Treffer
BGH Urteil

Vollrausch (§330a StGB) und schwere Körperverletzung — Aufhebung wegen Unsicherheit der Zurechnungsfähigkeit

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 104/53
Datum
28.05.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte griff in einer Gastwirtschaft einen Gast an und verursachte schließlich eine Schnittverletzung am Zeigefinger, die später amputiert werden musste. Das Landgericht verurteilte wegen Vollrausches nach § 330a StGB und sprach von weiteren Delikten frei. Der BGH hob die Verurteilung auf und verwies zur neuen Verhandlung, weil die Beweislage (u. a. Blutalkohol 2,73 ‰ und ein erlittenener Schlag) keine sichere Feststellung der schuldunfähigen Rauschwirkung erlaubte.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verurteilung wegen Vollrausches nach § 330a StGB setzt voraus, dass die rauschbedingte Schuldunfähigkeit (§ 51 Abs. 1 StGB) für das Gericht mit der erforderlichen Gewissheit feststeht; die bloße Möglichkeit genügt nicht.

2

Eine wahlweise Verurteilung desselben Tatbestandsgehalts nach § 330a StGB und zugleich nach den §§ 223 ff. oder § 123 StGB ist unzulässig.

3

Ergibt die erneute Hauptverhandlung keine hinreichende Gewissheit über das Vorliegen von Schuldunfähigkeit oder nur verminderter Zurechnungsfähigkeit, ist der Angeklagte freizusprechen; liegt erhebliche Verminderung der Zurechnungsfähigkeit vor, sind die §§ 223 ff. und § 123 StGB anzuwenden.

4

Für die Ursächlichkeit einer Körperverletzungsschädigung genügt nach der Bedingungstheorie, dass die Handlung des Täters eine der Bedingungen des Erfolges war; eine hinzutretende Unvorsichtigkeit des Verletzten bricht die Kausalität nicht.

5

Der Verlust des Zeigefingers kann eine erhebliche Beeinträchtigung der Lebensbetätigung i.S.d. § 224 StGB darstellen; die Anwendung von § 224 ist bei gegebener Kausalität rechtlich zu prüfen.

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 29. November 1952

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Platzmeister Karl ██████ aus ███ ██, geboren am ██ ████████ 1921 in █████ (Kreis █████), wegen Volltrunkenheit hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. Mai 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Hille Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Martin als beisitzende Richter, Bundesanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, █████████████ ███

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 29. November 1952 samt den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben, soweit der Beschwerdeführer verurteilt ist, und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der betrunkene Angeklagte packte in der Gastwirtschaft ██ den Wirt an die Brust. Als er den schmerzhaften Griff trotz wiederholter Aufforderung und trotz Androhung eines Schlages nicht löste, schlug ███ schließlich seinem Gegner mit der Faust ins Gesicht und forderte ihn erneut auf, sofort das Lokal zu verlassen. Der Angeklagte ließ aber nicht von ihm ab, sondern griff mit der anderen Hand ein gerade gespültes Becherglas am Bodenstück, schlug es am Thekenrand bis zur Hälfte ab, holte zum Schlage aus und stieß auch in Richtung auf ███s Kopf. Dieser wehrte mit der rechten Hand den Schlag ab und erhielt dadurch eine Schnittwunde am rechten Zeigefinger. Ein Arzt versorgte die Wunde. Obwohl er zur Schonung riet, half ███ später einem Nachbarn bei Schweißarbeiten. Die Wunde entzündete sich. Der Finger musste deshalb abgenommen werden.

Das Landgericht hat den äußeren Tatbestand der schweren Körperverletzung (§§ 223, 223a, 224 StGB) und den des Hausfriedensbruches (§§ 123, 74 StGB) als erfüllt angesehen, jedoch den Angeklagten wegen Vollrausches aus § 330a StGB unter Freisprechung von einer weiteren Straftat verurteilt. Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts.

Die auf §§ 261, 264, 267 StPO gestützten Verfahrensrügen entsprechen nicht den Erfordernissen des § 344 Abs. 2 StPO und sind daher unbeachtlich. Die Sachbeschwerde ist begründet.

