Beihilfe zum Diebstahl – fehlende Prüfung der Zurechnungsfähigkeit bei Alkoholisierung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 480/53
- Datum
- 13.05.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Fehlt im Urteil eine Prüfung, ob Alkoholisierung die Zurechnungsfähigkeit nach § 51 StGB erheblich vermindert oder aufgehoben hat, ist das Urteil sachlich-rechtlich fehlerhaft und aufzuheben.
Äußerlich sinnvoll erscheinendes Verhalten des Täters schließt alkoholbedingte erhebliche Verminderung oder Aufhebung der Schuldfähigkeit nicht aus.
Kann aus den Feststellungen nicht ausreichend auf die Zurechnungsfähigkeit geschlossen werden, sind Angaben über Umfang des Alkoholkonsums, Alkoholgehalt der Getränke und ein etwaiger Blutalkoholgehalt festzustellen; ggf. ist ein Sachverständiger hinzuzuziehen.
Die Verurteilung wegen Volltrunkenheit (§ 330a StGB) setzt eine bestimmte Feststellung der Zurechnungsunfähigkeit voraus; die bloße Möglichkeit einer rauschbedingten Unzurechnungsfähigkeit rechtfertigt weder die Verurteilung wegen des vorsätzlichen Grunddelikts noch eine automatische Verurteilung nach § 330a; eine wahlweise Verurteilung ist unzulässig.
Vorinstanzen
Landgericht Duisburg, 12. März 1953
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Gleisarbeiter Adolf ███ aus ████, geboren am ███ ███ ███ ██ ████, wegen Beihilfe zum Diebstahl
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. Mai 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Maaß als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Kirchhof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter Hatz als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 12. März 1953, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist durch das angefochtene Urteil wegen Beihilfe zum Diebstahl zu 6 Wochen Gefängnis verurteilt worden, weil er dem Mitangeklagten ███, der rechtskräftig abgeurteilt ist, bei der Entwendung zweier Fahrräder behilflich war.
Seine Revision rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie ist begründet.
1. Die rechtliche Würdigung des Tuns des Angeklagten als Beihilfe zum Diebstahl ist zwar entgegen der Meinung der Revision nicht zu beanstanden. Das Landgericht hat irrtumsfrei angenommen, dass die Wegnahme der Fahrräder in dem Zeitpunkt, in dem ██████ dem Beschwerdeführer ein Rad zum Halten gab, um ein zweites aus dem Unterstellschuppen herauszuholen, noch nicht beendet war. Das bedarf hinsichtlich des noch im Schuppen befindlichen Fahrrades keiner Erörterung, gilt aber auch für das von ██████ schon herausgeholte und dem Angeklagten übergebene Fahrrad. Denn der ganze Vorgang spielte sich auf dem Hofe des Bestohlenen ab. Solange aber das Diebesgut aus diesem Bereich nicht entfernt war, hatte der Eigentümer noch die Möglichkeit jederzeitigen Zugriffs und damit eine, wenn auch schon stark gefährdete, tatsächliche Herrschaftsgewalt über die Räder; sein Gewahrsam war daher noch nicht endgültig gebrochen.
Soweit die Revision gegen diese rechtliche Beurteilung mit der Erklärung angehen will, der Angeklagte habe sich in der Hauptverhandlung anders als im Urteil festgestellt eingelassen, kann sie nicht gehört werden. Das Verhalten des Beschwerdeführers wäre im Übrigen auch nach seiner eigenen Einlassung als Beihilfe zum Diebstahl zweier Fahrräder zu beurteilen. Denn auch in diesem Falle hätte er durch das Wegbringen des einen Fahrrades dem ██████ die Wegnahme des zweiten Fahrrades erleichtert.
2. Dagegen rügt die Revision mit Erfolg, dass das Landgericht nicht geprüft habe, ob und inwieweit bei dem Beschwerdeführer die Voraussetzungen des § 51 StGB vorlagen.
Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils zechte der Angeklagte zusammen mit ██████ und zwei weiteren Mitangeklagten vor der Tat. Er suchte gegen 19 Uhr die Bahnhofsgaststätte in Oberhausen auf und trank dort etwa zwei Stunden lang Bier und Schnaps. Danach begab er sich mit den Zechgenossen in eine andere Gastwirtschaft und trank dort weiter. Nach etwa 1/2 Stunde kehrten die Vier zur Bahnhofsgaststätte zurück, wo sie wiederum Bier und Schnaps tranken. Zu welcher Stunde sie aufbrachen, ist im Urteil nicht festgestellt. Die Tatsache, dass sie erst gegen 4 Uhr nachts bei der Mitangeklagten ███ eintrafen, lässt jedoch den Schluss zu, dass die Zecherei weit über Mitternacht angedauert hat. Das Landgericht hat denn auch im Rahmen der Strafzumessung berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer bei Begehung der Tat unter Alkoholeinfluss stand. In welchem Umfange dies zutraf, lässt das Urteil indes nicht erkennen. Es ist daher nicht auszuschließen, dass dies in einem Maße der Fall war, das bei dem Angeklagten eine Bewusstseinsstörung zur Folge hatte, die seine Fähigkeit, das Unerlaubte der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, erheblich vermindert oder aufgehoben hat. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer bei der Tat äußerlich sinnvoll zu handeln und anschließend mit dem Fahrrad wegzufahren vermochte, steht dieser Möglichkeit nicht entgegen. Die Annahme erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit oder völliger Zurechnungsunfähigkeit setzt insbesondere nicht voraus, dass der Angeklagte sinnlos betrunken war (u.a. BGHSt 1, 384; RGSt 63, 46; 64, 353; 67, 149; vgl. auch Hille in JZ 1952, 296). Gerade bei alkoholbedingten Bewusstseinsstörungen kann im Einzelfalle noch ein gewisses Maß von Einsichtsvermögen vorliegen, die freie Willensbestimmung aber dadurch erheblich vermindert oder ausgeschlossen sein, dass unter dem Alkoholeinfluss die Hemmungen herabgesetzt oder ausgeschaltet sind, die den Täter in nüchternem Zustand von der Straftat abhalten würden.
Das Fehlen jeglicher Ausführungen zur Frage der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten macht das Urteil sachlichrechtlich fehlerhaft. In der neuen Hauptverhandlung wird, soweit noch nötig, festzustellen sein, welche Mengen an Bier und Schnaps der Beschwerdeführer zu sich genommen hat, welchen Alkoholgehalt die Getränke aufwiesen und welcher ungefähre Blutalkoholgehalt sich danach für den Zeitpunkt der Tat ergab (vgl. dazu die Zusammenstellung von Weltzien über den normalen Alkoholgehalt handelsüblicher Getränke in Deutsches Autorecht 1953, 50). Hierbei kann die Zuziehung eines Sachverständigen geboten sein. An Hand des in der Hauptverhandlung gewonnenen Persönlichkeitsbildes des Angeklagten wird die schwierige Frage kaum entschieden werden können, ob der Angeklagte bei Begehung der Tat noch oder nicht mehr schuldfähig war.
Im Falle der Verneinung der Schuldfähigkeit wird zu prüfen sein, ob sich der Angeklagte des Vergehens der Volltrunkenheit schuldig gemacht hat. Dabei ist zu beachten, dass die Verurteilung aus § 330a StGB die bestimmte Feststellung der Zurechnungsunfähigkeit des Täters erfordert; die bloße Möglichkeit, dass dieser im Zustand rauschbedingter Zurechnungsunfähigkeit gehandelt hat, schließt zwar die Verurteilung wegen der im Rausch begangenen, mit Strafe bedrohten Handlung aus, rechtfertigt aber andererseits nicht die Verurteilung aus § 330a StGB (RGSt 70, 42, 87; BGH 1 StR 319/51 vom 30. Oktober 1951, 3 StR 850/51 vom 13. November 1952, 4 StR 216/53 vom 2. Juli 1953). Eine wahlweise Verurteilung ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in einem solchen Fall nicht zulässig (BGHSt 1, 275, 327).
| Busch | Rotberg | Martin | |||
| Koeniger | Maaß |
Zitiert (3)
- BGH · 1 StR 319/51 · 30.10.1951Vollrausch (§330a StGB): Aufhebung und Zurückverweisung wegen unklarer Zurechnungsfähigkeit
- BGH · 4 StR 216/53 · 02.07.1953Revision: Aufhebung wegen unzureichender Prüfung der Zurechnungsfähigkeit bei Alkoholisierung
- BGH · 3 StR 850/51 · 13.11.1952Revision: Aufhebung wegen fehlender Feststellung rauschbedingter Zurechnungsunfähigkeit