Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Zurechnungsfähigkeit und Anwendung von §176 StGB bei Sittlichkeitsverbrechen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 60/53
Datum
30.04.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte in der Revision Verletzungen materiellen und prozessualen Rechts, insbesondere die unterlassene richterliche Prüfung seiner Zurechnungsfähigkeit. Der BGH verwirft die Revision: Ein Sachverständigengutachten ist nur bei konkreten äußeren Anzeichen alters- oder krankheitsbedingten Geistesverfalls geboten. Die Tatwürdigung nach §176 Abs.1 Nr.3 StGB und die Strafzumessung sind nicht zu beanstanden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verpflichtung des Tatrichters, einen Sachverständigen zur Feststellung der Zurechnungsfähigkeit zu bestellen, besteht nur, wenn äußere Anzeichen einen krankheits- oder altersbedingten Verfall der Geisteskräfte in die Reichweite ernsthafter Möglichkeit rücken.

2

Bei älteren Angeklagten können altersbedingte Erkrankungen die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens häufiger erforderlich machen, eine generelle Verpflichtung folgt hieraus jedoch nicht.

3

Die Feststellung der Zurechnungsfähigkeit kann der Tatrichter auch aus eigener Sachkunde treffen; das Schweigen des Urteils über das Ergebnis einer solchen Prüfung begründet nicht ohne Weiteres den Schluss, die Prüfung sei unterblieben.

4

Das geflissentliche Zeigen des eigenen Geschlechtsteils mit wollüstiger Absicht kann eine Verleitung des Kindes zu unzüchtigen Handlungen i.S.v. §176 Abs.1 Nr.3 StGB darstellen und damit den Tatbestand erfüllen.

Vorinstanzen

Landgericht Hagen, 28. November 1952

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Knappschaftsrentner Adam C ███ aus ██ ██ (Krs. Iserlohn), geboren am ████ 1881 in ████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Sittlichkeitsverbrechens,

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der am 30. April 1953 abgehaltenen Sitzung Senatspräsident Dr. Groh als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Martin als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hagen vom 28. November 1952 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der jetzt 72 Jahre alte Angeklagte, der zweimal wegen Abtreibung und einmal wegen Unzucht mit Kindern in sechs Fällen vorbestraft ist, verging sich vom Februar 1952 ab wiederholt an der fünfjährigen Evamarie ████████, deren Mutter er heiraten wollte, indem er das Kind auf das nackte Gesäß und den Unterleib küsste und ihm seinen entblößten Geschlechtsteil zeigte. Er ist deshalb von der Strafkammer wegen Sittlichkeitsverbrechens nach § 176 Abs. 1 Ziff. 3 StGB zu einer Zuchthausstrafe von einem Jahr sechs Monaten und zum Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von fünf Jahren verurteilt worden.

Die Revision des Angeklagten rügt allgemein die Verletzung sächlichen Rechts und in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO).

Unter Hinweis auf die Feststellungen im angefochtenen Urteil, dass der Angeklagte █████ Unzucht mit Kindern vorbestraft sei, dass er der Zeugin gegenüber erklärt habe, er müsse bei seinen Verfehlungen von Sinnen gewesen sein, meint die Revision, der Tatrichter hätte von Amts wegen Ermittlungen über die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten anstellen und einen Sachverständigen hören müssen.

Die Verfahrensrüge ist nicht begründet. Unverständlich ist, inwiefern die einschlägige Vorstrafe dem Gericht Zweifel an der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten hätte aufdrängen müssen. Auch der Umstand, dass der Angeklagte bei seinen Bekenntnissen gegenüber der Mutter des verletzten Kindes getusert hat, er müsse wohl von Sinnen gewesen sein, brauchte der Strafkammer kein Anlass zur Erholung eines ärztlichen Gutachtens über den Geisteszustand des Angeklagten zu sein; denn mit dieser Äußerung wollte der Angeklagte ersichtlich nicht seine Zurechnungsunfähigkeit behaupten, sondern lediglich zum Ausdruck bringen, dass er keine Erklärung dafür geben könne oder wolle, warum er sich in so unverantwortlicher Weise vergessen habe. Eine Verpflichtung der Strafkammer, einen Sachverständigen zuzuziehen, könnte sich daher nur aus dem Alter des Angeklagten ergeben haben. Der Revision ist zuzugeben, dass die im höheren Alter vielfach einsetzende Gehirnarteriosklerose oder sonstige altersmäßig bedingte Rückbildungen zu einem vorzeitigen Abbau der Geisteskräfte führen können, der eine erhebliche Verminderung oder die Aufhebung des Unterscheidungs- oder Hemmungsvermögens zur Folge hat. Deshalb kann die sorgfältige Prüfung der Zurechnungsfähigkeit bejahrter Sittlichkeitsverbrecher häufiger als sonst die Erholung eines Sachverständigengutachtens erforderlich machen (u.a. RGSt. 73, 122; BGH 4 StR 203/52 vom 10. Juli 1952, 4 StR 69/52 vom 25. September 1952).

