Treffer
BGH Urteil

Aufhebung der Verurteilung nach §330a StGB – Zurechnungsunfähigkeit im Rausch nicht nachgewiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Ferienstrafsenat
Aktenzeichen
4 StR 272/53
Datum
30.07.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde beschuldigt, nach übermäßigem Alkoholkonsum unzüchtige Handlungen mit einem 13‑jährigen Mädchen begangen und wegen §330a StGB verurteilt. Fraglich war, ob die Strafkammer die Zurechnungsunfähigkeit im Sinne des §51 Abs.1 StGB mit der für einen Schuldspruch erforderlichen Gewissheit festgestellt hat. Der BGH hob die Verurteilung auf und verwies zurück, weil Zweifel an der Willensunfähigkeit nicht ausgeräumt wurden. Der Tatrichter muss alle Beweismöglichkeiten erschöpfend verwerten; Wahlfeststellungen sind unzulässig.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Vergehen des § 330a StGB ist ein selbständiger Straftatbestand, dessen Unrechtsgehalt in der schuldhaften Herbeiführung des Rauschzustands liegt.

2

Für eine Verurteilung nach § 330a StGB muss das Gericht mit der für den Schuldspruch erforderlichen Gewissheit feststellen, dass der Täter zum Tatzeitpunkt zurechnungsunfähig im Sinne von § 51 Abs. 1 StGB war.

3

Zweifel an der Willensunfähigkeit rechtfertigen keinen Schuldspruch; die bloße Möglichkeit, der Täter habe trotz verminderter Einsicht noch willensfähig gehandelt, genügt nicht.

4

Wahlfeststellungen zwischen verschiedenen Schuldfähigkeitsqualifikationen sind unzulässig; der Tatrichter hat alle Beweismittel erschöpfend auszuwerten, bevor er das Nicht-Aufklärbare annimmt.

5

Ein rauschbedingter Irrtum über das Alter des Opfers ist bei einer Verurteilung nach § 330a StGB rechtlich unbeachtlich.

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 5. Februar 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den ████████ ████ ███ aus ████ ██, geboren am [REDACTED], wegen Volltrunkenheit

hat der 4. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. Juli 1953, an der teilgenommen haben:

Dr. Hebrenner Senatspräsident als Vorsitzender,

Mantel Bundesrichter

Dr. Engels Bundesrichter

Dr. Augustin Bundesrichter

Dr. Schalscha Bundesrichter

als beisitzende Richter,

███████████████████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr. ████████ bei der Verkündung als Vertreter der ███████████████████,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 5. Februar 1953, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist, mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Dortmund zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte, der nach übermäßigem Alkoholgenuss unzüchtige Handlungen mit einem 13-jährigen Mädchen vorgenommen hat, ist, nachdem das gegen ihn ergangene Urteil wegen eines Verfahrensfehlers aufgehoben worden war, nunmehr wegen Vergehens gegen § 330a StGB verurteilt worden.

Mit seiner Sachbeschwerde macht er geltend, es sei nicht festgestellt, dass er seine Gemeingefährlichkeit im Rausch, insbesondere eine Neigung zu Sittlichkeitsverbrechen, gekannt habe. Eine solche Feststellung ist indessen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht erforderlich (BGHSt 1, 124; 2, 14, 18).

Der Schuldspruch kann aber aus einem anderen Grund nicht bestehen bleiben, weil nämlich die Strafkammer ihre Zweifel an der Verwirklichung des äußeren Tatbestands nicht überwunden hat.

