Treffer
BGH Urteil

Volltrunkenheit und Strafbarkeit bei Vorstellungslücken – Aufhebung und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 807/52
Datum
09.06.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde in einem zweiten Verfahren wegen eines § 330a StGB-Vergehens verurteilt; die Revision führte zur Aufhebung und Zurückverweisung. Der BGH beanstandet die rechtliche Würdigung, weil unklar blieb, ob der Angeklagte trotz Rausches das Alter der Heranwachsenden erkannt oder dessen Fehlen nur der Volltrunkenheit zuzuschreiben war. Es sind weitere Feststellungen, ggf. ein ergänzendes Sachverständigengutachten und Nachermittlungen erforderlich.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine „mit Strafe bedrohte Handlung“ setzt voraus, dass außer der Zurechnungsunfähigkeit sowohl die äußeren als auch die inneren Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind.

2

Vorstellungslücken und Irrtümer des Täters, die sich auf Tatbestandsmerkmale beziehen, schließen grundsätzlich die Annahme einer mit Strafe bedrohten Handlung aus.

3

Ausnahme: Vorstellungen und Irrtümer, die ausschließlich durch die Volltrunkenheit verursacht sind und im nüchternen Zustand nicht bestanden hätten, werden zuungunsten des Täters nicht berücksichtigt.

4

Kann das Tatgericht zur Frage der Volltrunkenheit und ihrer Auswirkungen auf die Tatsituation ohne weitere Sachverständigenaufklärung keine sichere Überzeugung gewinnen, ist bei widersprüchlichen Gutachten ein weiterer Sachverständiger zu hören bzw. der Beweisantrag nicht ohne nähere Begründung abzulehnen.

Vorinstanzen

Landgericht Trier, 24. September 1952

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Invaliden Heinrich ███ aus ███, dort geboren am ███, wegen Volltrunkenheit hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. Juni 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Horchner als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter, Amtsgerichtsrat Wende als Vertreter der Staatsanwaltschaft, Justizangestellter ████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Leitsatz

Vorstellungslücken und Irrtümer, denen der Rauschtäter bei der Begehung der „mit Strafe bedrohten Handlung“ unterlegen ist, sind nur dann nicht zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, wenn sie ausschließlich durch seine Volltrunkenheit verursacht sind (wie RGSt 73, 11, 13 ff.).

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Trier vom 24. September 1952 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte, dem mehrere versuchte Verbrechen gegen § 175a Nr. 3 StGB zur Last gelegt worden waren, ist in dem ersten gegen ihn ergangenen Urteil wegen Übertretung des § 361 Nr. 6 StGB zu zwei Wochen Haft verurteilt worden. Nachdem diese Entscheidung aufgehoben worden war, ist er durch ein zweites Urteil wegen Vergehens gegen § 330a StGB gemäß § 358 Abs. 2 StPO zu derselben Strafe verurteilt worden. Seine hiergegen gerichtete Revision, mit der er die Verletzung des sachlichen und des Verfahrensrechts rügt, hat wiederum Erfolg.

Die Sachrüge greift durch.

1.) Die neue Hauptverhandlung hat den Tatrichter zu der Überzeugung geführt, dass sich der Angeklagte, als er die Begegnung mit den beiden jungen Männern hatte, infolge Alkoholgenusses in einem seine Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rausch befand. Diese Feststellung ist sachlichrechtlich nicht zu beanstanden. Auch die weitere Feststellung, dass der Angeklagte den Rausch durch Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, zeigt keinen Rechtsfehler.

2.) Anlass zu rechtlichen Bedenken gibt aber die Annahme des Landgerichts, dass der Angeklagte in seinem Rausch „eine mit Strafe bedrohte Handlung“ begangen habe.

Diese Bedenken richten sich allerdings nicht

a) gegen die rechtliche Würdigung der äußeren Tatseite. Dass das Verbrechen nach § 175a Nr. 3 StGB strafbar versucht werden kann, entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Die Äußerungen und Gebärden des Angeklagten hat der Tatrichter ohne Rechtsirrtum als Aufforderung an die beiden Minderjährigen gewürdigt, mit ihm Unzucht zu treiben. Damit ist der Anfang einer Verleitung nach dem äußeren Tatbild ohne Rechtsirrtum festgestellt.

