Revision: Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen bei Missbrauch einer Abhängigen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 49/55
- Datum
- 24.03.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verurteilung wegen Unzucht verlangt, dass die berührende Handlung aus wollüstiger Absicht erfolgt und eine gewisse äußere Erheblichkeit aufweist; flüchtige oder unbedeutende Berührungen genügen nicht.
Das Urteil muss konkrete Feststellungen zum Umfang und zur Art der Berührung enthalten; unklare oder nicht erörterte tatsächliche Umstände sind ein Aufhebungsgrund.
Die Annahme eines Aufsichts‑ oder Betreuungsverhältnisses i.S.v. § 174 Nr. 1 StGB setzt feststellbare Anhaltspunkte für eine Überordnung des Täters gegenüber dem Schutzbefohlenen voraus; die bloße Beschäftigung durch die Ehefrau und gelegentliche elterliche Kontakte genügen nicht ohne weiteres.
Ein vor Polizei gemachter Verzicht auf die Stellung eines Strafantrags ist nur wirksam, wenn der Erklärende sich des Verzichts bewusst war und mit dem Willen handelte, sein Antragsrecht aufzugeben.
Vorinstanzen
Landgericht Kleve, 7. Juli 1954
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Textilkaufmann Bernhard ███ aus GC2, geboren am ██ 1921 in ██, wegen Unzucht mit Abhängigen
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. März 1955, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Koeniger als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Jagusch, Bundesrichter Maaß, Bundesrichter Dr. Wiefels, Bundesrichter Wirtzfeld als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst ███ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Kleve vom 7. Juli 1954 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Durch das angefochtene Urteil ist der Angeklagte wegen Missbrauchs einer Abhängigen unter 21 Jahren zur Unzucht zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt worden, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Mit seiner Revision rügt er die Verletzung des Verfahrens- und des sachlichen Rechts. Die Revision hat Erfolg.
Die Verfahrensrüge ist unzulässig, da keine Tatsachen angegeben sind, in denen Verfahrensverstöße liegen sollen.
Nach den Feststellungen des Landgerichts hat der Angeklagte, als er im Januar 1954 nachts einmal gegen 3 Uhr mit seiner Ehefrau von einer Festlichkeit heimkam und nach seinem neben dem elterlichen Schlafzimmer schlafenden Söhnchen sehen wollte, wahrgenommen, dass bei seiner dort ebenfalls schlafenden 15 Jahre alten Hausangestellten Ilse ██ die oberen Knöpfe des Nachthemdes offen standen, so dass der Ansatz der Brust zu sehen war. Der Angeklagte hat daraufhin mit der Hand an die Brust des Mädchens gefasst, sie aber gleich wieder zurückgezogen, da das Mädchen sich ████████. Das Landgericht hat angenommen, dass die Ilse ██████ dem Angeklagten zur Aufsicht und Betreuung anvertraut war, und dass der Griff an die Brust den äußeren und inneren Tatbestand einer unzüchtigen Handlung erfülle.
Hiergegen richtet sich die Revision.
Ob der Angeklagte mit dem Griff an die Brust des Mädchens eine unzüchtige Handlung begangen hat, d.h. eine aus wollüstiger Absicht begangene Handlung, die das Scham- und Sittlichkeitsgefühl der Allgemeinheit in geschlechtlicher Hinsicht verletzt hat, lässt sich den nicht eindeutigen Feststellungen des Urteils nicht entnehmen. So ergibt das Urteil nicht, inwieweit der Angeklagte die Brust des Mädchens angefasst hat. Da die oberen Knöpfe des Nachthemdes offen standen, war der Ansatz der Brust zu sehen. Hat der Angeklagte mit seiner Hand nur diesen sichtbaren Ansatz der Brust berührt? An anderer Stelle wird ausgeführt, dass der Griff an die nackte Brust eines jungen unbescholtenen Mädchens unzüchtig ist. Ob der Angeklagte außer dem Ansatz auch weitere Teile der Brust angefasst hat, ist nicht erkennbar.
Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass nicht jede flüchtige oder unbedeutende, selbst auf Sinnenlust beruhende Berührung als unzüchtige Handlung bewertet werden kann (RGSt 67, 170; BGH, 4 StR 700/53 vom 18. März 1954). Dass der Angeklagte sofort die Hand zurückgezogen hat, als das Mädchen sich bewegte, wäre zu prüfen gewesen, ob in seinem Tun schon eine Handlung von einer gewissen äußeren Erheblichkeit liegt oder nur eine nicht als Unzuchtshandlung anzusehende, ungebührige Handgreiflichkeit. Da diese Frage im Urteil nicht erörtert ist, muss damit gerechnet werden, dass der Tatrichter sie nicht geprüft hat. Die Unterlassung ist rechtsfehlerhaft (BGH, NJW 1954, 120 Nr. 27).