Das Vergehen des § 330a StGB, dessen Unrechtsgehalt sich in der schuldhaften Herbeiführung des Rauschzustands erschöpft, ist von allen anderen Straftatbeständen tatsächlich und rechtlich verschieden; Rauschmittelmissbrauch und Rauschtat sind auch nach ihren Beweggründen und für die sittliche Wertung unvergleichbar (BGHSt 1, 275, 277). Demgemäß stellt das Vergehen gegen § 330a StGB nicht, wie etwa der Versuch (vgl. RGSt 41, 352), eine minderschwere Verletzung des in der Trunkenheit übertretenen Strafgesetzes, sondern einen völlig in sich ruhenden, selbständigen und eigenartigen Straftatbestand dar. Nach einem allgemeinen Grundsatz darf der Schuldspruch nur auf Tatsachen gegründet werden, von deren Vorliegen der Richter sich überzeugt hat. Der den § 330a StGB kennzeichnende Vorwurf, sich in einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rausch versetzt zu haben, ist daher nur dann gerechtfertigt, wenn es feststeht, dass der Täter zurechnungsunfähig im Sinne von § 51 Abs. 1 StGB gewesen ist (RGSt 70, 42; 70, 85, 87; BGH 1 StR 319/51 vom 30.10.1951, 5 StR 10/52 vom 7.2.1952).

Diese Gewissheit hat die Strafkammer sich ausweislich der Urteilsgründe nicht verschafft. Sie ist überzeugt, dass der Angeklagte erheblich vermindert fähig war, das Unerlaubte der Tat einzusehen, zweifelt aber an seinem Hemmungsvermögen und kommt zu dem Ergebnis, es lasse sich „nicht widerlegen“ bezw. es sei „nicht auszuschließen“, dass der Angeklagte zur Zeit der Tat unfähig gewesen sei, sein Verhalten entsprechend seiner erheblich verminderten Einsichtsfähigkeit einzurichten. Es bleibt demnach die Möglichkeit offen, dass der Angeklagte zur Zeit der Tat, wenngleich in erheblich vermindertem Umfang, nicht nur einsichts-, sondern auch willensfähig war, zumal bei dem einfachen Alkoholrausch eines gesunden Menschen strafrechtlich ein strenger Maßstab anzulegen ist (RGSt 67, 149; RG JW 1936, S. 1975 Nr. 41). Der äußere Tatbestand des § 330a StGB ist dem Angeklagten somit bisher nicht nachgewiesen.

Diese rechtliche Beurteilung gilt im gleichen Maße, wenn die Zweifel der Strafkammer sich nur darauf bezogen, ob die Willensfähigkeit des Angeklagten ganz ausgeschaltet oder – im Sinne von § 51 Abs. 2 StGB – erheblich vermindert gewesen ist. Denn auch dann ist der Vorwurf, ein leichtfertiger Trinker zu sein, von anderer Art als die Beschuldigung, vorsätzlich Unzucht mit einem Kinde getrieben zu haben. Eine Vergleichbarkeit der beiden Verhaltensweisen läge auch nicht deshalb vor, weil der Angeklagte in dem einen Falle im schuldhaft herbeigeführten Zustande der Zurechnungsunfähigkeit und in dem anderen Falle im schuldhaft verursachten Zustande der verminderten Zurechnungsfähigkeit gehandelt hätte; denn der Umstand, dass der Angeklagte den Zustand der erheblich verminderten Zurechnungsfähigkeit fahrlässig herbeigeführt hatte, würde nicht die Art des in diesem Falle gegen ihn gerichteten strafrechtlichen Vorwurfs bestimmen (BGHSt 1, 327 ff.).

Die Strafkammer kann, sei es durch lückenlose Auswertung der bereits benutzten Beweismittel, sei es auf Grund weiterer Erhebungen, möglicherweise auch hinsichtlich des Hemmungsvermögens zu einer klaren Überzeugung gelangen.

Die Sache war daher zu abermaliger Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Angesichts der Unzulässigkeit einer Wahlfeststellung (BGHSt 1, 275, 327) wird der Tatrichter alle Beweismöglichkeiten erschöpfend verwerten müssen, ehe er zu dem Ergebnis gelangen darf, dass sich der Geisteszustand des Angeklagten zur Zeit der Tat nicht mehr aufklären lasse.

Ein rauschbedingter Irrtum des Beschwerdeführers über das Alter des Mädchens wäre im Falle einer Verurteilung wegen Vergehens gegen § 330a StGB strafrechtlich unerheblich (RGSt 73, 11, 13 ff.; BGH 1 StR 807/52 vom 9. Juni 1953). Insoweit ist der Rechtsansicht des Tatrichters beizutreten.

EngelsDr. HebrennerDr. Augustin
MantelDr. Schalscha

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