Revision: Aufhebung wegen mangelhafter Feststellungen zu Unzucht und Vorsatz
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 399/54
- Datum
- 21.12.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Bewertung körperlicher Übergriffe ist vom Tatrichter klar darzulegen, ob Handlungen als im strafrechtlichen Sinn unzüchtig oder als bloße handgreifliche Zudringlichkeiten zu qualifizieren sind.
Für die Verurteilung wegen sexueller Nötigung oder unzüchtiger Handlungen sind konkrete Feststellungen zum inneren Tatbestand (Vorsatz) erforderlich; insb. ist zu ermitteln, ob der Täter das Ablehnen des Opfers als ernstlich und endgültig erkannt hat.
Die Anordnung der Vollstreckung einer Strafe trotz mildernder Umstände (vgl. § 23 Abs. 3 StGB) setzt eine nachvollziehbare Darstellung des öffentlichen Interesses an der Vollstreckung und eine Abwägung gegen die persönlichen Umstände des Täters voraus.
Fehlen wesentliche tatsächliche Feststellungen zum Tatbestand oder zur Rechtsanwendung, so ist das Urteil aufzuheben und zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 9. Juni 1954
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den früheren Gastwirt Karl W. ████ aus ███, dort geboren am █████ 1911, wegen Unzucht hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. Dezember 1954, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Dr. Dotterweich Bundesrichter Werner Bundesrichter Bundesrichter Dr. Arndt Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter, Oberregierungsrat ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 9. Juni 1954 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen eines Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB zu acht Monaten Gefängnis verurteilt.
Die Revision rügt die Verletzung des sachlichen und des Verfahrensrechts. Hinter Erörterung der Verfahrensrügen bedarf es nicht, da das Urteil wegen sachlichrechtlicher Mängel in vollem Umfange aufgehoben werden muss.
Der Angeklagte betrieb mit seiner Braut, der geschiedenen Ehefrau ████████, zusammen die Gastwirtschaft █████ in ███ (Kreis ████). Am 31. Juli 1952 abends unternahmen beide mit ihren Serviererinnen █████████ und ███████ im Kraftwagen eine „Bummelfahrt“ nach █████, von der alle gegen Morgen angeheitert zurückkehrten. Da jetzt Kaffee getrunken werden sollte, begab sich die █████████ allein in die Küche und setzte dort Wasser auf. Der Angeklagte kam ihr nach, wurde geschlechtlich erregt, näherte sich der █████████ und versuchte, sie zu gewinnen. Als diese sich ablehnend verhielt, legte er den Arm so fest um ihre Schultern, dass sie sich erst nach einer Weile unter Aufbietung ihrer Körperkräfte aus seiner Umarmung befreien konnte. Unterdessen versuchte er mit allen Kräften, sie zu küssen, und strich ihr trotz ihres Widerstandes mit der freien Hand über dem Kleid an den Brüsten. Erst als er versuchte, ihr unter dem Rock an den Geschlechtsteil zu fassen, gelang es der █████████, sich mit Gewalt zu befreien und die Hand des Angeklagten wegzuschlagen, wobei sie ihn energisch aufforderte, sie in Ruhe zu lassen. In diesem Augenblick betrat Frau ████████ die Küche und stellte die beiden eifersüchtig zur Rede, worauf Frau █████████ versicherte, dass sie nichts mit dem Angeklagten gehabt habe und auch nichts mit ihm zu tun haben wolle.
