Revision: Unzulässigkeit von Wahlfeststellungen bei Rauschtat (§ 330a StGB) und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 26/51
- Datum
- 30.10.1950
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wahlfeststellungen zwischen gesetzlichen Tatbeständen, die sich tatsächlich und rechtlich ausschließen und sittlich verschieden zu beurteilen sind, sind grundsätzlich unzulässig.
Der Tatbestand des § 330a StGB ist eigenständig und setzt die schuldhafte Herbeiführung eines die Willensbestimmung ausschließenden, gemeingefährlichen Rauschzustands voraus; er darf nicht mit Feststellungen über eine Tat im Zustand verminderter Zurechnungsfähigkeit vermischt werden.
Der Tatbestand der Rauschtat erfordert, dass die für die strafrechtliche Bewertung wesentlichen inneren Tatbestandsmerkmale in das Bewusstsein des Täters gelangt sind; fehlt dies (sinnloser, bewusstseinsfreier Trunkenheitszustand), ist keine mit Strafe bedrohte Handlung nach § 330a StGB gegeben.
Zur sicheren Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit hat das Gericht alle ihm zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen zu erschöpfen; fehlen gesicherte Feststellungen, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur ergänzenden Aufklärung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 30. Oktober 1950
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ███████ chinesischen Schlossers Julius Tad, geboren am ██ 1903 in ██, wegen Volltrunkenheit,
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. Juni 1951, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Grog als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Augustin, Bundesrichter Dr. Jacusch als beisitzende Richter, Amtsgerichtsrat ████ als Vertreter der ██████████, Justizangestellter ██ als ██████████████ ███ Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Essen vom 30. Oktober 1950 mit den ihn betreffenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte, der im Verlauf von dreieinhalb Stunden drei Flaschen Schnaps und weitere alkoholische Getränke zu sich genommen hatte, schlug mit einem in ein Volltuch gewickelten Ziegelstein in ██ die Scheibe eines auf einer Straße geparkten Kraftwagens ein und entwendete aus ihm eine Aktentasche. Das Landgericht hat ihn wegen Volltrunkenheit verurteilt, indem es festgestellt hat, dass er entweder einen schweren Diebstahl im Zustand verminderter Zurechnungsfähigkeit (§§ 243 Nr. 4, 51 Abs. 2 StGB) oder sich eines fahrlässigen Vergehens gegen § 330a StGB schuldig gemacht habe. Sichere Feststellungen darüber, ob der Angeklagte zurechnungsunfähig oder vermindert zurechnungsfähig gewesen ist, hat das Landgericht im Anschluss an das hierüber eingeholte Sachverständigengutachten nicht treffen zu können geglaubt. Die auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten ist begründet.
Gegen die Wahlfeststellung bestehen durchgreifende Bedenken.
Während der Geltung des § 2b StGB in der Fassung des Gesetzes vom 28. Juni 1935 (RGBl. I S. 839), der wahlweise Feststellungen uneingeschränkt gestattete, war die Zulässigkeit einer Wahlfeststellung zwischen einem Vergehen nach § 330a StGB und der möglicherweise im Rausch begangenen, mit Strafe bedrohten Handlung anerkannt (vgl. RGSt 70, 42; 85, 526). Mit der Aufhebung dieser Vorschrift durch das Kontrollratsgesetz Nr. 11 sind Wahlfeststellungen zwar nicht allgemein unzulässig geworden; es fehlt vielmehr nur eine gesetzliche Regelung, wie schon vor dem Erlass des Gesetzes vom 28. Juni 1935. Der Gesetzgeber der Strafprozessordnung hat die Entscheidung darüber, wie weit Verurteilungen auf Grund wahlweiser Feststellungen rechtlich möglich sind, der Rechtslehre und Rechtsprechung überlassen (vgl. BGH, Urteil vom 19. Juni 1951 – 3 StR 165/51 –). Der erkennende Senat hält an den vom Reichsgericht zur Wahrung der Sicherheit der Urteilsfindung und der Gerechtigkeit der Urteilswirkung entwickelten, zuletzt in den Beschlüssen der vereinigten Strafsenate vom 2. Mai 1934 (RGSt 68, 257) aufrechterhaltenen Grundsätzen fest, wonach Wahlfeststellungen – unbeschadet der Zulassung einer Verurteilung wegen „Diebstahls oder Hehlerei“ – grundsätzlich unzulässig sind, wenn verschiedene gesetzliche Tatbestände in Frage stehen, die sich tatsächlich und rechtlich so unterscheiden, dass sie einander ausschließen und sittlich abweichend zu beurteilen sind (vgl. Niethammer, DRZ 1946, 11).
