BGH: Auslegung von §176 Nr.3 StGB – Abgrenzung unzüchtiger Handlungen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 700/53
- Datum
- 18.03.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zweck von §176 StGB ist der Schutz der geschlechtlichen Unverdorbenheit des Kindes; die Norm zielt auf Vorgänge, die eine ernsthafte Gefährdung der sittlichen Reinheit bewirken können.
Eine unzüchtige Handlung im Sinne von §176 setzt voraus, dass der Vorgang eine erkennbare geschlechtliche Beziehung aufweist und von gewisser äußerer Erheblichkeit ist; bloße kurze oder unbedeutende Berührungen sind nicht ausreichend.
Handlungen, die nach ihrem äußeren Erscheinungsbild keine geschlechtliche Beziehung haben (z. B. Schmutzentfernung, Herausholen eines Gegenstands), werden nicht durch das subjektive sexuelle Motiv des Erwachsenen unzüchtig.
Ob eine konkrete Handlung unzüchtig ist (z. B. Zuknöpfen des Hosenschlitzes mit Sichtbareit des Geschlechtsteils) ist nach den näheren Umständen und unter Berücksichtigung der Sicht eines informierten Beobachters zu beurteilen; fehlen erforderliche Feststellungen, ist zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Bochum, 19. August 1953
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Bergmann Anton K. ████ ███, geboren am ██ 1901 in ██, wegen Unzucht mit Kindern,
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. März 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Grog als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Hille, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Dr. Seibert als beisitzende Richter,
Staatsanwalt bei der Bundesanwaltschaft als Vertreter,
Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bochum vom 19. August 1953 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Sachbeschwerde des wegen Verbrechens gegen § 176 Nr. 3 StGB in vier Fällen zu einem Jahr sechs Monaten Gefängnis verurteilten Angeklagten ist begründet.
Der Angeklagte hat in der Zeit von November 1952 bis Frühjahr 1953 vier 9- bis 10-jährige Kinder – ein Mädchen und drei Jungen – veranlasst, ihm von seiner Hose in der Nähe des Hosenschlitzes Kalk oder Pfeifenasche abzuklopfen, zwei der Jungen außerdem, ihm den Hosenschlitz zuzuknöpfen, sowie das Feuerzeug aus der Hosentasche zu holen, wobei diese Kinder unabsichtlich an seinen Geschlechtsteil gerieten. Außerdem hat er wiederholt in seinem Hühnerstall in Gegenwart des Mädchens uriniert, wobei er sich so stellte, dass das Mädchen seinen Geschlechtsteil sehen konnte; das Kind sah indessen sofort weg.
Nach der Überzeugung der Strafkammer hat der Angeklagte diese Handlungen aus geschlechtlichen Beweggründen vorgenommen. Er fand eine gewisse geschlechtliche Befriedigung oder jedenfalls Erregung dabei, dass die Kinder mit der Hand an seinen Geschlechtsteil oder wenigstens in dessen Nähe fassten; das Mädchen wollte er zur Betrachtung seines Geschlechtsteils veranlassen. In diesem Falle nimmt das Landgericht eine nur versuchte, in den übrigen Fällen dagegen vollendete Verleitung der Kinder zur Verübung unzüchtiger Handlungen an, weil es unzüchtig sei, wenn Kinder einen erwachsenen Mann über der Hose oder in der Hosentasche am Geschlechtsteil oder in dessen Nähe berührten.
Diese Auffassung begegnet in solcher Allgemeinheit rechtlichen Bedenken.
Eine sachgemäße Handhabung des § 176 Nr. 3 StGB muss vom Zwecke dieser Gesetzesbestimmung ausgehen. Sie will das Rechtsgut der geschlechtlichen Unverdorbenheit schützen, indem sie ein gegen Zucht und Sitte verstoßendes Hinlenken des Kindes auf Vorgänge des Geschlechtslebens verbietet, durch das seine sittliche Reinheit, seine Vorstellungswelt und sein Gefühlsleben gefährdet werden kann (BGHSt 1, 173). Hinweis auf die Absicht des Gesetzgebers gibt auch die Schwere der für den Normalfall angedrohten Strafe. Sie lässt erkennen, dass er ernster Gefahr, nicht bloßen Ungehörigkeiten, entgegentreten will.
