen des § 330c StGB nicht damit entlasten, die Hilfeleistung sei ihm nicht zumutbar gewesen, weil er sich sonst dem Verdacht oder gar der Bestrafung wegen strafbarer Herbeiführung des Unglücksfalls ausgesetzt hätte (vgl. BGH VRS 10, 220, 222; BGH 4 StR 60/56 vom 12. April 1956 – insoweit in BGHSt 9, 137 nicht abgedruckt – sowie das schon erwähnte Urteil 4 StR 532/57 vom 14. November 1957).

c) Steht nach dem bisher Gesagten außer Zweifel, dass der Angeklagte den äußeren Tatbestand eines Vergehens nach § 330c StGB erfüllt hat, so bleibt nach der inneren Tatseite noch zu prüfen, ob er seine Pflicht zur Hilfeleistung erkannt hat und sich der Verletzung dieser Pflicht durch das Verlassen des Tatorts mindestens im Sinne des bedingten Vorsatzes bewusst war. Das kann weder im Hinblick auf den im angefochtenen Urteil festgestellten Intelligenzmangel des Angeklagten sowie dessen Denkfaulheit noch deshalb von vornherein verneint werden, weil der Angeklagte aus „Angst und Schrecken wegen der drohenden Strafverfolgung“ davonlief (vgl. BGH 4 StR 23/57 vom 14. März 1957 zu § 142 StGB). Die Prüfung und Beantwortung dieser Frage muss vielmehr dem Tatrichter überlassen bleiben, der sich hierzu erforderlichenfalls der Hilfe eines Sachverständigen bedienen kann.

Die Revision der Staatsanwaltschaft führt aber auch noch aus folgendem Grund zur Aufhebung des Urteils in Richtung gegen den Angeklagten ███:

Das Landgericht hat es unterlassen, zu prüfen, ob sich der Angeklagte durch das Mitführen der Gaspistole eines Vergehens nach den §§ 14, 26 Abs. 1 WaffenG 1938 schuldig gemacht hat. Nach § 2 der bayerischen VO zur Durchführung des Waffengesetzes vom 10. September 1951 (GVBl. S. 183 = BayBS Bd. I 440), durch den § 22 Abs. 1 DVO zum WaffenG für Bayern aufgehoben wurde, bedurfte der Angeklagte zum Führen einer Gaspistole außerhalb seiner Wohnung eines Waffenscheins nach § 14 WaffenG (vgl. auch die Bekanntmachung des Bayer. Staatsmin. d. Innern vom 6. Juni 1955 und die Entschließungen dieses Ministeriums vom 30. Oktober 1951 und 27. Februar 1953, abgedruckt bei Müller, Das gesammelte Waffenrecht, 1957 S. 40, 117 u. 118). Zwar ist dieses Tun des Angeklagten weder in der Anklageschrift noch im Eröffnungsbeschluss unter dem genannten rechtlichen Gesichtspunkt gewürdigt; es ist aber als tatsächliches Geschehen ausdrücklich angeführt und steht auch mit dem Verhalten des Angeklagten während der Bluttat des Mitangeklagten ███████ insofern in innerem Zusammenhang, als es ein nicht wegzudenkendes Glied in der hierzu führenden Ursachenreihe ist. Es bildet deshalb mit diesem späteren Verhalten einen einheitlichen Vorgang und unterliegt daher der Aburteilung durch das Landgericht (vgl. auch RGSt 61, 314, 317; 62, 130; BGH LM Nr. 1 zu § 7 StGB; BGH 1 StR 625/57 vom 4. Februar 1958).

Dr. GeierMartinDr. Hengsberger
MantelHübner
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