Aufhebung des Urteils mangels psychiatrischer Begutachtung bei Zweifeln an der Schuldfähigkeit
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 69/52
- Datum
- 25.09.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei erkennbaren Zweifeln, dass altersbedingliche Rückbildungserscheinungen das Hemmungs- oder Willensvermögen erheblich vermindern, ist ein fachärztlicher (psychiatrischer) Sachverständiger zur Beurteilung der Schuldfähigkeit hinzuzuziehen.
Verschiedene Formen erworbener Geistesschwäche (z. B. senile versus arteriosklerotische Demenz) haben unterschiedliche Auswirkungen auf Einsicht und Hemmungsvermögen und müssen fachärztlich abgegrenzt werden.
Kann die konkrete Wirkung einer organischen Veränderung auf das Willensvermögen nur durch fachärztlichen Befund festgestellt werden, fehlt dem Tatrichter die erforderliche Sachkunde ohne entsprechendes Gutachten.
Die Hinzuziehung eines Jugendpsychologen bei Vernehmung kindlicher Zeugen in Sittlichkeitsverfahren ist pflichtgemäßes Ermessen des Gerichts; sie ist nicht grundsätzlich erforderlich, wenn die Kammer andere geeignete Beweismittel herangezogen hat.
Vorinstanzen
Landgericht Siegen, 19. November 1951
Rubrum
In der Strafsache gegen den Invaliden Robert ██████ aus ████, geboren ██ ███████ 1884 in ████, wegen Unzucht mit Kindern hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. September 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Hille, Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter, Amtsgerichtsrat █████████ als ███ ███████████████████, Justizangestellter ██████████████ ███ Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Siegen vom 19. November 1951 samt den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte fasste ein zwölfjähriges und zwei achtjährige Mädchen an den nackten Geschlechtsteil. Das Landgericht hat ihn wegen dreier Verbrechen gegen § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) und beanstandet die Anwendung des sachlichen Rechts.
Das Vorbringen der Revision, die Strafkammer hätte einen Jugendpsychologen als Sachverständigen zu Rate ziehen müssen, geht fehl. Die Ausführungen über die Persönlichkeit der Adelheid ██████ zeigen, dass die Strafkammer die besondere Vorsicht beachtet hat, die jugendlichen Zeugen gegenüber in Sittlichkeitsprozessen geboten ist. Sie hat ferner ausweislich der Sitzungsniederschrift die Lehrer der drei Mädchen vernommen sowie die beiden Polizeibeamten, die die Kinder zuerst vernommen haben; auch die Pflegemutter der Adelheid ██████ hat sich zeugenschaftlich über ihr Pflegekind geäußert. Ob der Tatrichter darüber hinaus für die Wertung der Kinderaussagen der Hilfe eines Sachverständigen bedurfte, hatte er nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden (BGH vom 5. Juni 1952 – 4 StR 1040/51). Da die Einlassung des Beschwerdeführers die belastende Darstellung der Jugendlichen nicht unwahrscheinlich machte, da sie, wenn auch harmlose, so doch intime Berührungen der bloßen Mädchenkörper einräumte, so drängte sich die Zuziehung eines Sachverständigen nicht auf.
Begründet ist dagegen die weitere Verfahrensbeschwerde, die Strafkammer hätte zur Beurteilung der Frage, in welchem Umfang Rückbildungserscheinungen des Alters das Hemmungsvermögen des Angeklagten beeinträchtigen, einen Facharzt als Sachverständigen heranziehen müssen.
Das Urteil stellt dazu fest: „Der Geisteszustand des Angeklagten ist nicht mehr als durchschnittlich zu bezeichnen. Er ist durch das Alter in Mitleidenschaft gezogen, so dass der Angeklagte in seinem Hemmungsvermögen geschwächt ist. Das Gericht hat jedoch keinen Zweifel daran, dass Einsicht und Hemmungsvermögen noch nicht bis in die Nähe der Grenze der beschränkten Zurechnungsfähigkeit gesunken sind.“
Wenn demnach der Tatrichter auch keinen Anlass sah, die Schuldfähigkeit des Beschwerdeführers näher zu begründen, so hat er doch erkennbar Zweifel gehabt, ob nicht das Willensvermögen durch Rückbildungen im Sinne von § 51 Abs. 2 StGB erheblich vermindert sein könnte. Er hat diese Bedenken zwar überwunden, die Art der Begründung ist jedoch lückenhaft; insoweit enthält das Urteil zugleich einen sachlich-rechtlichen Mangel. Die verschiedenen Zustandsbilder einer erworbenen Geistesschwäche erhalten ihre besondere Färbung durch die Art der vorausgehenden organischen Veränderung. Diese kann sich, was die Strafkammer übersehen hat, nicht nur als eine „senile“, d. h. biologisch bedingte Demenz, sondern auch als eine „arteriosklerotische“ Demenz darstellen, die auf eine krankhafte Veränderung in den Gehirngefäßen zurückgeht und zu einem vorzeitigen Abbau der Geisteskräfte von unterschiedlicher Stärke führt. Ob die eine oder die andere Form des Persönlichkeitsverfalls beim Angeklagten vorliegt und welche Wirkung ihr gerade bei ihm auf das Hemmungsvermögen zukommt, kann aber nur ein Psychiater auf Grund eines kunstgerecht erhobenen Befundes feststellen.
Soweit entbehrt die Entscheidung der Strafkammer der erforderlichen Sachkunde. Da das Ergebnis der fachärztlichen Untersuchung ungewiss ist, war das Urteil in vollem Umfang aufzuheben.
| Engels | Groß | Hille | |||
| Krumme | Dr. Augustin |