Dementsprechend ist es in der Rechtsprechung anerkannt, dass nicht schon jede kurze oder unbedeutende Berührung, mag sie auch auf Sinnenlust beruhen, als unzüchtige Handlung bewertet werden kann; vorausgesetzt wird vielmehr ein Vorgang von gewisser äußerer Erheblichkeit (RGSt 67, 170; BGHSt 2, 166 f.; 4 StR 56/53 vom 13. Mai 1953 = NJW 1954, 120 Nr. 27). Der Handlung muss ferner an sich eine geschlechtliche Beziehung innewohnen; Handlungen, die nach ihrem äußeren Erscheinungsbilde geschlechtlich beziehungslos sind, scheiden aus und werden auch nicht dadurch unzüchtig, dass sie dem Verleitenden nach dessen Absicht zur Erregung oder Befriedigung seiner Geschlechtslust dienen sollen (BGHSt 2, 212 f.).
Bei Anwendung dieser Grundsätze kann den bisherigen Feststellungen nicht entnommen werden, dass der Angeklagte die Kinder zu unzüchtigen Handlungen verleitet hat.
Schmutz von der Kleidung zu entfernen oder ein Feuerzeug aus der Tasche zu holen, sind Betätigungen, denen jede geschlechtliche Beziehung mangelt. Eine solche Beziehung wird auch nicht dadurch begründet, dass Tasche und Schmutz sich in der Nähe der Schamgegend befinden; denn dieser Umstand beeinflusst den äußeren, ungeschlechtlichen Zweck der Handlungen nicht. Das Abklopfen der Hose und das Herausholen des Feuerzeugs erforderte und veranlasste auch nur kurze und unbedeutende Berührungen, die auf Grund der bisherigen Feststellungen ungeeignet erscheinen, die geschlechtliche Entwicklung eines Kindes zu gefährden. Daran ändert es nichts, dass der Junge die ungewollte Berührung des Geschlechtsteils als unanständig empfand.
Dagegen ist nach allgemeiner Auffassung dem Zuknöpfen des Hosenschlitzes, zumal wenn dabei der Geschlechtsteil zu sehen ist, die geschlechtliche Beziehung nicht abzusprechen. Eine solche Handlung kann daher unzüchtig sein. Ob sie im Einzelfalle so anzusehen ist, kann nur nach den jeweiligen näheren Umständen beurteilt werden (RGSt 30, 380; BGHSt 1, 171; 2, 213). Maßgebend ist dafür das Urteil eines Beobachters, der die Handlung in ihrer ganzen Bedeutung kennt (RGSt 58, 217; 67, 15, 112 f.; BGHSt 2, 167).
In dem einen dieser beiden Fälle hatte der Angeklagte Kalk an den Händen, als er den Jungen bat, ihm die zwei offenstehenden Knöpfe zuzumachen. Nur aus diesem Grunde entsprach das Kind auch der Aufforderung. Diese Tatsache kann das äußere Erscheinungsbild des Vorganges in das Gegenteil einer Zuchtlosigkeit verkehren. Der Angeklagte konnte es erscheinen und ist es offenbar dem betroffenen Jungen erschienen: Er schämte sich wegen der Unordnung seiner Kleidung, war aber infolge der Beschmutzung seiner Hände selbst nicht in der Lage, ihr abzuhelfen, und bat daher im Interesse des Anstandes um Hilfe. Unter solchen Umständen wird – was immer die geheimen Absichten des Angeklagten gewesen sein mögen – die Unzüchtigkeit der Handlung nicht ohne weiteres bejaht werden können, die aus gleichem Grunde auch kaum geeignet erscheint, die Unverdorbenheit des Kindes zu gefährden. Zu dem anderen gleichartigen Vorfall fehlen entsprechende Feststellungen, möglicherweise weil sie rechtsirrtümlich für unerheblich gehalten worden sind.
Die Verurteilung des Angeklagten wegen vollendeter Verbrechen gegen § 176 Nr. 3 StGB kann daher nicht bestehen bleiben.
| Groß | Hille | Dr. Seibert | |||
| Engels | Augustin |
Zitiert (1)
Zitiert von (5)
- BGH · 2 StR 366/61 · 18.05.1962§ 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB: Verleitung eines Kindes zum Schlüpferzeigen und Unzüchtigkeit
- BGH · 4 StR 844/52 · 09.04.1952Revision: Aufhebung wegen mangelhafter Feststellungen bei Unzucht und falscher Aussage
- BGH · 4 StR 98/54 · 16.06.1954Aufhebung wegen Fehlbewertung: Wollüstige Absicht bei Unzucht mit Kindern
- BGH · 3 StR 295/54 · 09.12.1954Revision: Rückverweisung wegen mangelhafter Feststellungen bei Unzucht mit Kindern
- BGH · 3 StR 49/55 · 24.03.1955Revision: Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen bei Missbrauch einer Abhängigen