Revision: Aufhebung mangels konkreter Feststellungen zur unzüchtigen Handlung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 5/55
- Datum
- 17.05.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Vorsatz hinsichtlich des Alters bei § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB kann auch bedingter Vorsatz sein; es genügt, dass der Täter die Möglichkeit, dass das Opfer noch nicht vierzehn Jahre alt ist, in Kauf nimmt.
Eine "unz üchtige Handlung" setzt Handlungen von gewisser äußerer Erheblichkeit voraus; bloßes Betasten über der Kleidung oder bloße auf Sinnenlust beruhende Zudringlichkeit genügt nicht zwingend.
Das Revisionsgericht überprüft die Beweiswürdigung des Tatrichters nur auf Rechtsfehler; die freie, aus dem Inbegriff der Verhandlung gewonnene Überzeugung unterliegt der Nachprüfung grundsätzlich nicht (§ 261 StPO).
Fehlen in den Feststellungen konkrete Schilderungen des Tathergangs, kann dies einen Rechtsfehler begründen und zur Aufhebung und Zurückverweisung an das Tatsgericht führen.
Berufsrechtliche Nebenfolgen (z.B. Verlust des Beamtenverhältnisses) sind bei der Strafzumessung zu berücksichtigen; ist die dienstliche Laufbahn im Urteil dargestellt, kann dies die Annahme rechtfertigen, dass der Tatrichter die Nebenfolge bedacht hat.
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1) den Bundesbahnbeamten Karl █████ █, geboren am ████ 1909 in ████,
2) den ███████████ █████ Walter ██, geboren am ████ 1924 in ████,
wegen Sittlichkeitsverbrechen
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. Mai 1955, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Werner als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Arndt, Bundesrichter Schalscha, Bundesrichter Dr. Menges, Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. █████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ███ █ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten ███ wird das Urteil des Landgerichts in Mainz vom 9. ████ ████ mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er im zweiten Fall verurteilt ist, und im Gesamtstrafenausspruch. Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung über die Kosten dieses Rechtsmittels an das Landgericht zurückverwiesen.
Die Revision des Angeklagten ████ wird auf seine Kosten verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten wie folgt verurteilt:
███ wegen Unzucht mit einem Kinde und Verführung zu fünfzehn Monaten Gefängnis, ██ wegen Unzucht mit einem Kinde in zwei Fällen zu einem Jahr Gefängnis.
Die Strafkammer hat folgenden Sachverhalt als erwiesen angenommen:
Der Angeklagte ███ wohnte bei einem Gastwirt K., verkehrte in der Familie und hatte später ein Verhältnis mit Frau V. In dieser Zeit lernte er die am 2. Februar 1940 geborene Anneliese S. kennen, eine Freundin der etwa gleichaltrigen Tochter V. Zwischen dem Angeklagten und den beiden Mädchen entstand bald ein vertrautes Verhältnis, das bei Anneliese zu einer Schwärmerei führte. Im März 1953 schlief einmal Anneliese bei ihrer Freundin V. In der Nacht ging der Angeklagte in das Kinderzimmer und weckte Anneliese. Auf seine Aufforderung kam sie mit auf sein Zimmer, wo er mit dem Mädchen den Geschlechtsverkehr ausführte.
Ende 1953 übernachtete der Angeklagte ██ einige Wochen in der Scheune der Gastwirtschaft ████. Nach einer Zecherei im Oktober traf sein Arbeitskamerad ███████ die Anneliese S. auf der Toilette, zog sie hinein und versuchte mit ihr geschlechtlich zu verkehren. Anschließend berichtete er dem Angeklagten ██ von der günstigen Gelegenheit. Dieser traf Anneliese draußen und forderte sie auf, mit ihm auf den Abort zu kommen. Das tat sie und vollzog hier mit dem Angeklagten ███ den Beischlaf. Einige Tage nachher gingen beide spazieren. Unterwegs liebkoste ██ das Mädchen, tastete sie von hinten mit der Hand ab und wollte an den Geschlechtsteil greifen. Dabei berührte er ihre Monatsbinde und ließ von ihr ab, als sie auf seine Frage erklärte, dass sie ihre Regel habe.
Die Revisionen beider Angeklagten rügen die Verletzung sachlichen Rechts. Nur die Revision des Angeklagten ███ ist zum Teil begründet.
Im ersten Fall hat das Landgericht den Tatbestand des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB fehlerfrei festgestellt. Insbesondere greifen die von der Revision erhobenen Bedenken gegen die Feststellung des inneren Tatbestandes nicht durch. Zum Vorsatz gehört hier die Kenntnis davon, dass das Kind noch nicht vierzehn Jahre alt war (§ 59 StGB). Der Angeklagte hatte behauptet, er habe das Mädchen für älter, nämlich zur Zeit der Tat für dreizehn Jahre alt gehalten. Das Landgericht nimmt an, dass er insoweit mit bedingtem Vorsatz gehandelt habe, und zwar in erster Linie deshalb, weil der Angeklagte gewusst habe, dass Anneliese noch zur Schule ging. Das ist nicht richtig; denn es gibt Kinder, die noch nach Vollendung des 14. Lebensjahres zur Schule gehen, wenn sie eine mittlere oder höhere Schule besuchen, nicht immer versetzt sind oder vom Schulbesuch vorübergehend zurückgestellt waren.