Nicht frei von Rechtsirrtum ist ferner die Ansicht des Landgerichts, zwischen dem Angeklagten und der Ilse ███ habe zur Zeit der Tat ein Aufsichts- und Betreuungsverhältnis im Sinne des § 174 Nr. 1 StGB bestanden.
Hierzu hat es folgendes festgestellt: Ilse ██ ████ war im August 1953 im Alter von 14 Jahren von der Ehefrau des Angeklagten mit dessen Einverständnis als Hausangestellte angenommen worden. Eine weltliche Schwester hatte sich um die ordentliche Unterbringung des Mädchens bemüht, als die Eltern wegen eines dem Vater drohenden Strafverfahrens mit unbekanntem Ziel abgereist waren und Ilse mit ihren älteren Geschwistern allein zurückgelassen hatten. Erst im Oktober erschienen die Eltern, sprachen hierbei nur mit der Ehefrau des Angeklagten, hatten gegen die Stellung nichts einzuwenden und besprachen lediglich den Kauf eines Mantels und den Besuch eines Nähkurses. Die Ehefrau beschäftigte das Mädchen im Haushalt mit den üblichen Arbeiten, lernte es dazu an und wirkte auch erzieherisch auf das Mädchen ein. Ilse ███ beanspruchte kaum Freizeit, hielt sich meist den ganzen Tag im Haushalt auf und reiste etwa alle 2 Wochen zum Besuch der Eltern von Goch nach Kevelaer. Sie schlief bis Januar 1954 in der Hausarde und von dann ab wegen der Kälte im gleichen Raum wie das 2 Jahre alte Söhnchen des Angeklagten. Dieser Raum ist durch eine Sperrholzwand mit offenem Durchgang von der Schlafabteilung für die Eltern getrennt.
Dem Landgericht ist zuzugeben, dass der Ilse ███ Aufsicht und Betreuung zukommen musste. Zur Zeit der Tat war das Mädchen wenig mehr als 15 Jahre alt, befand sich also in einem Alter, in dem es in seiner Lebensführung der Hilfe, Lenkung und Beaufsichtigung bedurfte. Ob bei ihrer Jugend der Einfluss, den die weit entfernt wohnenden Eltern nur alle 2 Wochen gelegentlich des Sonntagsbesuches des Mädchens ausüben konnten, ausreichte, kann dahinstehen; weil hier dem Sachverhalt ein Verhältnis der Überordnung des Angeklagten gegenüber dem Mädchen nicht zu entnehmen ist.
Die Feststellungen tragen die gegenteilige Annahme des Landgerichts, dass das Mädchen nicht nur der Ehefrau des Angeklagten, sondern auch diesem zur Beaufsichtigung und zur Betreuung anvertraut war, nicht. Der Bejahung eines solchen Verhältnisses zum Angeklagten würde zwar nicht ohne weiteres entgegenstehen, dass die Ehefrau das Mädchen eingestellt und mit den Eltern gesprochen hat und dass sie das Mädchen im Haushalt beschäftigt und angelernt hat. Denn eine Überordnung kann auf tatsächlichen Beziehungen beruhen. Dann bedarf es jedoch der Feststellung ausreichender Umstände, auf die sie sich gründet. Daran fehlt es hier.
Irrig ist die Meinung des Landgerichts, es sei unerheblich, dass der Angeklagte wegen seiner geschäftlichen Inanspruchnahme tagsüber kaum aus seinem Geschäft in die darüberliegende Wohnung kam und dass er sich um die Sorge für das Mädchen, die Beaufsichtigung und Erziehung nicht kümmerte, sondern all dies vollständig seiner Ehefrau überließ. Gerade daraus ergibt sich, dass zwischen der Minderjährigen und dem Angeklagten keine persönliche Bindung bestand, auf Grund deren er zumindest die Mitverantwortung für die sittliche Entwicklung der Minderjährigen trug und sich zu deren Überwachung verpflichtet fühlen musste (BGH, 3 StR 324/51 vom 5. Juli 1951).
Inwiefern ein Unterordnungsverhältnis der Ilse ███ durch die veränderte Lage ihres Bettes entstanden sein soll, ist nicht ersichtlich.
Sollte das Landgericht in der erneuten Verhandlung nicht zu weiteren Feststellungen kommen, die zur Verurteilung wegen Missbrauchs einer minderjährigen Abhängigen zur Unzucht führen, so wird es zu prüfen haben, ob der Angeklagte wegen Beleidigung zu bestrafen ist. Der Vater hat Strafantrag gestellt. Vorher hatte er zwar vor der Polizei erklärt: „Ich wurde belehrt. Ich stelle keinen Strafantrag.“
In einer solchen Erklärung liegt aber ein Verzicht auf Antragstellung nur dann, wenn der Erklärende sich des Verzichts bewusst war und sie mit dem Willen abgegeben hat, hiermit sein Antragsrecht aufzugeben.
| Koeniger | Maaß | Wirtzfeld | |||
| Jagusch | Dr. Wiefels |