Treffer
BGH Urteil

Revision: Rückverweisung wegen mangelhafter Feststellungen bei Unzucht mit Kindern

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 295/54
Datum
09.12.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte fotografierte zwei Mädchen in hochgezogenen Röcken und gespreizten Beinen; das Landgericht verurteilte ihn wegen Unzucht mit Kindern. Der BGH hebt die Verurteilung auf, weil die Feststellungen zur Geschlechtlichkeit und zur äußeren Erheblichkeit der Handlung fehlen. Ob zumindest eine versuchte Verleitung vorliegt, ist neu aufzuklären. Das Urteil wird zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Fotografieren von Kindern in bestimmten Körperstellungen begründet nicht automatisch den Tatbestand der Unzucht; es bedarf einer Gesamtwürdigung der äußeren Erheblichkeit und der geschlechtlichen Beziehung der Handlung.

2

Eine Unzuchtshandlung setzt eine geschlechtliche Beziehung und eine gewisse äußerliche Erheblichkeit voraus; bloße geringfügige Berührungen oder harmlos erscheinende Handlungen genügen nicht.

3

Handlungen von Kindern, die an sich harmlos erscheinen, können durch die Willensrichtung und den Beweggrund des Täters eine geschlechtliche Beziehung erhalten und dadurch unzüchtig werden.

4

Eine versuchte Verleitung zur Entblößung der Geschlechtsteile liegt vor, wenn der Täter darauf abgesehen oder billigend in Kauf genommen hat, dass durch Verschiebung der Unterkleidung geschlechtliche Teile sichtbar werden.

5

In Grenzfällen muss das Urteil ausdrücklich darlegen, dass der Tatrichter die Unterscheidung zwischen äußerlich erheblichen Unzuchtstaten und weniger schwerwiegenden Handlungen bedacht hat; unzureichende Feststellungen rechtfertigen Aufhebung und Zurückverweisung.

Vorinstanzen

Landgericht Duisburg, 26. Februar 1954

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Bergmann Erwin G. aus ██████, geboren am ██ in ███, wegen Unzucht mit Kindern

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. Dezember 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender,

Bundesrichter Krauss Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Maas Bundesrichter Dr. Wiefels als beisitzende Richter,

in der Verhandlung: Oberstaatsanwalt

bei der Verkündung: Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als ██████████████ ███ ████████████████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 26. Februar 1954 mit den Feststellungen insoweit aufgehoben, als es ihn schuldig erkannt hat.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte fragte die zehnjährige Ilse B. und die neunjährige Ute K., ob sie fotografiert werden möchten. Auf ihre Bejahung hin veranlasste er die beiden, sich mit angezogenen, gespreizten Beinen und hochgezogenen Röcken auf eine Wiese zu setzen. Dabei waren ihre Höschen und ihre nackten Oberschenkel zu sehen. In dieser Stellung fotografierte er sie je einmal einzeln und einmal zusammen.

Auf Grund dieses Sachverhalts ist der Angeklagte unter Freisprechung im Übrigen wegen Verbrechens der Unzucht mit Kindern in zwei Fällen zu einer Gesamtgefängnisstrafe von sechs Monaten verurteilt worden. Mit seiner Revision hat er rechtzeitig die Sachbeschwerde erhoben und sie nachträglich gerechtfertigt.

Das Landgericht ist der Überzeugung, dem Angeklagten sei es bei seinen Aufnahmen darauf angekommen, die Gegend um die Geschlechtsteile der Kinder zum Blickfang der Bilder zu machen. Er habe ihnen ähnliche früher hergestellte Bilder kleiner Mädchen gezeigt. Daraus und aus der Beschwichtigung der Mädchen durch den Angeklagten, ihre Höschen würden nicht zu sehen sein, folgert die Strafkammer, er habe die Mädchen zum Zwecke seiner geschlechtlichen Erregung veranlasst, ihre Schamgegend zu entblößen. Wenngleich normalerweise der Anblick eines nur mit einem Schlüpfer bekleideten Kindes nicht unzüchtig sei, so müsse hier für die Zurschaustellung der nackten Oberschenkel und der Schlüpfer seitens der Kinder doch das Gegenteil gelten. Sie hätten dem äußeren Hergang nach eine unzüchtige Handlung dadurch verübt, dass sie das Betrachten und Fotografieren ihrer Stellung durch den Angeklagten geduldet hätten. Geschlechtlich beziehungslos sei dieses Tun für ihn nicht gewesen, weil er sich an dem Anblick und an den Lichtbildern habe geschlechtlich erregen wollen. Zu diesem Zwecke habe er die Bilder hergestellt.

