Treffer
BGH Urteil

BGH: Aufhebung wegen widersprüchlicher Beweiswürdigung bei Vorwurf der Unzucht mit einem Kinde

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 123/55
Datum
14.06.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft legte Revision gegen den Freispruch des Landgerichts im Verfahren wegen Unzucht mit einem Kinde ein. Der BGH hob das Urteil auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung zurück, weil die Beweiswürdigung widersprüchlich war und die Urteilsgründe Art und Umstände der 'Küsserei' nicht hinreichend darlegten. Zudem habe das Landgericht die Möglichkeit eines Versuchs und eine mögliche Beleidigungswürdigung nicht geprüft; das Gericht rät zur Hinzuziehung eines jugendpsychologischen Sachverständigen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Urteil ist aufzuheben, wenn die Beweiswürdigung des Tatrichters innere Widersprüche enthält, die eine revisionsgerichtliche Nachprüfung des Feststellungs- und Bewertungsprozesses verhindern.

2

Der Tatbestand des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB ist bereits durch eine unzüchtige Handlung erfüllt; es bedarf nicht der groben Unzüchtigkeit oder einer weitergehenden Befriedigung der Sinnenlust.

3

Die Urteilsgründe müssen Art, Umfang und Umstände körperlicher Annäherungen so darlegen, dass das Revisionsgericht prüfen kann, ob eine unzüchtige Handlung vorliegt.

4

Das Tatgericht hat zu prüfen und in den Gründen darzulegen, ob ein strafbarer Versuch nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB vorliegt.

5

Zur Klärung der Glaubwürdigkeit kindlicher Angaben kann und gegebenenfalls muss das Gericht gemäß § 244 Abs. 2 StPO einen jugendpsychologischen Sachverständigen beiziehen; bei Verurteilung sind altersbedingte Beeinträchtigungen der Zurechnungsfähigkeit zu berücksichtigen.

Vorinstanzen

Landgericht Augsburg, 19. November 1954

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ███ ██████ Pius F. ██ ███ █████████, geboren am [REDACTED], in [REDACTED], wegen Unzucht mit einem Kinde

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. Juni 1955, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Härchner als Vorsitzender,

Bundesrichter Martin, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Dr. Mannzen, Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter,

Amtsgerichtsrat █████████ ███ der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 19. November 1954 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Dem Angeklagten lag nach dem Eröffnungsbeschluss zur Last, Ende Juni 1954 der fünfjährigen Renate ███████ ██████ einen Zungenkuss gegeben und ihr unter dem Schürzenfer an die nackte Scham gegriffen und daran herumgespielt zu haben. Er ist von der Strafkammer freigesprochen worden.

Hiergegen richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft mit der Sachrüge. Sie hat Erfolg.

1) Die Beweiswürdigung des Tatrichters ist nicht frei von Widerspruch. Nach den Urteilsfeststellungen hat die Mutter des verletzten Kindes, die Zeugin ████, bekundet, die Ehefrau des Angeklagten habe sie am Morgen nach dem der Anklage zugrunde liegenden Vorfall aufgesucht und ihr ganz aufgeregt berichtet, dass sie ihren Mann am Vortage dabei erwischt habe, wie er die Renate abküsste. Auf Vorhalt habe ihr das Kind erzählt, dass der „Opa“ (gemeint war der Angeklagte) ihm durch seinen Schürzenfer an die nackte Scham gegriffen und daran gespielt habe. Die Ehefrau des Angeklagten habe die Zeugin ████ sodann unter Tränen gebeten, von einer Strafanzeige gegen ihren Ehemann abzusehen.

Die Ehefrau des Angeklagten hat diese Bekundungen der Zeugin ████ in der Hauptverhandlung als unwahr bezeichnet; sie hat zwar zugegeben, Frau ███ am Tage nach dem Vorfall aufgesucht zu haben, dies aber damit erklärt, dass sie Frau ████ habe nahelegen wollen, auf ihr in sittlicher Hinsicht verwahrlostes Kind besser aufzupassen.

Die Strafkammer hat der Aussage der Zeugin ███ den Vorzug gegeben und der abweichenden Darstellung der Ehefrau des Angeklagten den Glauben mit der Begründung versagt, dass diese Darstellung schon in sich unwahrscheinlich sei. Gleichwohl hat sie in dem angefochtenen Urteil bei der abschließenden Würdigung des Beweisergebnisses ausgeführt, die Angaben des verletzten Kindes reichten auch im Zusammenhang mit der Aussage seiner Mutter nicht aus, um die Erklärungen des Angeklagten und seiner Ehefrau zu widerlegen.

In diesen Erwägungen liegt insofern ein gedanklicher Widerspruch, als die Bekundungen der Ehefrau des Angeklagten nicht der Widerlegung bedurften, wenn sie von vornherein wegen ihrer inneren Unwahrscheinlichkeit unglaubwürdig waren. Auf dem Widerspruch kann das Urteil beruhen, weil das Landgericht bei der Beurteilung der Aussage des Kindes der Darstellung der Ehefrau des Angeklagten einen gewissen Beweisrest beigemessen hat.

