Revision: Zurückverweisung wegen unzureichender Aufklärung bei kindlicher Zeugin (Psychologenbeizug)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 1040/51
- Datum
- 05.06.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei begründeten Zweifeln an Verständigungsfähigkeit, Reife oder Beeinflussung eines kindlichen Zeugen ist der Beizug eines psychologischen Sachverständigen geboten, sofern der Tatrichter die erforderliche Beurteilung nicht aus der Vernehmung zweifelsfrei gewinnen kann.
Die Unterlassung des Sachverständigenbeizugs bedarf einer tatsächlich und rechtlich tragfähigen Begründung, warum der Tatrichter ohne sachkundige Hilfe auskommt.
Bei unklarer Aussagelage eines Kindes, die den Umfang, die Häufigkeit oder Art sexualstraflicher Handlungen berührt, kann nur eine vertiefte psychologische Aufklärung verlässliche Feststellungen ermöglichen, die für Schuld- und Maßregelentscheidungen erheblich sind.
Ist der Sachverhalt in für Strafzumessung oder Unterbringung bedeutsamen Punkten nicht ausreichend geklärt, hat das Revisionsgericht aufzuheben und die Sache zur ergänzenden Feststellung, insbesondere durch Sachverständigengutachten, an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Münster, 29. Oktober 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Schneidermeister ███████ B ██ aus ███ bei ████, geboren ██ ████ 1879,
wegen Sittlichkeitsverbrechens
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. Juni 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender,
Bundesrichter Bundesrichter Dr. Horchner Bundesrichter Dr. Hille Bundesrichter Dr. Augustin als ███████████ ████████
Bundesanwalt ████████████████ als █████████ ███ ███
Justizangestellter als █████████████ ███ Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Münster vom 29. Oktober 1951 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte verurteilt ist, und die Sache in diesem Umfang zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden hat.
Gründe
Der 72 Jahre alte Angeklagte leidet an einer Hirnarteriosklerose mit sehr hohem Blutdruck und an seniler Demenz. Das Landgericht hat als erwiesen angesehen, er habe in den Jahren 1945 bis 1950 vier Kinder unzüchtig an den Geschlechtsteilen erfasst; in drei Fällen hat es das Verfahren eingestellt, im letzten Falle hat es ihn wegen Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB unter Anwendung des § 51 Abs. 2 StGB verurteilt und gemäß § 42b StGB seine Unterbringung in einer Pflegeanstalt angeordnet.
Die Revision des Angeklagten rügt mangelnde Sachaufklärung (§ 244 Abs. 2 StPO) im Falle der Brigitte ███, in dem der Beschwerdeführer verurteilt worden ist; sie ist der Meinung, die Strafkammer hätte einen Jugendpsychologen zuziehen müssen. Das ist auch die Auffassung des Senats.
Über die Persönlichkeit dieses Mädchens teilt das Urteil mit: „Die Zeugin ███ machte auf das Gericht einen geistig etwas beschränkten Eindruck, obwohl sie jetzt bereits 12 Jahre alt ist, befindet sie sich erst im 3. Schuljahr, hat eine höchst fehlerhafte Schrift und ist in ihrer mündlichen Darstellungsweise unklar und verworren.“ Ausweislich der Sitzungsniederschrift war sie so verschüchtert, dass sie die Frage, warum sie nicht erzähle, was der Mann mit ihr gemacht habe, schriftlich beantwortete. Der Lehrer, den der Tatrichter nicht als Zeugen gehört hat, bewertet in seiner schriftlichen Äußerung die Glaubwürdigkeit dahin, dass Brigitte es mit der Wahrheit nicht genau nehme und eine rege Phantasie besitze, kraft deren sie schon geschlechtliche Aufklärungsversuche bei anderen Kindern unternommen habe. Das Urteil berichtet selbst, die Mutter habe das Kind beeinflusst, wenn auch nur in der Richtung, nichts gegen den Angeklagten auszusagen.
Ob Brigitte aber bei ihren schwachen Geistesgaben, die ihre schriftlichen Äußerungen in eindrucksvoller Weise belegen, zu beurteilen vermag, inwieweit ihre Bekundung den Beschwerdeführer belastet oder entlastet, muss bezweifelt werden, vornehmlich wenn man die unbeholfene schriftliche Antwort auf die oben erwähnte Frage berücksichtigt.
Ob der Tatrichter für die Wertung der Kinderaussagen der Hilfe eines Sachverständigen bedarf oder sich allein ausreichende Sachkunde zutrauen kann, muss er nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden (RGSt 76, 349); es ist keineswegs so, dass bei jeder Kinderaussage ein Fachpsychologe zugezogen werden müsste. Wenn das Landgericht ohne sachkundige Hilfe entscheiden zu können vermeinte, musste es dafür zunächst eine tatsächlich und rechtlich irrtumsfreie Begründung geben; zu dem geschilderten Persönlichkeitsbild der Zeugin setzt es sich jedoch in Widerspruch, wenn es ihr bescheinigt, sie habe in exakter und auch klarer und eindeutiger Weise jede Frage nach Einzelheiten beantwortet. Auch hat die höchstrichterliche Rechtsprechung bisweilen die ausreichende Sachkunde selbst bei Tatrichtern verneint, die häufig in die Lage kommen, solche Aussagen in Verbindung mit geschlechtlichen Vorgängen zu werten, z. B. wenn es sich, wie hier, um ein Mädchen in der geschlechtlichen Entwicklung handelt oder wenn, wie hier, Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass das Kind einer Beeinflussung ausgesetzt war (vgl. RG HRR 1940 Nr. 1370, BGH in NJW 1952, 554 Nr. 28). Auch in anderen Fällen, z. B. bei einer in der geistigen Entwicklung zurückgebliebenen und schwer aussprechbaren Persönlichkeit wie Brigitte ███, wird der Richter einen Fachpsychologen zu Rate ziehen müssen, weil das gerichtliche Verhör nun einmal situations- und zeitgebunden ist und trotz allem Bemühen, ein solches Kind zu unbefangenen Lebensäußerungen zu veranlassen, vielfach an der Oberfläche bleiben wird. Der erfahrene Sachverständige kann als einziger Gesprächspartner außerhalb des Gerichtssaals durch eine lockere und vertrauliche Gesprächsführung sowie geschickte psychologische Prüfmittel eine derartige Persönlichkeit in ihrer inneren und äußeren Anlage und Entwicklung, ihrer Ansprechbarkeit und ihren Äußerungsfähigkeiten und -mitteln möglicherweise tiefer ergründen und so vom Denken, Fühlen und Wollen des Jugendlichen ein vollständigeres Bild geben.
Wenn auch das übrige Ergebnis der Beweisaufnahme eine unzüchtige Berührung der Brigitte █████ wahrscheinlich macht, so bietet es doch keine Anhaltspunkte für den Umfang der ihr gegenüber begangenen Verfehlungen; denn nach der anlage- und entwicklungsmäßig bedingten seelischen Verfassung dieses Kindes kann bisher nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, dass es einen Erlebniskern phantastisch ausgeschmückt hat. Die Häufigkeit sowie die Art und Weise der Tatbegehung können aber für das Maß des Abbaus der sittlichen Hemmungen beim Angeklagten und damit für den Schuldumfang und die Entscheidung über die Anordnung einer sichernden Maßnahme von Bedeutung sein.
Das Landgericht wird daher den Sachverhalt durch Zuziehung eines psychologischen Sachverständigen und des Lehrers der Brigitte █████ weiter aufklären müssen.
| Krumme | Hörchner | Wed | Dr. Augustin | ||||
| Groß | Pat | Lat | Hille |