Gegen diese Würdigung wendet die Revision ein, bei dem schwachen Triebleben des Angeklagten sei die Annahme, er habe aus Sinnenlust gehandelt, nicht begründet. Jedenfalls könne eine Verurteilung aus § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht erfolgen, solange nicht weitere Umstände zu dem geschlechtlich bedeutungslosen Verhalten des Angeklagten hinzukämen.

Das Landgericht verkennt nicht, dass das Sitzen eines Kindes mit gespreizten Beinen und hochgezogenem Rock noch nicht als unzüchtig anzusehen ist. Es ist auch zutreffend davon ausgegangen, dass für die Beantwortung der Frage, ob eine Unzuchtshandlung vorliegt, nicht nur auf das äußere Erscheinungsbild der Körperhaltung des Kindes abgestellt werden kann. Neben dem äußeren Vorgang sind die gesamten Umstände, insbesondere auch Willensrichtung und Beweggrund des Täters, in Betracht zu ziehen. Das gilt für die Vornahme unzüchtiger Handlungen wie für die Verleitung dazu oder zu deren Duldung. Danach kann eine Handlung von Kindern, die unter anderen Umständen als harmlos anzusehen wäre, eine geschlechtliche Beziehung erhalten und das allgemeine Scham- und Sittlichkeitsgefühl in dieser Hinsicht zu verletzen geeignet sein (RGSt 67, 110; RG JW 1936, 389 Nr. 22; BGHSt 2, 212). Andererseits darf nicht übersehen werden, dass nicht schon jede selbst auf Sinnenlust beruhende oder auf deren Erregung abzielende Handlung unzüchtig ist wie z. B. kurze oder unbedeutende Berührungen oder handgreifliche Zudringlichkeiten. Die Unzuchtshandlung muss eine geschlechtliche Beziehung haben und eine gewisse äußere Erheblichkeit aufweisen (RGSt 67, 170; BGHSt 2, 163/166). § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB will das Rechtsgut der geschlechtlichen Unverdorbenheit von Kindern dadurch schützen, dass er ein gegen Zucht und Sitte verstoßendes Hinlenken des Kindes auf Vorgänge des Geschlechtslebens verbietet, durch die seine sittliche Reinheit, seine Vorstellungswelt und sein Gefühlsleben gefährdet werden können (BGHSt 1, 168/173). Dieser Zweck der

genannten Strafvorschrift ist auch richtungweisend, wenn in Grenzfällen zweifelhaft ist, ob die Handlung des Täters unzüchtig ist. Für die richtige Beantwortung dieser Frage kann die Schwere der angedrohten Strafe einen Anhalt geben. Sie lässt die Absicht des Gesetzgebers erkennen, ernsten Gefahren für die sittliche Reinheit entgegenzutreten, nicht bloßen Ungehorsamkeiten. Deshalb muss in Grenzfällen das Urteil zweifelsfrei erkennen lassen, ob sich der Tatrichter bewusst war, dass zwischen Taten von äußerer Erheblichkeit und weniger schwerwiegenden Handlungen ein Unterschied gemacht werden muss (BGH JW 1954, 120 Nr. 27; 4 StR 700/53 vom 18. März 1954). Das kann hier den Urteilsgründen nicht zuverlässig entnommen werden.