Das Landgericht kommt auf Grund weiterer Erwägungen, insbesondere der Unterhaltung des Angeklagten mit V. über das Alter des Kindes und seine Frage an Anneliese, wie lange sie schon ihre Regel habe, zu der Überzeugung, dass der Angeklagte sich die Möglichkeit vorgestellt habe, das Mädchen sei noch nicht vierzehn Jahre alt. Er habe diese Möglichkeit gebilligt, wenn er trotz dieser leicht zu klärenden Zweifel die Tat beging.
Damit ist der innere Tatbestand ausreichend festgestellt.
Für den zweiten Vorfall (während eines Spaziergangs wenige Tage später) tragen dagegen die bisherigen Feststellungen die Verurteilung nicht. Die Ausführungen ergeben nicht, ob das Verhalten des Angeklagten mehr als eine „auf Sinnenlust beruhende Zudringlichkeit“ war (BGH 4 StR 56/53 vom 13. Mai 1953 – LM Nr. 1 zu § 176 Abs. 1 Nr. 3).
Die „brutale Richtung auf das rein Genitale“, die das Landgericht erwähnt, enthält bei dem festgestellten Sachverhalt nur die Bejahung der Sinnenlust. Das Betasten eines Mädchens über der Kleidung verstößt nicht stets gegen das Scham- und Sittlichkeitsgefühl. Es müssen Handlungen von einer gewissen äußeren Erheblichkeit sein (BGHSt 2, 163/167). Das Urteil muss daher insoweit und im Gesamtstrafenausspruch aufgehoben werden, da das Revisionsgericht ohne nähere Schilderung des Tathergangs nicht beurteilen kann, ob das Landgericht den Begriff der unzüchtigen Handlung verkannt hat. Möglicherweise lag nur ein Versuch vor, weil der Angeklagte an den Geschlechtsteil greifen wollte.
II.
Das Landgericht hat den äußeren und inneren Tatbestand eines Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB in Tateinheit mit einem Vergehen nach § 182 StGB ohne Rechtsfehler bejaht.
Die Angriffe der Revision richten sich nur gegen die Beweiswürdigung. Nach § 261 StPO entscheidet aber der Tatrichter über das Ergebnis der Beweisaufnahme nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung. Das Revisionsgericht hat das Urteil und diese Beweiswürdigung nur darauf nachzuprüfen, ob Rechtsfehler vorliegen.
Solche Fehler sind nicht ersichtlich. Die Verteidigung führt zwar aus, dass der Tatrichter andere Folgerungen hätte ziehen müssen und dass sie selbst eine andere Überzeugung gewonnen habe, doch ist damit kein Rechtsfehler dargetan.
Die Revision meint, der festgestellte Sachverhalt sei unwahrscheinlich. Das ist unerheblich, denn eine Gesetzesverletzung in Form eines Denkfehlers liegt nur vor, wenn der Tatrichter einen denkgesetzlich unmöglichen Sachverhalt feststellt. Das behauptet nicht einmal die Revision. Sie führt zwar weiter aus, dass die Feststellungen den allgemeinen Lebenserfahrungen „mehr als stark widersprächen“, doch findet der Senat keine Verletzung allgemein gültiger Erfahrungssätze. Im Gegenteil setzt sich das Urteil mit allen von der Revision vorgetragenen Bedenken auseinander und kommt trotzdem zur Feststellung einer Schuld des Angeklagten. Es hat die Glaubwürdigkeit Annelieses sorgfältig geprüft, einzelne ungenaue oder unrichtige Angaben gewürdigt und für unerheblich erachtet. Das alles unterliegt allein der pflichtmäßigen Verantwortung des Tatrichters und entzieht sich der Nachprüfung durch das Revisionsgericht.
Auch die Strafzumessung enthält keinen Rechtsfehler.
Das Landgericht hat gegen den Angeklagten auf fünfzehn Monate Gefängnis erkannt. Zur Zeit des Urteils war er lebenslänglicher Beamter der Bundesbahn. Nach §§ 48, 49 des Bundesbeamtengesetzes vom 14. Juli 1953 (BGBl. I, 551) endet sein Amtsverhältnis mit Rechtskraft des Urteils ohne Anspruch auf Versorgung, weil er wegen vorsätzlicher Tat zu Gefängnis von mehr als einem Jahr verurteilt ist.
Das Landgericht hat diesen Gesichtspunkt bei der Strafzumessung nicht ausdrücklich erörtert. Es kann dahingestellt bleiben, ob es ein Rechtsfehler wäre, wenn die Strafkammer diese Möglichkeit übersehen hätte. Denn das Urteil schildert eingehend die Laufbahn des Angeklagten bei der Bundesbahn, und diese Nebenfolgen eines Strafurteils bei Beamten sind den Strafrichtern geläufig. Der Senat muss daher davon ausgehen, dass das Landgericht diesen Gesichtspunkt nicht übersehen hat.
| Justizangestellter | Dr. Arndt | Dr. Menges | |||
| Werner | Schalscha | Hoepner |