Revision verworfen – versuchte Unzucht (§175a StGB) und Berücksichtigung von Vorstrafen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 75/52
- Datum
- 18.09.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verletzung des § 55 Abs. 2 StPO, wenn Zeugen erst nach ihrer Vernehmung über ihr Recht zur Aussageverweigerung belehrt werden, kann vom Angeklagten in der Revision nicht zu seinen Gunsten geltend gemacht werden, da die Vorschrift allein dem Schutz der Zeugen dient.
Bei versuchter Unzucht nach § 175a Nr. 3 StGB kann der Anfang der Ausführung bereits in einem flüchtigen Greifen an den (bloßen oder bedeckten) Geschlechtsteil liegen, wenn der Vorsatz auf die Herbeiführung weitergehender gleichgeschlechtlicher Betätigung gerichtet ist.
Vorstrafen dürfen bei der Feststellung des inneren Tatbestands und bei der Strafzumessung berücksichtigt und straferschwerend gewertet werden.
Mehrere aufeinanderfolgende Sittlichkeitsdelikte begründen nicht schon wegen ihrer Gleichart einen Fortsetzungszusammenhang; bei erheblichem zeitlichen Abstand ist Tatmehrheit anzunehmen.
Die Unterlassung, in den Urteilsgründen ausdrücklich auf mildernde Umstände einzugehen, ist unschädlich, wenn aus dem Urteil insgesamt hervorgeht, dass solche Umstände berücksichtigt wurden.
Vorinstanzen
Landgericht Bielefeld, 12. November 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Spritzer Paul ██████ aus ███████, geboren am ██████ in ██████, wegen versuchter Unzucht mit Männern unter 21 Jahren
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. September 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Horchner, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Hille, Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom 12. November 1951 wird verworfen mit der Maßgabe, dass der Angeklagte im Falle ███ im Übrigen freigesprochen wird und die ausscheidbaren Kosten insoweit der Staatskasse zur Last fallen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist durch das angefochtene Urteil wegen versuchter Unzucht mit Männern unter 21 Jahren in 7 Fällen zu einer Gesamtstrafe von 10 Monaten Gefängnis verurteilt worden.
Mit seiner unbeschränkt eingelegten Revision rügt er Verstöße gegen Verfahrensvorschriften und die Verletzung des sachlichen Strafrechts.
Der Revision ist der Erfolg – abgesehen von einer erforderlichen Klarstellung des Urteils – zu versagen.
Zur Verfahrensrüge:
Nach der Sitzungsniederschrift muss davon ausgegangen werden, dass die Zeugen über ihr Recht zur Verweigerung der Auskunft über Fragen, durch deren Beantwortung sie sich selbst der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung aussetzten, erst nach ihrer Vernehmung belehrt worden sind. Dieses Verfahren verstößt gegen § 55 Abs. 2 StPO. Der Angeklagte kann jedoch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf die Verletzung dieser Vorschrift, die ausschließlich dem Schutze der Zeugen dient, die Revision nicht stützen (BGHSt 1, 39 f).
Ein Verstoß gegen § 57 StPO ist nicht ersichtlich. Die Rüge ist überdies nach dieser Richtung nicht in der vom Gesetz vorgeschriebenen Form (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) ausgeführt worden.
Zur Sachrüge:
1. Im Schuldspruch begegnet das angefochtene Urteil keinem durchgreifenden Bedenken.
Es trifft zu, dass nach der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu §§ 175, 175a StGB in einem flüchtigen Griff nach dem Geschlechtsteil eines anderen Mannes kein vollendetes Unzuchttreiben gefunden werden kann (BGHSt 1, 293 ff). Doch war der Vorsatz des Angeklagten nach den für das Revisionsgericht bindenden Feststellungen des Tatrichters darauf gerichtet, die Jugendlichen zur Mitwirkung bei gleichgeschlechtlicher Betätigung von längerer Dauer und Erheblichkeit zu verführen. Bei der Ermittlung des inneren Tatbestandes durfte das Landgericht in Ausübung der ihm obliegenden freien Beweiswürdigung die der früheren einschlägigen Vorstrafe zugrundeliegenden Verfehlungen des Angeklagten berücksichtigen. Völlig fehl geht die Ansicht der Revision, die Vorstrafe des Angeklagten zwinge zu dem gegenteiligen Schluss, dass anzunehmen sei, er habe sich seine Vorstrafe zur Warnung dienen lassen. War aber der Vorsatz des Angeklagten darauf gerichtet, die Jugendlichen zur Duldung weitergehender gleichgeschlechtlicher Betätigung gefügig zu machen, so kann, wie die Strafkammer zutreffend angenommen hat, nicht von harmlosen Zudringlichkeiten im Sinne des § 185 StGB gesprochen werden. Es ist vielmehr der rechtlichen Würdigung des Landgerichts beizutreten, das versuchte Verbrechen gegen § 175a Nr. 3 StGB festgestellt hat. Der Anfang der Ausführung eines solchen Verbrechens kann nach der Rechtsprechung – entgegen der Ansicht der Revision – schon in einem flüchtigen Greifen an den (bloßen oder bedeckten) Geschlechtsteil des Jugendlichen gefunden werden; das ist auch in der vom Beschwerdeführer hervorgehobenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs ausdrücklich anerkannt worden (BGHSt 1, 293, 298).