Obwohl die Beziehung der Handlungsweise der Mädchen zum Geschlechtlichen nicht verneint werden kann, ist sie noch nicht von solcher äußerer Erheblichkeit, dass sie geeignet gewesen wäre, das allgemeine Scham- und Sittlichkeitsgefühl eines unvoreingenommenen, gesund empfindenden Beobachters zu verletzen. Zutreffend verweist die Revision darauf, dass kleine Mädchen, die sich auf Kinderspielplätzen namentlich an Geräten heruntummelten, oft dem Beschauer denselben Anblick bieten, wie ihn der Angeklagte bei seinen Lichtbildaufnahmen hatte, ohne dass der Verdacht entstünde, der Betrachter einer derartigen Körperstellung von Kindern begehe schon durch sein Hinsehen eine unzüchtige Handlung. Es kommt also darauf an, ob die vom Angeklagten an die beiden Mädchen gerichtete Aufforderung zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führt. Das ist zu verneinen, sofern nicht besondere Umstände hinzutreten.

Solche könnten dann gegeben sein, wenn der Angeklagte es darauf abgesehen gehabt oder wenigstens billigend damit gerechnet hätte, bei einer etwaigen Verschiebung der Unterkleidung die nicht mehr verhüllten Geschlechtsteile der Kinder oder die nächst der Schamgegend liegenden Körperteile zu sehen. Hätte der Angeklagte in dieser Absicht gehandelt, so könnte in seinem Vorgehen eine versuchte Verleitung der Mädchen zur Verübung einer unzüchtigen Handlung gefunden werden, nämlich dazu, ihre Geschlechtsteile oder deren Umgebung unzüchtigen Blicken preiszugeben. Dabei wäre es ohne Belang, ob das vom Angeklagten ins Auge gefasste und erstrebte Verhalten der Mädchen zur Entblößung ihres Unterleibs geführt hätte. Ebensowenig wäre von Bedeutung, ob diese sich des Unzuchtscharakters des vom Angeklagten ausgegangenen Ansinnens bewusst gewesen wären (RG JW 1936, 1973 Nr. 37).

Nach dieser Richtung enthält das Urteil keine Feststellungen. Der bisherige Sachverhalt trägt aber die Entscheidung nicht. Das bloße Fotografieren der Kinder in den obengekennzeichneten Stellungen ist noch keine Unzuchtshandlung. Der Körper der Kinder ist dadurch nicht in einer Weise in Mitleidenschaft gezogen worden, die die Anwendung des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB rechtfertigen würde (vgl. RG JW 1936, 260 Nr. 20). Demnach bedeutet auch die an sie gerichtete Aufforderung des Angeklagten, sich in der von ihm gewünschten Art aufnehmen zu lassen, keine Verleitung zur Duldung einer unzüchtigen Handlung, ebensowenig zur Vornahme einer solchen.

Das Urteil, in dem übrigens auch die Alterskenntnis des Angeklagten nicht erwähnt ist, kann deshalb nicht bestehenbleiben. Ob etwa eine versuchte Verleitung zur Vornahme einer unzüchtigen Handlung in Betracht kommen kann, wird auf Grund der neuen Verhandlung zu klären sein.

Sollte sie keinen genügenden Anhalt für den Tatbestand eines versuchten Sittlichkeitsverbrechens ergeben, so bestünde Anlass, die Handlungsweise des Angeklagten unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Beleidigung zu würdigen. Dabei wäre zur inneren Tatseite die Bedeutungslosigkeit des Einverständnisses der Kinder zu beachten (RG DR 1944, 767 Nr. 4c). Strafantrag ist von den gesetzlichen Vertretern der verletzten Mädchen ordnungsmäßig gestellt.

Ferner wäre auch darauf Bedacht zu nehmen, dass der Angeklagte die Mädchen durch eine Aufforderung zu ihrem Verhalten bestimmt hat. Somit hat er durch eine in natürlichem Sinne einheitliche Handlung dasselbe Strafgesetz mehrfach verletzt. Mag es auch ein höchstpersönliches Rechtsgut schützen, so ist doch nicht Tatmehrheit, sondern gleichartige Tateinheit gegeben (BGHSt 1, 20).

KoenigerKraussMaas
GlanzmannDr. Wiefels
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