2) Der Tatrichter hat zwar nicht als erwiesen angesehen, dass der Angeklagte der Renate █████ an die nackte Scham gegriffen hat, wohl aber, dass es zwischen ihm und dem Kinde zu einer „Küsserei“ gekommen ist. Er hatte jedoch Bedenken, ob der Angeklagte dabei „in grob unzüchtiger Weise zur Befriedigung seiner Sinnenlust über das erlaubte Maß hinausgegangen ist“, und hat ihn deshalb freigesprochen.

Diese Begründung trägt den Freispruch nicht. Sie kann in verschiedener Hinsicht von Rechtsirrtum beeinflusst sein.

a) Die durch § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB unter Strafe gestellte Handlung braucht weder grob unzüchtig zu sein noch der Befriedigung der Sinnenlust zu dienen. Es genügt, dass sie unzüchtig ist (vgl. RGSt 32, 418 zu § 184 StGB) und die Geschlechtslust des Täters oder des verletzten Kindes erregen soll. Sind diese Voraussetzungen gegeben, so liegt eine unzüchtige Handlung im Sinne des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB vor, ohne dass dann noch für ein „erlaubtes Maß“ Raum ist.

Die Rechtsprechung macht zwar einen Unterschied zwischen unzüchtigen Handlungen und handgreiflichen Zudringlichkeiten, die nur den Unrechtsgehalt einer Beleidigung aufweisen, mögen sie auch das Schamgefühl verletzen und von Sinnenlust getragen sein (vgl. RGSt 67, 170, 173; BGHSt 2, 163, 166; BGH 4 StR 56/53 vom 13. Mai 1953 – LH Nr. zu § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB, 1 StR 461/53 vom 22. Dezember 1953). Eine bloße Zudringlichkeit im vorstehenden Sinne wird aber in der Regel nur bei verhältnismäßig flüchtigen oder unbedeutenden Berührungen eines Kindes durch den Täter anzunehmen sein (vgl. BGH a.a.O.). Der in dem angefochtenen Urteil vom Landgericht gebrauchte Ausdruck „Küsserei“ steht nach dem natürlichen Sprachgebrauch der Annahme einer solchen harmlosen Berührung entgegen; er muss mangels näherer Erläuterung dahin verstanden werden, dass der Angeklagte dem Kinde mehrere und möglicherweise länger dauernde Küsse gegeben hat. In diesem Falle wäre bei der Prüfung der Frage, ob nur eine bloße Zudringlichkeit oder eine unzüchtige Handlung vorliegt, das Verhalten des Angeklagten in seiner Gesamtheit, nicht in seinen einzelnen Vorgängen ins Auge zu fassen (vgl. BGH 1 StR 54/54 vom 5. August 1954).

Selbst ein Kuss, der nicht einmal ein Zungenkuss zu sein braucht, kann mit Rücksicht auf die Umstände des Einzelfalles, insbesondere mangels eines verständlichen Anlasses zu Zärtlichkeiten harmloser Art, eine unzüchtige Handlung im Sinne des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB darstellen (vgl. BGH 5 StR 576/53 vom 18. Dezember 1953).

Ohne Darlegung der Art und der näheren Umstände der „Küsserei“ in den Urteilsgründen kann daher das Revisionsgericht nicht nachprüfen, ob die Strafkammer ohne Rechtsirrtum das Vorliegen einer unzüchtigen Handlung verneint hat.

b) Mit Recht macht die Revision auch geltend, dass sich das Landgericht nicht zu der Frage geäußert habe, ob der Angeklagte nicht den Versuch eines Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB begangen hat. Er wäre dann zu bejahen, wenn der Vorsatz des Angeklagten darauf gerichtet war, das Kind zur Duldung weitergehender Annäherungen geschlechtlicher Art zu verleiten (vgl. BGH 4 StR 75/52 vom 18. September 1952).

c) Schließlich ist rechtlich zu beanstanden, dass die Strafkammer den von ihr für erwiesen erachteten Sachverhalt nicht unter dem Gesichtspunkt einer Beleidigung des Kindes, gegebenenfalls auch der Mutter (vgl. BGH JZ 1951, 520), gewürdigt hat. Strafantrag ist von dem Vormund des Kindes frist- und formgerecht (vgl. Schreiben des Amtsvormunds vom 8. September 1954) gestellt worden.

3) In der erneuten Hauptverhandlung wird das Landgericht Gelegenheit haben, zu prüfen, ob die Beiziehung eines Jugendpsychologen als Sachverständigen Klarheit über die Glaubwürdigkeit der Aussage des verletzten Kindes zu schaffen vermag. Bei Bejahung der Frage wird es von dieser Beweismöglichkeit Gebrauch machen müssen (§ 244 Abs. 2 StPO).

Sollte der Angeklagte in der neuen Hauptverhandlung im Sinne der Anklage überführt werden, so wird im Hinblick auf seine bisherige Straflosigkeit der Frage einer altersbedingten krankhaften Beeinträchtigung der Zurechnungsfähigkeit besonderes Augenmerk zuzuwenden sein (vgl. RGSt 73, 121; BGH 4 StR 203/52 vom 10. Juli 1952).

Martin Hübner Dr. Härchner Bundesrichter Dr. Hengsberger Dr. Mannzen ist beurlaubt und deshalb an der Unterzeichnung verhindert.

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