Die Annahme einer dahingehenden Pflicht des Tatrichters setzt jedoch voraus, dass äußere Anzeichen einen krankheits- oder altersmäßig bedingten Verfall der Geisteskräfte in den Bereich einer nicht nur entfernten Möglichkeit rücken. Dieser Fall kann insbesondere dann gegeben sein, wenn der Angeklagte ein langes tadelfreies Leben hinter sich hat, sodass das ihm zur Last gelegte Sittlichkeitsverbrechen als persönlichkeitsfremde Tat erscheint. Das trifft beim Angeklagten jedoch nicht zu. Er hat sich um das Jahr 1935 an einem Kinde sittlich vergangen (Urteil des Landgerichts Dortmund vom 6. August 1948 – 6 Ks 19/48 –), also in einem Alter, in dem eine senile oder arteriosklerotische Demenz keinesfalls in Frage kam.

Bei dieser Sachlage konnte sich die Strafkammer, die als Jugendschutzkammer ohnehin größere Erfahrung in der Beurteilung von Sittlichkeitsverbrechern hat, aus eigener Sachkunde über die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten entscheiden. Das Schweigen des Urteils über das Ergebnis dieser Prüfung lässt keinen Schluss dahin zu, dass das Gericht die Prüfung überhaupt unterlassen habe.

Die von der Revision angeführte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gibt nur einen anerkannten Grundsatz des deutschen Strafverfahrens wieder. Dieser besagt, dass kein Angeklagter verurteilt werden kann, ohne dass auch seine Zurechnungsfähigkeit zur Überzeugung des Strafrichters festgestellt ist, nicht aber, dass der Strafrichter nur auf Grund eines Sachverständigengutachtens zu dieser Überzeugung gelangen kann.

Auch die Sachrüge kann keinen Erfolg haben. Die Strafkammer hat das „unsittliche“ Tun des Angeklagten darin erblickt, dass er das Kind Evamarie in wollüstiger Absicht auf das Gesäß und den Unterleib geküsst und wiederholt auf das Kind seinen nackten Geschlechtsteil geflissentlich gezeigt hat. Damit hat der Angeklagte nach den Urteilsausführungen an dem Kinde unzüchtige Handlungen im Sinne des § 176 Abs. 1 Ziff. 3 StGB vorgenommen.

Zwar gilt das „geflissentliche Zeigen des Geschlechtsteils“ als Verleitung zur Verübung einer unzüchtigen Handlung nur für das Kind, dessen Körper als solcher nicht in Mitleidenschaft gezogen wird; die Feststellungen des Urteils sind jedoch dahingehend zu verstehen, dass der Angeklagte das Kind durch das Zeigen seines Geschlechtsteils veranlasst hat, diesen geflissentlich unzüchtigen Vorgang zu betrachten und damit seinerseits eine unzüchtige Handlung vorzunehmen.

Die Anwendung des § 176 Abs. 1 Ziff. 3 StGB ist daher auch insofern nicht zu beanstanden. (u.a. BGHSt 1, 168, 171).

Das Urteil lässt nicht erkennen, ob die Strafkammer die mehreren Verfehlungen des Angeklagten vom Gesichtspunkt des Fortsetzungszusammenhanges oder der natürlichen Handlungseinheit als ein Sittlichkeitsverbrechen angesehen hat.

Die Annahme einer natürlichen Handlungseinheit wäre zweifellos, die einer fortgesetzten Tat möglicherweise rechtsirrig. Indessen ist der Angeklagte durch die Verurteilung nur wegen eines Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Ziff. 3 StGB nicht beschwert. Aus diesem Grunde ist es auch als unschädlich anzusehen, dass die Einzelverfehlungen des Angeklagten nicht der genauen Zahl nach festgestellt sind.

Die Strafzumessungserwägungen lassen keinen Rechtsirrtum erkennen. Die Revision des Angeklagten ist daher als unbegründet zu verwerfen.

GrohEngelsMartin
KrummeDr. Augustin

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