Vollrausch (§330a StGB): Aufhebung und Zurückverweisung wegen unklarer Zurechnungsfähigkeit
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 319/51
- Datum
- 30.10.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
§ 330a StGB setzt voraus, dass der Täter aufgrund des Rausches zurechnungsunfähig im Sinne des § 51 Abs. 1 StGB ist; eine bloße Möglichkeit genügt nicht.
Ergibt die Tataufklärung nicht mit ausreichender Gewissheit, ob Zurechnungsunfähigkeit oder nur verminderte Zurechnungsfähigkeit vorliegt, hat das Gericht weitere Ermittlungen vorzunehmen; bleibt die Gewissheit aus, ist freizusprechen.
Eine wahlweise Verurteilung nach § 330a und zugleich wegen eines vorsätzlichen Tatbestands (z. B. § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB) ist unzulässig.
Liegen unterschiedliche Einschätzungen des Trunkenheitsgrades im Sachverständigengutachten nahe, begründet dies die Pflicht des Tatrichters zur vertieften Aufklärung des Zurechnungsgrades.
Die Kenntnis einer Neigung zu sittlichen Übergriffen im Rausch gehört nicht zur Schuld im Sinne des § 330a, kann aber strafschärfend berücksichtigt werden.
Vorinstanzen
Landgericht Augsburg, 15. März 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Bäcker und Kaffeehausbesitzer Ludwig ███ aus ████, geboren am ██ ███ ██ in [REDACTED], wegen Vollrausches
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. Oktober 1951, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Richter als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Dr. Geier Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Augsburg vom 15. März 1951, soweit es den Angeklagten betrifft, mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ██ ist nach § 330a StGB zu Gefängnis verurteilt, weil er, wegen Rausches möglicherweise zurechnungsunfähig, jedenfalls aber vermindert zurechnungsfähig, vorsätzlich oder mit natürlichem Vorsatz gegen den § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB verstoßen habe. Das Urteil muss auf die Revision der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten aufgehoben werden.
Es begegnet den folgenden Rechtsbedenken: § 330a StGB setzt die rauschbedingte Zurechnungsunfähigkeit (§ 51 Abs. 1 StGB) des Täters voraus. Diese muss für das Gericht feststehen; die bloße Möglichkeit ihres Vorliegens genügt für den § 330a nicht (RGSt 70, 42, 87). An dieser Auslegung ist festzuhalten. Das Landgericht hat sie nicht beachtet. Übereinstimmend mit dem ärztlichen Sachverständigen hält es, wie dem Urteilszusammenhang entnommen werden muss, eine infolge des Rausches nur verminderte Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten für ebenso möglich wie seine Zurechnungsunfähigkeit. Stünde fest, dass die weitere Aufklärung ausgeschlossen ist, so wäre der § 330a damit unanwendbar. Der Angeklagte könnte in diesem Falle auf Grund der bisherigen Feststellungen nicht verurteilt werden, da die wahlweise Verurteilung nach den §§ 330a und 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB unzulässig ist (BGH 1 StR 353/51 vom 2. Oktober 1951 und 4 StR 26/51 vom 21. Juni 1951), da ferner ein vorsätzliches Berauschen zwecks Begehung der Unzucht nach den bisherigen Urteilsfeststellungen ausgeschlossen ist.
Das Urteil lässt nicht erkennen, dass das Landgericht den Sachverhalt möglicherweise nicht erschöpfend aufgeklärt hat, wie die örtliche Staatsanwaltschaft auf Grund des § 244 Abs. 2 StPO mit Recht rügt. Der Sachverständige hat für den Fall gemeinsamen Genusses von 3 Litern und 20 Flaschen Bier durch drei Erwachsene einen „mittelschweren Rausch“ (§ 51 Abs. 2) des Angeklagten angenommen. Für den Fall aber, dass die Frau ████████ erst später mitgetrunken hat, so dass auf jeden der beiden Angeklagten ein größerer Alkoholanteil entfallen wäre, hat er „durchblicken lassen“, dass das Einsichts- und Hemmungsvermögen des Angeklagten „mindestens erheblich vermindert“ gewesen sein müsse, also im Sinne des § 51 Abs. 1 StGB auch ganz aufgehoben gewesen sein könne. Dieser Ansicht schließt sich das Gericht an, ohne dass ersichtlich ist, ob dem Sachverständigen die genauere Beurteilung des Trunkenheitsgrades unmöglich gewesen oder ob die nähere Aufklärung nur wegen der irrigen Rechtsansicht unterblieben ist, der § 330a sei schon bei möglicher Zurechnungsunfähigkeit anwendbar. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung würde das Gericht Anlass gehabt haben, den Grad der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten so genau wie möglich zu erforschen. Die Notwendigkeit, das nachzuholen, nötigt ebenfalls zur Zurückverweisung.