§ 330a StGB setzt die rauschbedingte Zurechnungsunfähigkeit (§ 51 Abs. 1 StGB) des Täters voraus. Diese muss für das Gericht feststehen; die bloße Möglichkeit, die Unterstellung eines solchen Zustandes genügt nicht (RGSt 70, 42, 87; BGH, Urt. v. 5. Oktober 1951 – 1 StR 319/51).

Das hat das Landgericht nicht beachtet. Übereinstimmend mit dem ärztlichen Gutachten hält es bei einem Blutalkohol von 2,73 ‰ eine erhebliche Verminderung der Verantwortung für gegeben, ihren völligen Ausschluss für möglich, da es das Fehlen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 StGB nicht mit Sicherheit feststellen konnte. Bei einem solchen Beweisergebnis, das eine verminderte Zurechnungsfähigkeit ebenso denkbar erscheinen lässt wie eine Schuldunfähigkeit, hätte der Beschwerdeführer nicht verurteilt werden dürfen, da eine wahlweise Verurteilung nach § 330a und den §§ 223 ff., 123 StGB unzulässig ist (BGHSt 1, 275); ein vorsätzliches Berauschen zwecks Begehung einer Straftat scheidet nach den bisherigen Urteilsfeststellungen aus.

Das Urteil lässt jedoch erkennen, dass das Landgericht den Sachverhalt nicht erschöpfend gewürdigt hat. Der Angeklagte war nicht nur erheblich betrunken, er hatte auch kurz zuvor einen Faustschlag von ███ ins Gesicht bekommen. Mit der erschütternden Wirkung eines solchen Schlages auf das Gehirn setzt sich das Urteil nicht auseinander, obwohl er schon bei einem Nüchternen eine Bewusstseinsstörung auslösen kann.

Ergibt auch die neue Hauptverhandlung keine Gewissheit in der einen oder anderen Richtung – wobei Gewissheit schon vorliegt, wenn jeder vernünftige Zweifel am Ergebnis ausgeschlossen ist –, so ist der Beschwerdeführer freizusprechen. War er infolge seiner fahrlässigen Berauschung nicht mehr schuldfähig, so ist § 330a StGB zu prüfen, sofern der Angeklagte auf Grund von Vorstellungen, die er aus der Außenwelt empfing, noch mit natürlichem Vorsatz gehandelt hat, was ausdrücklich festzustellen sein wird (RGSt 63, 48; 73, 16). Bei erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit sind die §§ 223 ff., 123 StGB anwendbar.

Im Übrigen wäre das Urteil rechtlich nicht zu beanstanden gewesen. Eine Notwehr des Angeklagten (§ 53 StGB) hat die Strafkammer zutreffend verneint; nachdem ██ ██ seine Lage durch den einmaligen Schlag erleichtert hatte, ließ der Beschwerdeführer nicht von ihm ab, griff ihn also weiter an. Die Voraussetzungen einer vermeintlichen Notwehr zu erörtern, bot die Einlassung des Angeklagten oder der Tatablauf, soweit er hier zur Entscheidung steht, keinen Anlass; der Angeklagte gibt selbst zu, dass er es war, der den Gastwirt belästigt und durch den Griff an die Brust die Auseinandersetzung begonnen hat.

Die Anwendung des § 224 StGB auf den insoweit festgestellten Sachverhalt ist nicht zu beanstanden. Der Zeigefinger der rechten Hand ist ein wichtiges Glied des Körpers, dessen Verlust eine erhebliche Beeinträchtigung der Lebensbetätigung für jedermann bedeutet (vgl. RGSt 64, 202). Die Frage, ob die Körperverletzung durch den Angeklagten den Verlust des Zeigefingers verursacht hat, ist nach der Bedingungstheorie zu entscheiden (vgl. BGHSt 1, 332 für den insoweit gleichliegenden § 226 StGB). Danach genügt es, dass die Handlung eine der Bedingungen des Erfolges war; sie verliert nicht ihre ursächliche Bedeutung durch eine hinzutretende Unvorsichtigkeit des Verletzten (RG JW 1936, 50 Nr. 19 mit Nachweisen). Erforderlich ist nur, dass das Verhalten des Täters nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass gleichzeitig auch der Erfolg entfiele; hätte der Angeklagte dem Gastwirt nicht die Verletzung am Zeigefinger zugefügt, so hätte die Wunde auch nicht durch schmutzige Arbeit verunreinigt werden und sich entzünden können.

GroßHilleMartin
EngelsDr. Augustin

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