Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung wegen fehlender Feststellung rauschbedingter Zurechnungsunfähigkeit

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 850/51
Datum
13.11.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte war wegen Volltrunkenheit (§ 330a StGB) verurteilt worden; die Revision führte zur Aufhebung. Zentral war, ob die Hauptverhandlung die rauschbedingte Ausschließung der Zurechnungsfähigkeit zum Zeitpunkt der Tat festgestellt hat. Das Gericht stellte fest, dass nur eine Möglichkeit, nicht aber eine Überzeugung von kompletter Zurechnungsunfähigkeit dargelegt worden sei. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung an das Landgericht zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Verwirklichung des Tatbestands des § 330a StGB muss die Hauptverhandlung die rauschbedingte Ausschließung der Zurechnungsfähigkeit zur Überzeugung des Gerichts feststellen.

2

Die bloße Möglichkeit einer rauschbedingten Zurechnungsunfähigkeit genügt nicht für eine Verurteilung nach § 330a StGB; es bedarf einer eindeutigen Feststellung gemäß § 51 Abs. 1 StGB.

3

Kann die Zurechnungsunfähigkeit zur Tatzeit nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Überzeugung festgestellt werden, ist eine Verurteilung wegen Volltrunkenheit (§ 330a StGB) ausgeschlossen.

4

Eine Wahlfeststellung zwischen einer Verurteilung nach § 330a StGB und einer Verurteilung wegen der zugrunde liegenden strafbaren Handlung ist unzulässig.

Vorinstanzen

Landgericht Düsseldorf, 3. Juli 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Putzer ███████ aus ████████, dort geboren am ████ 1910, wegen Volltrunkenheit hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. November 1952, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Kirchner als Vorsitzender, Bundesrichter Krauss, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Baldus als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter █████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Düsseldorf vom 3. Juli 1951 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte, der in der Anklageschrift und in dem Eröffnungsbeschluss der versuchten vorsätzlichen Brandstiftung (§§ 306 Nr. 2, 43 StGB) beschuldigt worden war, ist wegen Volltrunkenheit (§ 330a StGB) zu einer Gefängnisstrafe von drei Monaten verurteilt worden.

Hiergegen wendet er sich unter Erhebung der Sachbeschwerde mit der Revision.

Das Rechtsmittel ist begründet.

Nach § 330a StGB macht sich strafbar, wer sich vorsätzlich oder fahrlässig durch gewisse berauschende Mittel in einen die Zurechnungsfähigkeit (§ 51 Abs. 1 StGB) ausschließenden Rausch versetzt und in diesem Zustande eine mit Strafe bedrohte Handlung begeht. Zur Erfüllung des äußeren Tatbestandes ist somit das Vorliegen einer durch Rausch herbeigeführten Zurechnungsunfähigkeit des Täters erforderlich. Dass eine solche hier bei dem Angeklagten im Zeitpunkt der Inbrandsetzung des Spindes vorgelegen hat, ist im Urteil nicht dargetan. Es heißt zwar in dem die Erörterungen zu § 330a StGB abschließenden Satze des Urteils, der Angeklagte sei hiernach zu bestrafen, weil er sich durch Genuss von Alkohol in einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rausch versetzt und in diesem Zustande eine strafbare Handlung begangen habe. Im Rahmen der Prüfung, ob der Angeklagte sich einer versuchten Brandstiftung schuldig gemacht habe, ist jedoch unter Hinweis auf das Gutachten des Sachverständigen nach § 51 Abs. 1 StGB ausgeführt, es sei nicht ausgeschlossen, dass der Angeklagte sich in einem Zustande befunden habe, der die freie Willensbestimmung ausschloss. Das Landgericht hat demnach das Vorhandensein einer rauschbedingten Zurechnungsunfähigkeit des Angeklagten bei der Brandlegung nicht mit Sicherheit festgestellt, sondern nur deren Möglichkeit als gegeben erachtet. Das reicht aber zu einer Anwendung des § 330a StGB nicht aus. Hierzu ist vielmehr notwendig, dass die Hauptverhandlung das Vorhandensein einer geistigen Verfassung des Angeklagten, wie sie in § 51 Abs. 1 StGB umschrieben ist, zur Überzeugung des Gerichts ergibt. Nur wenn der Zustand der Zurechnungsunfähigkeit feststeht, kann eine Verurteilung aus § 330a StGB in Betracht kommen.

Aus diesem Grunde ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung an die Vorinstanz zurückzuverweisen. Das Landgericht erhält damit Gelegenheit, die Frage der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten im Zeitpunkt der Brandlegung einer neuen Prüfung und Erörterung zu unterziehen und diese Frage möglicherweise eindeutig zu beantworten. Sollte das nicht geschehen können und sollte die Möglichkeit völliger Zurechnungsunfähigkeit des Angeklagten zur fraglichen Zeit weiterhin offenbleiben, so kann ein verurteilendes Erkenntnis nicht ergehen. Eine Wahlfeststellung zwischen einem Vergehen nach § 330a StGB und der die Strafe bildenden, mit Strafe bedrohten Handlung ist unzulässig, wie der Bundesgerichtshof wiederholt entschieden hat (BGHSt Bd. 1, 275, 277 und 327).

BuschKraussScharpenseel
KirchnerBaldus