Revision: Volltrunkenheitsverurteilung aufgehoben, Unzuchtverurteilungen bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 10/52
- Datum
- 07.02.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verurteilung nach § 330a StGB setzt die zur Gewissheit gehende Feststellung voraus, dass die Zurechnungsfähigkeit im Sinne des § 51 Abs. 1 StGB ausgeschlossen ist.
Die bloße Annahme eines "Zustands völliger Trunkenheit" oder die Feststellung, die freie Willensbestimmung sei beeinträchtigt, genügt nicht; es muss festgestellt werden, dass der Täter unfähig war, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.
Handlungen, die zeitlich nacheinander gegenüber verschiedenen Kindern begangen werden, begründen grundsätzlich selbstständige Taten; Tateinheit ist bei fehlender Gleichzeitigkeit nicht gegeben.
Die tatrichterliche Beweiswürdigung ist für das Revisionsgericht maßgeblich; bloße Behauptungen einer möglichen Verwechslung oder eines Versehen sind als Angriff auf die Beweiswürdigung unbeachtlich, soweit sie nicht substantiiert sind.
Vorinstanzen
Landgericht Itzehoe, 5. Oktober 1951
Rubrum
In der Strafsache gegen den Wanderkinobesitzer Kurt S[REDACTED] aus I[REDACTED], geboren am [REDACTED] in I[REDACTED],
wegen Unzucht mit Kindern und Volltrunkenheit, hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. Februar 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Neumann als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt Bundesrichter Dr. Waschow Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ██████ █ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Itzehoe vom 5. Oktober 1951 aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen Volltrunkenheit verurteilt und soweit eine Gesamtstrafe gebildet worden ist. In diesem Umfang wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat. Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Unzucht mit Kindern (§ 176 Abs. 1 Satz 3 StGB) in zwei Fällen sowie wegen Volltrunkenheit (§ 330a StGB) in einem Fall zu einer Gesamtgefängnisstrafe von einem Jahr drei Monaten verurteilt worden.
Seine Revision, mit der Verletzung des sachlichen Strafrechts gerügt wird, hatte teilweise Erfolg.
1. Soweit sich die Revision gegen die Verurteilung wegen Unzucht mit Kindern richtet, ist sie unbegründet. Nach den tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils hat der Angeklagte zuerst dem einen und sodann dem anderen der beiden Mädchen an die Geschlechtsteile gegriffen; etwas später hat er sein Bein zwischen die Oberschenkel erst des einen und dann des anderen Kindes geschoben. Alles dies geschah, wie das Landgericht ausdrücklich hervorhebt, in wollüstiger Absicht. Wenn die Revision meint, es könne auch versehentlich geschehen sein, so liegt darin nur ein unbeachtlicher Angriff auf die tatrichterliche Beweiswürdigung. Da die Taten gegenüber dem einen und gegenüber dem anderen Kind nicht gleichzeitig, sondern zeitlich nacheinander verübt worden sind, kann keine Rede davon sein, dass es sich nur um eine Tat oder um Tateinheit handele. Zumindest bei den Griffen an die Geschlechtsteile kann dem Urteil auch entnommen werden, dass der Angeklagte wusste, er vergreife sich an zwei Kindern. Denn hierbei haben die Kinder ihre Plätze nicht gewechselt. Darauf, ob die Kinder das Geschehene als unsittlich empfunden haben, kommt es nicht an (BGH NJW 1951, 594).
2. Dagegen hält die Verurteilung wegen Volltrunkenheit der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Die Strafkammer glaubt, dem Angeklagten die Möglichkeit nicht ausschließen zu können, dass er volltrunken gewesen sei. Das genügt nicht. Die Voraussetzungen des § 330a StGB müssen zur Gewissheit des Tatrichters festgestellt werden, wenn der Angeklagte nach dieser Bestimmung verurteilt werden soll. Zu dieser Feststellung genügt es auch nicht, wenn die Strafkammer von einem „Zustand völliger Trunkenheit“ spricht, der „die freie Willensbestimmung“ ausschloss oder deren Grad „jede vernunftsmäßige Überlegung ausschaltete“.
Vielmehr erfordert eine Bestrafung nach § 330a StGB, dass die Zurechnungsfähigkeit im Sinne des § 51 Abs. 1 StGB (i. d. F. des Gesetzes vom 24. November 1933, Artikel 4) ausgeschlossen ist. Die Strafkammer wird also prüfen müssen, ob der Angeklagte infolge des Alkoholgenusses unfähig war, das Unerlaubte der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.
Ferner stellt das Urteil auch die äußeren und inneren Voraussetzungen der Rauschtat nicht in bedenkenfreier Weise fest. Ein Kuss auf den Mund verletzt im Allgemeinen das Scham- und Sittlichkeitsgefühl in geschlechtlicher Hinsicht nicht. Ausnahmen sind freilich denkbar, etwa beim sogenannten Zungenkuss; insoweit fehlt es aber bisher an besonderen Feststellungen. Der Griff unter die Bettdecke in die Gegend des Unterleibs des Kindes kann allerdings eine unzüchtige Handlung oder der Versuch einer solchen sein. Hier fehlt es aber an der Feststellung des inneren Tatbestandes. Die Strafkammer führt diesen Griff nicht auf wollüstige Absicht, sondern ausdrücklich darauf zurück, dass der Angeklagte erbost war, weil das Kind sein Geschenk nicht annehmen wollte. Es ist zwar denkbar, dass außer diesem Beweggrund auch eine unzüchtige Absicht mitgewirkt hat; sie würde aber ausdrücklicher Feststellung bedürfen. Davon kann nicht deshalb abgesehen werden, weil es sich um eine Rauschtat handelt, bei der ein Vorsatz in strafrechtlichem Sinne ohnehin fehlt. Denn es geht nicht an, eine Tat, die in nüchternem Zustand begangen wegen Fehlens der unzüchtigen Absicht nicht strafbar sein würde, auch ohne diese Absicht als Bedingung der Strafbarkeit im Sinne des § 330a StGB zu behandeln, nur weil sie im Zustand der Volltrunkenheit begangen wird.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.
| Dr. Waschow | Sarstedt | Schmidt | |||
| Dr. Neumann | Dr. Koffka |