Eine weitergehende Zulassung von Wahlfeststellungen widerspricht den rechtsstaatlichen Grundgedanken des deutschen Strafverfahrensrechts, welches die Findung eines bestimmten Schuldspruchs zum Ziel hat, der den sachlichen Strafrecht entspricht, das nur scharf voneinander abgegrenzte Straftatbestände kennt. Dies ist das Ergebnis einer langen, rechtsgeschichtlichen Entwicklung und ist in den Verfahrensvorschriften über den notwendigen Inhalt der Anklageschrift und der Urteilsbegründung deutlich zum Ausdruck gekommen (§§ 200, 267 StPO).
Der Tatbestand des § 330a StGB ist geschaffen worden, um die infolge der Straflosigkeit der Grund eines Ausschlusses der Zurechnungsunfähigkeit entstandene Lücke des Strafrechts zu schließen und die der Allgemeinheit und dem Einzelnen durch den Rausch drohenden Gefahren zu bekämpfen (Begründung zum Gewohnheitsverbrechergesetz vom 24. November 1933, RGBl. I S. 995, in DRAnz. 1933, 277). Die Strafdrohung schützt also die Gesamtheit der Rechtsgüter, nicht ein einzelnes, bestimmtes Rechtsgut, wie die in Rauschzustand verübte Norm. Die im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit begangene, an sich nicht mit Strafe bedrohte Handlung ist im Rahmen des § 330a StGB nur eine Bedingung der Strafbarkeit und bildet einen Teil der abzuurteilenden Tat. Zu einer selbständigen strafbaren Handlung wird sie aber, wenn der Rauschmittelmissbrauch nicht volle Zurechnungsunfähigkeit, sondern nur die verminderte Zurechnungsfähigkeit des Täters zur Folge hat oder wenn die Zurechnungsunfähigkeit nicht allein durch den Rausch verursacht ist.
Darin zeigt sich, dass das Vergehen des § 330a StGB von allen anderen Straftatbeständen tatsächlich und rechtlich verschieden ist. Sein Unrechtsgehalt wird durch die schuldhafte Herbeiführung des die freie Willensbestimmung ausschließenden und dadurch gemeingefährlichen Zustands bestimmt, während er von der mehr oder minder schweren Bewertung der die Strafbarkeit bedingenden Tat nicht berührt wird. Die in § 330a Abs. 2 und 3 StGB bestimmten Strafgrenzen sind für die Beurteilung der Verfehlung bedeutungslos; sie folgen aus der Natur der im Rausch verübten Handlung als Strafbarkeitsbedingung. Der erkennende Senat erachtet deshalb mit der herrschenden Lehre den Rauschmittelmissbrauch und die Rauschtat auch für psychologisch und rechtsethisch nicht vergleichbar (vgl. LeipzKomm. 6. Aufl. § 330a Anm. 123; Schönke, 5. Aufl. § 330a Anm. VI, § 2b Anm. II 3b; Kohlrausch-Lange, 39./40. Aufl. § 330a Anm. VII, VIII 2).
Eine Wahlfeststellung zwischen einem Vergehen nach § 330a StGB und – wie vorliegend – einem infolge schuldhaften übermäßigen Alkoholgenusses im Zustand der verminderten Zurechnungsfähigkeit begangenen schweren Diebstahl ist daher unzulässig. Das an sich durchaus berechtigte Bedürfnis nach einer lückenlosen Verbrechensbekämpfung muss hinter den rechtsstaatlichen Grundsatz zurücktreten, dass eine Strafe Vergeltung und Sühne nur auf Grund einer auf Einzelheiten beruhenden bestimmten Schuldfeststellung sein soll. Rechtswahrheit und Rechtsklarheit verlangen dies aus rechtsstaatlichen Gesichtspunkten. Das Erfordernis der Rechtswahrheit geht dem Bedürfnis nach Verbrechensbekämpfung vor.
