Wahldeutige Feststellungen bei Volltrunkenheit: Revision teils verworfen, teils zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 353/51
- Datum
- 19.10.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wahldeutige Feststellungen sind zulässig, wenn verschiedene rechtliche Bewertungen der Tat gleichwertig sind.
Ein Sachverständigengutachten bildet zusammen mit den in der Hauptverhandlung erhobenen Beweismitteln eine ausreichende Grundlage für die Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit, sofern die Revision nicht konkret fehlende wesentliche Unterlagen benennt.
Die Voraussetzungen des § 330a StGB sind erfüllt, wenn durch Alkoholgenuss ein Rauschzustand eintritt, der die Zurechnungsfähigkeit ausschließt.
Beruht eine Anordnung der Unterbringung auf tragenden Feststellungen, die aufgehoben werden müssen, so ist der entsprechende Teil des Urteils aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Traunstein, 18. Februar 1951
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 18. Februar 1951 wird verworfen, soweit sie die Verurteilung wegen Volltrunkenheit betrifft.
Im Übrigen wird das Urteil aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts Traunstein zurückverwiesen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Volltrunkenheit und wegen eines weiteren Vergehens der Bedrohung verurteilt worden. In einem weiteren Fall der Volltrunkenheit ist das Verfahren auf Grund des § 360 Nr. 11 StGB und des Straffreiheitsgesetzes vom 31. Dezember 1949 eingestellt worden. Die beiden von der Strafkammer verhandelten Fälle der Volltrunkenheit und der Bedrohung bilden die Grundlage für die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt.
Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verfahrensrüge der Sachbeschwerde erhebt, ist zum Teil begründet.
1. Das Landgericht hat festgestellt, der Angeklagte habe am 21. November 1948 in betrunkenem Zustand seine Frau und seinen Sohn bedroht. Er habe geschrien, er werde das Haus anzünden, wenn er nicht in Ruhe gelassen werde. Als zwei Polizeibeamte erschienen, habe er sich gegen sie tätlich gewehrt und sei in das angrenzende Schlafzimmer seiner Frau gedrängt worden, weil er wieder auf seine Angehörigen losgehen wollte. Die Polizeibeamten hätten ihn daran gehindert. Er habe dann gefordert, seinen Sohn zu verhaften, da dieser sinnlos sei. Er werde bald eine Familienfeier geben, wiederhole diese Worte und füge hinzu, er werde das Haus anzünden und dabei umkommen. Er habe Streichhölzer aus der Tasche gezogen und das Papier, das er in der Hand hielt, angezündet. Seine Angehörigen hätten die Drohung ernst genommen und an den Vorfall vom November 1948 erinnert. Der Angeklagte sei dann in das Krankenhaus verbracht worden, wo er nach Entnahme einer Blutprobe entlassen worden sei. Die Blutprobe habe einen Alkoholgehalt von 3,5 Promille ergeben. Der Angeklagte habe sich in einem durch Alkoholgenuss herbeigeführten Rauschzustand befunden, der seine Zurechnungsfähigkeit ausgeschlossen habe.
2. Das Landgericht hat weiter festgestellt, dass der Angeklagte am 22. Oktober 1950 in betrunkenem Zustand seine Frau und seinen Sohn bedroht habe. Er habe geschrien, er werde das Haus anzünden, wenn er nicht in Ruhe gelassen werde. Als zwei Polizeibeamte erschienen, habe er sich gegen sie tätlich gewehrt und sei in das angrenzende Schlafzimmer seiner Frau gedrängt worden, weil er wieder auf seine Angehörigen losgehen wollte. Die Polizeibeamten hätten ihn daran gehindert. Er habe dann gefordert, seinen Sohn zu verhaften, da dieser sinnlos sei. Er werde bald eine Familienfeier geben, wiederhole diese Worte und füge hinzu, er werde das Haus anzünden und dabei umkommen. Er habe Streichhölzer aus der Tasche gezogen und das Papier, das er in der Hand hielt, angezündet. Seine Angehörigen hätten die Drohung ernst genommen und an den Vorfall vom November 1948 erinnert. Der Angeklagte sei dann in das Krankenhaus verbracht worden, wo er nach Entnahme einer Blutprobe entlassen worden sei. Die Blutprobe habe einen Alkoholgehalt von 3,5 Promille ergeben. Der Angeklagte habe sich in einem durch Alkoholgenuss herbeigeführten Rauschzustand befunden, der seine Zurechnungsfähigkeit ausgeschlossen habe.
3. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Volltrunkenheit in Tateinheit mit Bedrohung zu einer Gesamtstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten Gefängnis verurteilt. Es hat ferner die Unterbringung des Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet.
4. Die Revision rügt, das Landgericht habe die Feststellungen über den Zustand des Angeklagten an den Tattagen nicht ausreichend begründet. Der Sachverständige habe nicht die erforderlichen Unterlagen für die Beurteilung des Zustandes des Angeklagten zur Verfügung gehabt. Das Landgericht habe es versäumt, weitere Ermittlungen anzustellen.
5. Diese Rüge ist unbegründet. Der vom Landgericht vernommene Sachverständige hatte ein Gutachten darüber zu erstatten, in welchem Zustand sich der Angeklagte befand, als er die mit Strafe bedrohten Handlungen beging. Soweit er dazu Unterlagen aus früherer Zeit benötigte, wurden sie ihm ersichtlich durch die Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung geliefert. Er hatte zudem, wie sich aus dem Urteil ergibt, selbst schon im Jahre 1936 den Angeklagten wegen seiner Trunksucht beobachtet und war somit auf Grund eigener Wahrnehmungen in der Lage, die damalige und die jetzige Verfassung des Angeklagten zu vergleichen. Die Revision ist selbst nicht in der Lage anzugeben, welche sonstigen wesentlichen Unterlagen für die Beurteilung des Zustandes des Angeklagten im Zeitpunkt der Taten beigebracht werden könnten. Die Unterlagen, die das Landgericht für die Beurteilung des Zustandes des Angeklagten im Zeitpunkt der Taten herangezogen hat, waren jedenfalls ausreichend.
6. Der Senat hat in BGHSt 1, 152 entschieden, dass in einem solchen Fall festzuhalten ist, dass der Angeklagte sich in einem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustand befunden hat. Dem Erfordernis sorgfältiger Prüfung der Schuldfrage ist das Landgericht nachgekommen. Es hat darum die Voraussetzungen des § 330a StGB als gegeben angesehen.
7. Ohne Rechtsirrtum hat das Landgericht angenommen, dass der Angeklagte in beiden Fällen entweder in einem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustand oder in einem Zustand erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit gehandelt hat. Es hat daher eine Verurteilung auf Grund wahldeutiger Feststellungen für zulässig erachtet.
8. Die gegen diese Rechtsauffassung gerichteten Bedenken der Revision sind nicht begründet. Der 4. Strafsenat hat in seinem Urteil vom 26. Juni 1951 - 4 StR 26/51 - entschieden, dass wahldeutige Feststellungen in den Fällen zulässig sind, in denen die verschiedenen rechtlichen Gesichtspunkte, unter denen die Tat gewürdigt werden kann, gleichwertig sind. Das trifft hier zu. Die Verurteilung wegen Volltrunkenheit und wegen Bedrohung in Tateinheit ist daher rechtlich nicht zu beanstanden.
9. Soweit das Landgericht den Angeklagten wegen Volltrunkenheit verurteilt hat, kann das Urteil keinen Bestand haben. Das Landgericht ist von der Zulässigkeit wahldeutiger Feststellungen ausgegangen. Es hat angenommen, dass der Angeklagte entweder in einem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustand oder in einem Zustand erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit gehandelt hat. Diese Möglichkeit kann nicht ausgeschlossen werden. Das Urteil war daher insoweit aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts Traunstein zurückzuverweisen.
10. Soweit das Landgericht die Unterbringung des Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet hat, kann das Urteil ebenfalls keinen Bestand haben. Die Anordnung der Unterbringung beruht auf den Feststellungen, die das Landgericht zu den beiden Fällen der Volltrunkenheit getroffen hat. Da diese Feststellungen nicht bestehen bleiben können, musste auch die Anordnung der Unterbringung aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts Traunstein zurückverwiesen werden.