Die Behauptung der Revision, unter den Arbeitern der [REDACTED] Werke habe die Unsitte geherrscht, sich gegenseitig an den Geschlechtsteil zu greifen, und es liege deshalb keine versuchte Verführung der Jugendlichen vor, steht im Widerspruch mit den Urteilsfeststellungen. Das Landgericht hat den Aussagen der Zeugen Glauben geschenkt, dass zwar grobe Scherze unter ihnen vorgekommen seien, dass man aber dem Geschlechtsteil eines anderen nie zu nahe gekommen sei. Die Jugendlichen haben sich vielmehr in allen Fällen sehr entschieden gegen die Annäherungsversuche des Angeklagten zur Wehr gesetzt oder ihrer Ablehnung in anderer Weise sofort eindeutigen Ausdruck gegeben.
Dem vom Landgericht festgestellten Sachverhalt ist auch zu entnehmen, dass der Angeklagte nicht etwa irrtümlich angenommen hat, die Jugendlichen seien ohnehin bereit, sich auf den angesonnenen unzüchtigen Umgang mit ihm einzulassen. Ersichtlich wusste der Beschwerdeführer in allen Fällen oder rechnete wenigstens damit, dass die Jugendlichen zur Tatzeit noch nicht 21 Jahre alt waren. Das ist vom Landgericht nicht ausdrücklich festgestellt worden, ergibt sich aber aus dem Urteilszusammenhang, namentlich daraus, dass der Angeklagte mit den Jugendlichen zusammen jeweils in demselben Betrieb arbeitete.
Auch die Annahme von Tatmehrheit (§ 74 StGB) ist rechtlich nicht zu beanstanden. Soweit sich der Angeklagte demselben Jugendlichen wiederholt unzüchtig genähert hat, ist von der Strafkammer ohne Rechtsirrtum mit Rücksicht auf den erheblichen zeitlichen Abstand zwischen den einzelnen Vorgängen das Vorliegen eines Fortsetzungszusammenhangs verneint worden. Im Übrigen ist es in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt, dass mehrere aufeinanderfolgende Straftaten gegen die Sittlichkeit nach der Lebenserfahrung in der Regel nicht auf einen einheitlichen Gesamtvorsatz zurückzuführen sind, sondern einer augenblicklichen Regung entspringen (BGHSt 2, 163, 167 f).
2. Auch der Strafausspruch lässt keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler erkennen.
Das Landgericht hat dem Beschwerdeführer ersichtlich mildernde Umstände zugebilligt, allerdings ohne hierzu in den Urteilsgründen ausdrücklich Stellung zu nehmen. Durch diese Unterlassung ist der Angeklagte nicht beschwert.
Die erkannten Strafen können nicht als ungerecht oder gar, wie die Revision meint, als grausam bezeichnet werden. Mit Recht hat der Tatrichter die erhebliche einschlägige Vorstrafe des Angeklagten besonders straferschwerend berücksichtigt.
3. Die Anwendung des Gesetzes über die Gewährung von Straffreiheit vom 31. Dezember 1949 scheidet aus, da der erste zum Gegenstand der Verurteilung gemachte Fall erst im Herbst 1949, also nach dem 15. September 1949, begangen worden ist.
4. Der Eröffnungsbeschluss ist im ersten Fall nicht erschöpft. Hier waren dem Beschwerdeführer in der Anklageschrift, die zum Verständnis des Eröffnungsbeschlusses heranzuziehen ist (RGSt 59, 359, 360 f und d. d. Angef.), „wiederholte“ Verfehlungen gegen § 175a Nr. 3 StGB zur Last gelegt worden. Die Strafkammer hat dagegen den Angeklagten in diesem Fall nur wegen einer Einzelhandlung verurteilt und im Übrigen ersichtlich seine Schuld nicht für erwiesen erachtet. Insoweit war die Freisprechung und Kostentragung durch die Staatskasse nachzuholen.
Die Revision war sonach mit der aus dem erkennenden Teil des Urteils ersichtlichen Maßgabe als unbegründet zu verwerfen. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 473 StPO.
| Horchner | Groß | Dr. Hille | |||
| Engels | Dr. Augustin |