Revision verworfen: Verurteilung wegen Unzucht mit Kindern – Beweiswürdigung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 203/52
- Datum
- 10.07.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Bestellung eines Pflichtverteidigers nach § 140 Abs. 2 StPO liegt im Ermessen des Vorsitzenden; ein Unterlassen ist nur bei substantiiert dargelegtem Rechtsfehler zu beanstanden.
Ein psychiatrisches Gutachten nach § 244 Abs. 2 StPO ist nur dann erforderlich, wenn konkrete tatsächliche Anhaltspunkte für eine erheblich beeinträchtigte Schuldfähigkeit oder für das Vorliegen krankhafter Störungen vorliegen.
Die gerichtliche Glaubhaftigkeits- und Beweiswürdigung kann auf übereinstimmenden Zeugenaussagen, den Einlassungen des Angeklagten und übereinstimmenden Verhaltensweisen gegenüber mehreren Opfern beruhen, ohne dass zwingend psychologische Sachverständigengutachten beizuziehen sind.
Verfahrensrügen in der Revision sind gemäß § 344 Abs. 2 StPO nur zu berücksichtigen, wenn der Revisionsführer konkret und substantiiert darlegt, welchen entscheidungserheblichen Verfahrensfehler er geltend macht.
Vorinstanzen
Landgericht Bochum, 26. Januar 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Eisenbahnarbeiter Friedrich R. ████████ aus W. █████████, geboren am █████████ 1898 in G. █████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Unzucht mit Kindern hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. Juli 1952, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Herchner, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Hille, Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bochum vom 26. Januar 1952 wird verworfen; der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Auf die Strafe wird die seit dem 26. Januar 1952 erlittene Untersuchungshaft angerechnet, soweit sie drei Monate übersteigt.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Unzucht mit Kindern in fünf Fällen zu einer Gesamtgefängnisstrafe verurteilt worden.
Seine Revision rügt Verfahrensmängel und fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts; sie ist nicht begründet.
Verfahrensrügen
1) Die Revision macht dem Landgericht zu Unrecht den Vorwurf, die Verteidigung in unzulässiger Weise beschränkt zu haben, weil es nicht gemäß § 140 Abs. 2 StPO einen Verteidiger bestellt habe. Der vom Angeklagten gewählte Verteidiger blieb der Hauptverhandlung aus unbekannten Gründen fern. Ausweislich der Sitzungsniederschrift stellte der Angeklagte gleichwohl keinen Antrag, einen Pflichtverteidiger zu bestellen. Einen solchen von Amts wegen zu bestimmen, war nach § 140 Abs. 2 StPO dem Ermessen des Vorsitzenden überlassen. Dass dieser jene Möglichkeit rechtsfehlerhaft außer acht gelassen hat, ist von der Revision nicht dargelegt (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die im Urteil festgestellte, angeblich erst in der Hauptverhandlung hervorgetretene Tatsache, dass der Angeklagte mit seiner Frau nur noch selten geschlechtlich verkehrte, deutet in keiner Weise auf das Vorliegen eines der im § 140 Abs. 2 StPO bezeichneten Umstände hin.