Ergibt auch die neue Hauptverhandlung keine Gewissheit in der einen oder anderen Richtung, wobei Gewissheit schon vorliegt, wenn jeder vernünftige Zweifel am Ergebnis ausgeschlossen ist, so ist der Angeklagte, wie schon oben dargelegt, freizusprechen. War der Angeklagte dagegen zurechnungsunfähig, so ist § 330a anzuwenden, sofern sich nicht etwa feststellen lässt, dass er sich betrunken hat, um in der Trunkenheit ein Sittlichkeitsverbrechen zu begehen. Bei verminderter Zurechnungsfähigkeit sind nur die §§ 176 Abs. 1 Nr. 3, 51 Abs. 2 StGB anwendbar.
Im Übrigen wäre das Urteil rechtlich nicht zu beanstanden gewesen. Die Ansicht des Tatrichters, der Angeklagte habe fahrlässig außer Acht gelassen, dass er durch das Weitertrinken in einen Vollrausch geraten könne, ist nach dem Sachverhalt nicht rechtsirrig. Die Zerlegung des Hergangs beim Trinken, den die Revision vornimmt, ist angesichts der Urteilsfeststellungen künstlich. Diese gehen dahin, der Angeklagte kenne die Wirkungen übermäßigen Alkoholgenusses; trotzdem habe er an dem fraglichen Vormittag schon für sich allein zu trinken begonnen und das Trinken dann gemeinsam mit Bick, wenn auch mit gewissen Pausen, bis zum Abend fortgesetzt. In der neuen Hauptverhandlung hat das Landgericht Gelegenheit zu prüfen, ob der Angeklagte, als er mit dem Trinken begann, etwa bereits vermindert zurechnungsfähig war. In diesem Falle könnte seine Schuld nach § 330a StGB, die sich darauf beschränkt, dass er sich vorsätzlich oder fahrlässig in einen Vollrausch versetzt hat, vermindert sein (§ 51 Abs. 2 StGB).
Dass die Strafkammer außerdem noch für erwiesen erachtet hat, dass der Angeklagte seine Neigung zu sittlichen Übergriffen im Trunkenheitszustand kannte, gehört nach § 330a nicht zur Schuld (BGHSt 1, 124); es deutet aber auf einen höheren Schuldgrad hin und kann deshalb, entgegen der Ansicht der Revision, strafschärfend wirken.
Der Oberbundesanwalt hatte Verwerfung beider Revisionen beantragt.
| Richter | Dr. Geier | Jagusch | |||
| Dr. Peetz | Glanzmann |
Zitiert (2)
Zitiert von (5)
- BGH · 4 StR 216/53 · 02.07.1953Revision: Aufhebung wegen unzureichender Prüfung der Zurechnungsfähigkeit bei Alkoholisierung
- BGH · 3 StR 538/53 · 26.05.1954Revision gegen Verurteilung nach § 226 StGB: neue Anforderungen an Fahrlässigkeit und Schuldfähigkeit
- BGH · 4 StR 104/53 · 28.05.1953Vollrausch (§330a StGB) und schwere Körperverletzung — Aufhebung wegen Unsicherheit der Zurechnungsfähigkeit
- BGH · 4 StR 272/53 · 30.07.1953Aufhebung der Verurteilung nach §330a StGB – Zurechnungsunfähigkeit im Rausch nicht nachgewiesen
- BGH · 3 StR 480/53 · 13.05.1954Beihilfe zum Diebstahl – fehlende Prüfung der Zurechnungsfähigkeit bei Alkoholisierung