Treffer
BGH Urteil

Aufhebung wegen Fehlbewertung: Wollüstige Absicht bei Unzucht mit Kindern

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 98/54
Datum
16.06.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hob die Verurteilung wegen Unzucht mit Kindern (§176 Nr.3 StGB) auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung an das Landgericht zurück. Die Tatsachenrecherche ergab, dass wiederholte gleichartige Berührungen nicht zwangsläufig wollüstige Absicht begründen. Kurze oder unbedeutende Berührungen können unter Umständen keine unzüchtige Handlung darstellen. Eine erneute tatrichterliche Prüfung soll auf zutreffender Rechtsgrundlage erfolgen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Verurteilung nach §176 Nr.3 StGB ist das Vorliegen einer wollüstigen Absicht erforderlich; die bloße Wiederholung gleichartiger Handlungen begründet diese Absicht nicht zwingend.

2

Kurze oder äußerlich unbedeutende Berührungen gelten nicht von vornherein als unzüchtige Handlungen; es ist ein Vorgang von gewisser äußerer Erheblichkeit erforderlich.

3

Bei der Auslegung des §176 Nr.3 StGB ist der Schutz der geschlechtlichen Unverdorbenheit der Kinder maßgeblich, was die Abgrenzung zwischen bloßer Zärtlichkeit und strafbarer Handlung prägt.

4

Fehlt in der Urteilsbegründung die sachgemäße rechtliche Würdigung wesentlicher Tatbestandsmerkmale, ist Aufhebung und Zurückverweisung zur erneuten tatrichterlichen Erörterung geboten.

Vorinstanzen

Landgericht Bochum, 4. Dezember 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ███ aus ███, dort geboren den Gärtner Helmut ███, wegen Unzucht mit Kindern hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. Juni 1954, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Hille, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Dr. Seibert als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. ██████ in der Verhandlung, bei der Verkündung Staatsanwalt █████████ als ███, Justizangestellter ███████████████████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bochum vom 4. Dezember 1953 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte hat im Sommer 1953 acht 6- bis 11jährige Mädchen, die in seinem Gärtnereibetrieb Blumen holten oder beim Gießen halfen, unter den Kleidern an die nackten Oberschenkel oder das nackte Gesäß gefasst oder ihnen einen Klaps auf dieses gegeben. Die Strafkammer verurteilte ihn wegen Verbrechens gegen § 176 Nr. 3 StGB in acht Fällen zu zehn Monaten Gefängnis. Die Sachrüge des Angeklagten ist begründet.

Die Strafkammer lässt die Einlassung des Angeklagten, es habe sich um harmlose, jeder wollüstigen Absicht entbehrende Zärtlichkeitserweise gehandelt, nicht gelten: Berührungen des Gesäßes unter der Kleidung seien nicht als Zärtlichkeitserweise, sondern als unzüchtige Handlungen zu werten; zudem zwinge die in allen Fällen sich wiederholende Gleichartigkeit der Tatausführung, insbesondere der Umstand, dass der Angeklagte sich nach jeder Tat um die Kinder nicht mehr bekümmert habe, zu der Feststellung, dass er durch diese Handlungen sinnlich erregt worden sei und sie somit in wollüstiger Absicht ausgeführt habe. Diese Erwigungen halten sich von Rechtsirrtum nicht frei.

Die zwingende Folgerung von der sich wiederholenden Gleichartigkeit der Tatausführung auf wollüstige Absichten ist denkgesetzlich nicht zulässig; denn wenn die einzelne Handlung einen solchen Schluss nicht erlaubt, so wird er auch durch eine wiederholte Ausführung dieser Handlung nicht ermöglicht. Insbesondere zwingt der Umstand, dass der Angeklagte sich nach dem Vorfall um die Kinder nicht weiter kümmerte, keineswegs zur Annahme eines wollüstigen Zwecks, lässt vielmehr – was das Landgericht verkennt –

ebensogut die gegenteilige Schlussfolgerung zu; vor allem liegt es nahe, dass er die Mädchen zum Abschied tätschelte. Aber selbst wenn der Angeklagte diese Liebkosungen zu seiner Erregung vorgenommen hatte, so würden sie deswegen allein noch nicht als Verbrechen zu bewerten sein. Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass nicht schon jede kurze oder unbedeutende Berührung, mag sie auch auf Sinnenlust beruhen, als unzüchtige Handlung angesehen werden kann; vorausgesetzt wird vielmehr ein Vorgang von gewisser äußerer Erheblichkeit (RGSt 67, 170; BGHSt 2, 166 f.; 4 StR 56/53 vom 13. Mai 1953 = NJW 1954, 120 Nr. 27). Diesem rechtlichen Gesichtspunkt hat die Strafkammer, wie die Urteilsgründe ersehen lassen, keine Beachtung geschenkt.

Eine sachgemäße Anwendung des § 176 Nr. 3 StGB muss vom Zwecke dieser Gesetzesbestimmung ausgehen. Sie will das Rechtsgut der geschlechtlichen Unverdorbenheit schützen, indem sie ein gegen Zucht und Sitte verstoßendes Hinlenken des Kindes auf Vorgänge des Geschlechtslebens verbietet, durch das seine sittliche Reinheit, seine Vorstellungswelt und sein Gefühlsleben gefährdet werden kann (BGHSt 1, 173). Einen Hinweis auf die Absicht des Gesetzgebers gibt auch die Schwere der für den Normalfall angedrohten Strafe. Sie lässt erkennen, dass er ernster Gefahr, nicht bloßen Ungehorigkeiten entgegentreten will (4 StR 700/53 vom 18. März 1954).

Die Sache bedarf hiernach erneuter tatrichterlicher Erörterung auf zutreffender Rechtsgrundlage.

KrummeHilleDr. Augustin
EngelsSeibert

Zitiert (2)