2) Im Falle ███ hat das Landgericht seine Wahrheitsermittlungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) nicht verletzt. Es hat die als Zeugen vernommenen Mädchen allgemein als glaubwürdig bezeichnet, weil die schriftlichen Gutachten von Schule und Jugendamt „zu wesentlichen Bedenken keinen Anlass geben“. Der Lehrer der ███ hat sich allerdings – worauf die Revision mit Recht hinweist – sehr ungünstig über die Wahrheitsliebe dieses Kindes geäußert. Diese Beurteilung hätte an sich Anlass zur Zuziehung eines psychologischen Sachverständigen geben können. Unter den gegebenen Umständen war das Landgericht hierzu aber rechtlich nicht verpflichtet. Während ███ bekundet hat, der Angeklagte habe ihr die Hosen heruntergezogen, sie auf den Schoß genommen und an ihren Geschlechtsteil gelutscht, nachdem er ihr verboten habe, von dem, was er tat, zu erzählen, hat der Angeklagte in der Hauptverhandlung lediglich nicht bestritten, das Mädchen auf den Schoß genommen und angewiesen zu haben, über den Vorfall zu schweigen. Bei seiner polizeilichen Vernehmung und der amtsrichterlichen Anhörung hatte er aber außerdem zugegeben, dass er dem Kinde den Schlüpfer etwas heruntergezogen und es auf eine unmittelbar über dem Geschlechtsteil gelegene Stelle geküsst habe. Durch diese Einlassung hat die Bekundung des Mädchens in den Augen des Tatrichters an Beweiskraft gewonnen. In seiner Überzeugung von der Richtigkeit der Darstellung ███s ist das Landgericht noch dadurch bestärkt worden, dass der Angeklagte nach den übereinstimmenden Aussagen der übrigen Mädchen sich auch diesen gegenüber in auffallend ähnlicher Weise benommen hat. Bei dieser Sachlage war die Jugendschutzkammer nicht genötigt, weitere Ermittlungen über die Glaubwürdigkeit ███s hinsichtlich der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verfehlung anzustellen.
3) Zu Unrecht macht die Revision dem Tatrichter ferner den Vorwurf, dass er kein Sachverständigengutachten über den Geisteszustand des Angeklagten eingeholt hat. Sie ist der Auffassung, bei dem Alter des Angeklagten und seiner bisherigen Unbescholtenheit lasse die Tatsache, dass er nicht mehr in der Lage sei, mit seiner Frau geschlechtlich zu verkehren, auf die Möglichkeit großer körperlicher Mängel schließen, die seine Willensfähigkeit beeinträchtigt haben könnten. Die Revision übersieht aber, dass das Landgericht nicht festgestellt hat, dass der Beschwerdeführer zu geschlechtlichem Verkehr unfähig ist. Wenn in den Strafzumessungserwägungen ausgeführt wird, dem Angeklagten werde zugute gerechnet, dass er mit seiner Frau nur noch selten geschlechtlich verkehre, so lässt sich daraus nicht entnehmen, dass der Grund für die Seltenheit des ehelichen Verkehrs in dem körperlichen Zustand des Angeklagten zu suchen ist. Vergehen sich unbescholtene Männer im hohen Alter an Kindern, so wird es allerdings häufig geboten sein, ein ärztliches Gutachten über ihren Geisteszustand einzuholen. Denn die im höheren Alter meistens eintretende Gehirnarteriosklerose kann eine Störung der geistigen Tätigkeit hervorrufen, die das Unterscheidungs- und Hemmungsvermögen beeinträchtigt (vgl. RGSt 73, 122). Der Angeklagte ist indessen erst 53 Jahre alt, voll arbeitsfähig und hat seit 1942 bis zu seiner Verhaftung als Eisenbahnarbeiter, zuletzt in einem Kraftwagenbetrieb der Bundesbahn, gearbeitet. Er bezeichnete sich bei seiner polizeilichen Vernehmung als voll arbeitsfähig und hat nach seiner Angabe bisher keine wesentlichen Krankheiten durchgemacht. Bei dieser Sachlage lässt ein etwaiges Nachlassen seines Wunsches nach geschlechtlicher Befriedigung in der Ehe noch nicht auf einen abartigen Geisteszustand schließen, so dass sich dem Tatrichter die Notwendigkeit einer psychiatrischen Begutachtung des Beschwerdeführers nicht aufdrängen brauchte (§ 244 Abs. 2 StPO).
Sachrüge
Die sachlich-rechtliche Nachprüfung des Urteils hat ebenfalls keinen Rechtsfehler ergeben. Die Tatbestandsmerkmale des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB sind in allen Fällen nach der äußeren und inneren Seite ausreichend festgestellt. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass das Landgericht die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten im Urteil nicht näher erörtert hat; der Urteilszusammenhang lässt erkennen, dass der Tatrichter den Angeklagten auf Grund seines persönlichen Eindrucks als voll zurechnungsfähig angesehen hat.
Nach alledem kann die Revision keinen Erfolg haben.
| Herchner | Krumme | Hille | |||
| Engels | Dr. Augustin |