Zur inneren Tatseite der Rauschtat ist dem Urteil mit hinreichender Deutlichkeit die Überzeugung der Strafkammer zu entnehmen, dass der Angeklagte die beiden jungen Männer zur Unzucht mit ihm verleiten wollte. Das ergibt sich aus der Erwägung des Urteils, das Verhalten des Angeklagten sei geeignet gewesen, die beiden Minderjährigen seinen Absichten geneigt zu machen. Im Übrigen führt die Strafkammer unter Bezugnahme auf die Entscheidung RGSt 70, 159 (160) aus, die Bestrafung wegen Volltrunkenheit setze nicht voraus, dass der innere Tatbestand der im Rausch begangenen, mit Strafe bedrohten Handlung in vollem Umfange festgestellt werde; auf bloße „Begleitumstände“ des äußeren Tatbestandes brauche sich die Vorstellung des Täters nicht zu erstrecken. Damit will die Strafkammer offenbar sagen, die Verurteilung des Angeklagten hinge nicht davon ab, dass er das Alter der beiden Jugendlichen erkannt habe.

Dieser Auffassung kann in solcher Allgemeinheit nicht gefolgt werden; sie ist auch schon vom Reichsgericht in späteren Entscheidungen nicht aufrechterhalten worden.

An sich ist „eine mit Strafe bedrohte Handlung“, auch im Sinne des § 330a StGB, nur dann gegeben, wenn der Täter, abgesehen von seiner Zurechnungsunfähigkeit, den äußeren und inneren Tatbestand des Strafgesetzes verwirklicht hat; § 330a StGB, dessen Zweck es ist, eine Lücke zu schließen (BGHSt 2, 14, 17), ist nur dann anwendbar, wenn allein das Fehlen der Zurechnungsfähigkeit die Bestrafung des Täters aus dem Strafgesetz hindert, dessen Merkmale er im Rausch erfüllt hat. Demnach sind Vorstellungslücken und Irrtümer auch beim Volltrunkenen nach § 59 StGB zu beurteilen; sie schließen daher, wenn sie sich auf einen zum gesetzlichen Tatbestand gehörigen Umstand beziehen, grundsätzlich die Annahme einer mit Strafe bedrohten Handlung aus. Denn es ist nicht ersichtlich, weshalb einem Volltrunkenen nicht Entschuldigungsgründe zustatten kommen sollten, die unter entsprechenden Umständen jedem anderen Täter zur Seite stehen. Dieser Grundsatz erleidet nur eine Ausnahme, die sich aus dem gesetzgeberischen Zweck des § 330a StGB ergibt: Vorstellungslücken und Irrtümer, die allein in der Volltrunkenheit des Täters ihre Ursache haben, denen er also in nüchternem Zustand nicht unterlegen wäre, werden nicht zu seinen Gunsten berücksichtigt. Sie stehen der Annahme einer mit Strafe bedrohten Handlung nicht entgegen. An dieser vom Reichsgericht in der Entscheidung RGSt 73, 12 (13 ff.) entwickelten Rechtsauffassung ist festzuhalten (vgl. auch RG HRR 1938 Nr. 190). Der Senat ist auch bei Auslegung des Begriffs der mit Strafe bedrohten Handlung in § 42b StGB zum entsprechenden Ergebnis gelangt (BGHSt 3, 287).

Hiernach kommt es für die Bestrafung des Angeklagten aus § 330a StGB zunächst darauf an, ob er trotz seiner Trunkenheit erkannt hat, dass die beiden jungen Männer minderjährig waren, oder ob er damit gerechnet und die Taten trotzdem gewollt hat. War das nicht der Fall, so hängt die Bestrafung des Angeklagten davon ab, ob er diesen „natürlichen Vorsatz“ nur deshalb nicht gehabt hat, weil er völlig betrunken war.

Die Sache bedarf daher weiterer Aufklärung durch den Tatrichter.

II.

Verfahrensrechtlich begegnet die Ablehnung des hilfsweise gestellten Beweisantrags des Verteidigers auf Vernehmung eines weiteren Sachverständigen Bedenken. War die Strafkammer nicht in der Lage, zur Frage der Volltrunkenheit ohne Anhörung eines Sachverständigen eine sichere Überzeugung zu gewinnen, so lag es nahe, einen anderen als den von ihr vernommenen Sachverständigen zuzuziehen; denn dieser war in der ersten tatrichterlichen Verhandlung zu einem seinem jetzt erstatteten Gutachten völlig entgegengesetzten Ergebnis gelangt, ohne dass ersichtlich wäre, dass ihm damals andere tatsächliche Unterlagen zur Verfügung standen.

III.

Bei der neuen Verhandlung und Entscheidung wird der Tatrichter den Sachverhalt auch insoweit aufzuklären haben, als dem Beschwerdeführer in der zur Auslegung des Eröffnungsbeschlusses heranzuziehenden Anklageschrift außer den im angefochtenen Urteil erörterten Fällen weitere Annäherungsversuche zur Last gelegt worden sind.

HorchnerGlanzmannDr. Schalscha
Dr. MantelDr. Heimann-Trosien
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