Der Angeklagte bestreitet, der █████████ unter den Rock gegriffen und bei seinem Werben um sie die Grenzen des Erlaubten überschritten zu haben. Es sei natürlich, dass eine Frau unter solchen Umständen zunächst Widerstand leiste, der Mann aber ihn in angemessener Form zu brechen versuche. Diese Verteidigung hält das Landgericht durch die Aussagen der Zeugin ██████████ und die Angaben, die der Angeklagte nach der eidlichen Zeugenaussage des Kriminalpolizeiwachtmeisters Sch███████████ bei seiner polizeilichen Vernehmung gemacht hat, für widerlegt. Danach steht zwar fest, dass der Angeklagte der █████████ unter den Rock gegriffen und ihr an den Geschlechtsteil zu fassen versucht hat. Im Hinblick auf die Umstände, unter denen dies geschah, musste das Urteil aber zweifelsfrei erkennen lassen, dass dem Tatrichter der Unterschied zwischen unzüchtigen Handlungen im Sinne von § 176 Abs. 1 Nr. 3 und bloßen handgreiflichen Zudringlichkeiten bewusst war, die zwar Beleidigungen sein können, aber noch nicht als unzüchtige Handlungen im Sinne des § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB zu bewerten sind, auch wenn sie auf Sinnenlust beruhten oder darauf abzielten (BGH 4 StR 56/53 in NJW 1954 S. 120). Diese Frage ist jedoch nicht erörtert. Aber auch wenn nach dem äußeren Tatbestande eine unzüchtige Handlung vorliegen sollte, bedarf es genauerer Feststellungen zum Vorsatz des Angeklagten. Die Vorgeschichte dieser nach gemeinsam durchfeierter Nacht begangenen geschlechtlichen Handgreiflichkeiten macht sorgfältige Ermittlungen darüber nötig, ob dem Angeklagten das ablehnende Verhalten der █████████ als endgültig erschien, oder ob er glaubte, ihr Sträuben sei nicht ernstlich gemeint. Hierfür könnte es auch von Bedeutung sein, wie die █████████ sich der überraschend hinzugekommenen Frau ████████ gegenüber verhalten, ob sie nach diesem Vorfall ihre Stellung bei dem Angeklagten sofort aufgegeben und Strafanzeige erstattet oder warum sie damit zunächst gewartet hat. Da zum inneren Tatbestande jede Feststellung fehlt, muss das Urteil im Schuldspruch aufgehoben werden.
Auch die Anwendung des § 23 Abs. 3 StGB ist rechtsirrig. Nach der Ansicht der Strafkammer geht es nicht an, dass ein Arbeitgeber „entgegen dem Gedanken einer Generalprävention“ durch die Bestrafung nur eine Diffamierung erfährt, nicht aber die Härte und Schwere einer Strafe durch ihre Vollstreckung kennenlernt, wenn er zur Befriedigung seiner Sinnenlust mit Gewalt unzüchtige Handlungen an seiner Arbeitnehmerin vornimmt. Es wird nicht dargelegt, warum hier nach der Ansicht des Landgerichts der Gedanke der Allgemein-Abschreckung die Vollstreckung der Strafe erfordert. Dies kann der Fall sein, wenn bestimmte Straftaten in gemeinschaftsgefährlichem Umfange zunehmen. Das öffentliche Interesse wird auch dann zu bejahen sein, wenn der Unrechtsgehalt der Tat und die Schuld des Täters so schwer wiegen, dass das Unterbleiben der Strafverbüßung das Vertrauen der Bevölkerung in die Rechtsprechung erschüttern und dadurch mittelbar die vom Staate geschützten Werte gefährden würde (BGH 6, 125/127). Es kann auch von Bedeutung sein, dass sich aus der Person des Verletzten ein besonders starkes Sühnebedürfnis ergibt, das mit zu beachten ist. Es ist dem Tatrichter aber nicht verwehrt, die in der Person des Täters etwa begründeten besonderen Umstände gegenüber den Belangen der Allgemeinheit abzuwägen und ihnen den Vorrang zu geben (BGH 6, 296/301). Die Urteilsgründe lassen nicht erkennen, ob das Landgericht diese Gesichtspunkte erkannt und gegeneinander abgewogen hat.
In der neuen Hauptverhandlung wird der Verteidiger Gelegenheit haben, für eine etwaige neue Strafzumessung Beweisanträge zur Frage der wirtschaftlichen Abhängigkeit der █████████ vom Angeklagten zu stellen.
| Dotterweich | Dr. Moericke | Hoepner | |||
| Werner | Dr. Arndt |