Revision: Unzureichende Feststellungen bei Unzucht mit Kind – Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 461/53
- Datum
- 22.12.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bedingter Vorsatz erfordert, dass der Täter die Möglichkeit des Vorliegens des geschützten Merkmals (z. B. dass das Opfer noch nicht 14 Jahre alt ist) vorstellt und den Erfolg bewusst billigend in Kauf nimmt; bloße Gedankenlosigkeit oder Nichtbeachtung, etwa infolge Angetrunkenheit, genügt nicht.
Wegen der hohen Strafdrohung des §176 StGB ist bei Zweifeln zwischen diesem Verbrechen und der tätlichen Beleidigung (§185 StGB) eine sorgfältige, im Urteil nachvollziehbar dokumentierte Abgrenzung vorzunehmen.
In Grenzfällen muss das Urteil klar erkennen lassen, dass der Tatrichter zwischen schwerer, strafbegründender Unzuchtshandlung und kurzen oder unbedeutenden Berührungen handgreiflicher Zudringlichkeit unterschieden hat.
Zur rechtlichen Würdigung unzüchtiger Handlungen sind entscheidungserhebliche Tatsachen (z. B. ob die Berührung über Unterbekleidung oder Oberbekleidung erfolgte, Intensität und Umstände des Kontakts) festzustellen; das Fehlen solcher Feststellungen rechtfertigt Aufhebung und Zurückverweisung.
Vorinstanzen
Landgericht Nürnberg-Fürth, 10. Juni 1953
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Fraser Hans ██ ███ aus ███████, geboren am ██, wegen Unzucht mit einem Kinde
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. Dezember 1953, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Härchner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Glanzmann, Bundesrichter Dr. Jagusch, Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. ██ als Vertreter der ███████████████████, Justizangestellter ██
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 10. Juni 1953 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte suchte im Oktober 1952 in angetrunkenem Zustand die Wohnung der Eheleute ██ ████ auf, um seine Freundin abzuholen. Als er diese nicht antraf, hielt er sich einige Zeit mit ████ und deren damals 13 1/2-jährigen Schwester Irma ██ ████ auf. Als diese ihre Schuhe putzte, griff der Angeklagte ihr, nachdem Frau ██ das Zimmer verlassen hatte, mit einem festen Griff über der Hose an den Geschlechtsteil. Der auf einen Aufschrei des Mädchens hinzugeeilten Frau erklärte er, er habe bei der Irma „etwas hingelangt“. Nachdem ████████████ den Raum wieder verlassen hatte und die Frau aus der Wohnung gegangen war, kam er nicht sofort nach, sondern versuchte, das Mädchen zu umarmen, und bat es um einen Kuss. Schließlich bot er ihr 10 DM an, wenn es sich von ihm „hinlangen“ lasse. Die Strafkammer hat ihn wegen im Zustand erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit verübter Vornahme unzüchtiger Handlungen an einem Kinde zu einem Jahr Gefängnis verurteilt.
Der Angeklagte erhebt die Sachrüge.
Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils:
1.) Die Feststellungen zum inneren Tatbestand sind nicht ausreichend für eine Verurteilung. Die Strafkammer sieht die Einlassung des Angeklagten, er habe sich keine Gedanken über das Alter des Mädchens gemacht, als nicht widerlegt an, halbwegs die Tatsache, dass das Kind noch nicht 14 Jahre alt war, in Kauf genommen und gebilligt. Die Annahme des bedingten Vorsatzes des Beschwerdeführers setzt aber voraus, dass er sich die Möglichkeit, das Mädchen sei noch nicht 14 Jahre alt, vorgestellt und sich dennoch ohne Rücksicht auf das Alter zur Tat entschlossen hat. Hat er sich gar keine Gedanken gemacht – was bei seiner vom Landgericht festgestellten Angetrunkenheit durchaus denkbar ist –, so kann bedingter Vorsatz nicht angenommen werden (RG HRR 1934 Nr. 611; 1942 Nr. 742; BGH WM 1953 S. 152 Nr. 21).
2.) In der neuen Verhandlung wird bei der rechtlichen Würdigung die Abgrenzung zwischen dem Verbrechen des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB und der tätlichen Beleidigung eingehender Erwägung bedürfen. Die Strafkammer entnimmt der „Intensität“ der Bemühungen des Angeklagten und der Art der Tat, dass nur die Schlussfolgerung auf eine wollüstige Absicht des Angeklagten möglich sei, wertet aber das Verhalten als „in der unteren Grenze von Unzuchtshandlungen“ liegend. Hiernach ist zwar dem Landgericht die Möglichkeit, dass nur eine geschmacklose und grobe Zudringlichkeit im Sinne des § 185 StGB vorliegen konnte, anscheinend nicht verborgen geblieben. Die Schwere der Strafdrohung des § 176 StGB nötigt aber in einem derartigen Zweifelsfall zur sorgfältigen Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung, nach der das Gesetz nicht jede unbedeutende, auf Sinnenlust berechnete oder darauf hingezielte Berührung oder handgreifliche Zudringlichkeit als Verbrechen bestraft wissen will (RGSt 67, 170, 173). In solchen Grenzfällen muss das Urteil zweifelsfrei erkennen lassen, dass der Tatrichter zwischen Handlungen von gewisser schwererer Erheblichkeit und kurzen oder unbedeutenden Berührungen und handgreiflichen Zudringlichkeiten, mögen diese auch auf Sinnenlust beruhen oder darauf abzielen, unterschieden hat (BGHSt 2, 163, 166 ff.; BGH Urt. vom 13. Mai 1953 – 4 StR 56/53).
Für die Beurteilung dieser Frage kann auch von Bedeutung sein, ob die Hose, an die der Angeklagte gegriffen hat, ein Schlüpfer oder eine Oberkleidung gewesen ist. Hierin lässt die angefochtene Entscheidung jede Feststellung vermissen.
Die Fassung der Urteilsformel gibt Veranlassung zu dem Hinweis, dass sich der Angeklagte nur an einem Kind vergangen hat.
| Härchner | Glanzmann | Dr. Schalscha | |||
| Dr. Peetz | Dr. Jagusch |