Treffer
BGH Urteil

BGH: Abgrenzung flüchtiger Berührungen und strafbarer Unzucht – Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 56/53
Datum
13.05.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte war wegen Unzucht mit Kindern verurteilt worden; er legte Revision ein. Der BGH hob die Verurteilung auf und wies die Sache zur erneuten tatrichterlichen Entscheidung an das Landgericht zurück. Begründung: Das Urteil lässt nicht erkennen, dass der Tatrichter zwischen verhältnismäßig flüchtigen, ggf. bloß beleidigenden Berührungen und strafbaren wollüstigen Handlungen unterschieden hat.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Verurteilungen wegen vergleichsweise flüchtiger körperlicher Berührungen muss das Urteil erkennen lassen, dass der Tatrichter zwischen groberen sexuell erheblicheren Handlungen und bloß schamverletzenden, nur beleidigenden Zudringlichkeiten unterscheidet.

2

Nicht jede auf Sinnenlust beruhende Berührung verletzt das allgemeine Scham- und Sittlichkeitsgefühl in einem strafrechtlich relevanten Maße; geringfügige, schamverletzende Zudringlichkeiten können als tätliche Beleidigung zu beurteilen sein.

3

Die Feststellung wollüstigen Handelns enthebt den Tatrichter nicht von der Pflicht, die Erheblichkeit der Handlung und deren rechtliche Einordnung ausdrücklich zu prüfen und darzulegen.

4

Bei unzureichender Würdigung der Erheblichkeit und fehlender Abgrenzung ist die Verurteilung aufzuheben und zur erneuten tatrichterlichen Erörterung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Hagen, 14. November 1952

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den ████████ Gustav R ——, aus ███, geboren am ██ 1906 in ███, ██, wegen Unzucht mit Kindern

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. Mai 1953, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Hülle, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Martin als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███

Leitsatz

Bei Verurteilung wegen einer verhältnismäßig flüchtigen Berührung des Kindes müssen die Gründe erkennen lassen, dass sich der Tatrichter bewusst war, dass es auf Sinnenlust beruhende Zudringlichkeiten gibt, die nur den Unrechtsgehalt einer Beleidigung haben.

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hagen vom 14. November 1952 samt den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben, soweit der Beschwerdeführer verurteilt worden ist, und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte betreibt einen Milchhandel. Das Landgericht hat ihn unter teilweiser Freisprechung wegen zweier Verbrechen gegen § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB verurteilt, weil er einem dreizehnjährigen Mädchen seine Hand über dem Kleid auf die Brust legte und dabei sagte: „Da brauchst ja keine Milch, du hast ja selbst Milch“ und weil er bei einem elfjährigen Mädchen, ihren Leib von rückwärts umfassend, seine Hand über deren Kleid gegen die Brust drückte.

Die Revision des Angeklagten greift die Verurteilung mit der Sachrüge an; sie ist begründet.

Was auf dem Gebiet geschlechtlicher Betätigung gegenüber dem durch §§ 173 ff. StGB geschützten Personenkreis noch straflos oder schon strafbar ist, kann bisweilen zweifelhaft sein (vgl. die Besprechungen zu BGH 2 StR 625/51 in MDR 1952, 375 und NJW 1952, 712).

Die Strafkammer hebt selbst hervor, dass sich die beiden Berührungen der Mädchen in „noch verhältnismäßig harmlosen Grenzbezirken unzüchtigen Verhaltens bewegen und nur je eine verhältnismäßig flüchtige Berührung zum Gegenstand haben.“ In solchen Fällen muss das Urteil zweifelsfrei erkennen lassen, dass der Tatrichter überhaupt bewusst gewesen ist, dass nach einhelliger Meinung zwischen Handlungen von gewisser gröberer Erheblichkeit und zwischen kurzen oder unbedeutenden Berührungen und handgreiflichen Zudringlichkeiten, mögen diese auch auf Sinnenlust beruhen oder darauf abzielen, zu unterscheiden ist.

Denn nicht jede Berührung, die auf Sinnenlust beruht oder darauf abzielt, verletzt das allgemeine Scham- und Sittlichkeitsgefühl in geschlechtlicher Hinsicht und stellt sich strafrechtlich schon als eine mit Zuchthausstrafe bedrohte Verfehlung dar (BGHSt 2, 166, 167; RGSt 67, 170). Die Ausführungen des Urteils gestatten dem Senat keine Nachprüfung in dieser Richtung. Zu einer solchen Unterscheidung, die dem allgemeinen Rechtsbewusstsein entsprechend nur schamverletzende und anstößige Zudringlichkeiten als bloße tätliche Beleidigungen (§ 185 StGB) wertet, bestand hier umso mehr Anlass, als die Strafkammer die Berührungen wiederholt als flüchtig bezeichnet und dem Täter selbst eine „geringe erotische Intensität“ zuschreibt.

Möglicherweise hat die Strafkammer geglaubt, die Feststellung wollüstigen Handelns enthebe sie der Notwendigkeit einer solchen Unterscheidung; das wäre rechtsirrig.

Die Sache bedarf hiernach einer erneuten tatrichterlichen Erörterung.

GroßHülleMartin
KrummeDr. Augustin

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