Die auf einer Wahlfeststellung beruhende Verurteilung ist hiernach aufzuheben.
Nach der Urteilsbegründung ist es möglich, dass das Landgericht über den Begriff der Zurechnungsunfähigkeit geirrt hat. Das Urteil führt in dieser Hinsicht aus, für die Zurechnungsunfähigkeit spreche die Menge des genossenen Alkohols wie auch die Tat selbst. Wenn der Angeklagte einige Einsicht besessen habe, so habe er sich sagen müssen, dass das Einschlagen einer Scheibe an einer gut beleuchteten und auch zur Zeit der Tat noch belebten Hauptstraße nicht unbemerkt geschehen könne und somit der Diebstahl keine Aussicht auf bleibenden Erfolg habe. Andererseits könne die Tatweise, dass der Angeklagte die Tat mit einem eingewickelten Ziegelstein ausführte, darauf schließen lassen, dass noch einige Überlegung bei ihm vorhanden gewesen sei. Diese Erwägung spricht gegen die Vermutung, dass das Landgericht von der Annahme ausgegangen sei, Zurechnungsunfähigkeit sei Trunkenheit gleichzusetzen. Das wäre rechtlich irrig. Eine sinnlose Tat im Zustand sinnloser, ohne bestimmte Vorstellungen verlaufender Trunkenheit ist kein Willensakt, mithin auch keine Handlung im Sinne des § 330a StGB und könnte die Strafbarkeit nach dieser Bestimmung nicht herbeiführen. Der Tatbestand der Rauschtat setzt stets voraus, dass der innere Tatbestand berücksichtigt wird. Wenn die für die strafrechtliche Natur der Rauschtat wesentlichen inneren Tatbestandsmerkmale nicht Bewusstseinsinhalt des Täters geworden und deshalb für seinen natürlichen Willen nicht mitbestimmend gewesen sind, so ist keine mit Strafe bedrohte Handlung begangen und auch die Strafbarkeitsbedingung nicht erfüllt (RGSt 69, 189; 1943, 73, 177, 180).
Die Urteilsausführungen lassen ferner nicht erkennen, dass das Landgericht alle ihm zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen erschöpft hat, um zu einer sicheren Beurteilung des Geisteszustands des Angeklagten zu gelangen, wie es nach § 244 Abs. 2 StPO verpflichtet war. Es fehlt vor allem an Feststellungen darüber, in welcher Weise, in welchem Zeitpunkt und unter welchen Umständen der Angeklagte in den Besitz der Wolldecke und des Ziegelsteins gekommen ist, mit denen er die Tat ausgeführt hat, wo er sich nach dem Verlassen der Gaststätte bis zur Zeit der Tat aufgehalten und was er in dieser Zeit getan hat. Nach dem festgestellten Sachverhalt ist er schon gegen 22.00 Uhr mit seinem Freund in einer in der ███ Straße, also in der Nähe des Tatorts, gelegenen Wirtschaft eingekehrt und hat dort ein Glas Bier getrunken. Dann hat er sich in Richtung auf die ███ entfernt, während sein Freund sich nach Hause begeben hat und dort schon um 22.45 Uhr eingetroffen ist. Es ist also noch unklar, wie der Angeklagte sich gegen 22.00 Uhr in der Gastwirtschaft betragen und wo und wie er die Zeit von etwa 22.15 oder 22.30 Uhr bis 23.30 Uhr zugebracht hat. Wenn dies festgestellt werden kann, lassen sich möglicherweise mehr Anhaltspunkte dafür gewinnen, in welchem Geisteszustand sich der Angeklagte zur Zeit der Tat befunden hat. Zur restlosen Aufklärung wird auch die Vernehmung des Polizeibeamten über den Eindruck des Angeklagten und die Art, wie er seine Angaben bei der an die Tat anschließenden polizeilichen Vernehmung gemacht hat, dienlich sein. Zur Nachholung der hiernach noch notwendigen Aufklärung ist die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen.
Dr. Grog Krumme Dr. Engels Die Bundesrichter Dr. Augustin und Dr. Jacusch sind infolge Urlaubs ortsabwesend und deshalb an der Unterschriftsleistung verhindert.