Treffer
BGH Urteil

§ 174 StGB: „Anvertrautsein“ beim Privat-Musikunterricht und Missbrauch des Abhängigkeitsverhältnisses

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 324/51
Datum
19.01.1951
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen fortgesetzter Unzucht mit einer seiner Ausbildung anvertrauten Jugendlichen (§ 174 Ziff. 1 StGB) verurteilt und legte Revision ein. Der BGH beanstandet die Sachverhaltsfeststellungen als unzureichend, insbesondere zu Art, Zeit und Sinneslustbezug der „sonstigen Unzuchthandlungen“ sowie zur Tatzeit. Zudem fehle eine tragfähige Begründung, dass ein für § 174 erforderliches „Anvertrautsein“ und ein Missbrauch eines geistig-sittlichen Abhängigkeitsverhältnisses bei nur einstündigem Musikunterricht in der elterlichen Wohnung vorgelegen habe. Das Urteil wurde aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen; auch Feststellungen zum Vorsatz sind nachzuholen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für eine Verurteilung nach § 174 Ziff. 1 StGB müssen die als „Unzuchthandlungen“ gewerteten Vorgänge in den Urteilsgründen durch konkrete Tatsachen (Art, Umstände, Ausführung und Sinneslustbezug) so bestimmt festgestellt werden, dass die Subsumtion revisionsrechtlich überprüfbar ist.

2

Nicht jede Zärtlichkeit (Kuss, Umarmung, Austausch von Zärtlichkeiten) erfüllt ohne weitere Umstände den Begriff der unzüchtigen Handlung; maßgeblich sind die konkreten Begleitumstände und ob die Handlung aus Sinneslust erfolgt.

3

Das „Anvertrautsein“ im Sinne des § 174 Ziff. 1 StGB setzt nach den tatsächlichen Umständen ein allgemein menschliches, geistiges und sittliches Herrschafts- und Abhängigkeitsverhältnis voraus, das eine erzieherische Einflussnahme und zumindest eine Mitverantwortung für die gesamte Lebensführung des Jugendlichen nahelegt.

4

§ 174 Ziff. 1 StGB erfasst nur Unzucht, die während des Bestehens eines Abhängigkeitsverhältnisses begangen und unter missbräuchlicher Ausnutzung dieses Verhältnisses verwirklicht wird; tritt an die Stelle des Ausbildungs- ein gleichgeordnetes Freundschaftsverhältnis, kann das Missbrauchsmerkmal entfallen.

5

Zur subjektiven Tatseite bedarf es tragfähiger Feststellungen zum Vorsatz hinsichtlich der ab-hängigkeitsbegründenden Umstände und deren missbräuchlicher Ausnutzung; ein Irrtum über solche Tatumstände kann erheblich sein.

Vorinstanzen

Landgericht Düsseldorf, 19. Januar 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes,

In der Strafsache gegen den Kapellmeister Josef W., geboren am ███, wegen Unzucht mit einer Abhängigen

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. Juli 1951, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Neumann als Vorsitzender, Bundesrichter Krauss, Bundesrichter Dr. Koeniger, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Baldus als beisitzende ████████, Amtsgerichtsrat ██ als Vertreter der █████████,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird, soweit er verurteilt ist, das Urteil des Landgerichts in Düsseldorf vom 19. Januar 1951 samt den ihm insoweit zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird in diesem Umfang zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

I. Der bisher nicht bestrafte, als Künstler anerkannte Angeklagte, der in der Zeit vom Juli 1948 bis 4. Januar 1950 der am 26. Juli 1934 geborenen, nach ihrer körperlichen Entwicklung und Haltung 3–4 Jahre jünger erscheinenden Gisela V. in der Wohnung ihrer Eltern wöchentlich eine Stunde Musikunterricht erteilte, ist wegen eines in der Zeit vom September 1949 bis 4. Januar 1950 fortgesetzten Verbrechens der Unzucht mit einem seiner Ausbildung anvertrauten Menschen unter 21 Jahren nach § 174 Ziff. 1 StGB zu einer Gefängnisstrafe von 9 Monaten verurteilt.

II. Mit der Revision rügt der Angeklagte Verfahrensrecht und gegen das sachliche Recht. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

1.) Die Verfahrensrügen greifen allerdings nicht durch. Der Angeklagte hat mit Schreiben an das Oberlandesgericht vom 15. Januar 1951, das am 17. Januar vom Berichterstatter mit einem Vermerk zu den Gerichtsakten gelegt worden ist, den Antrag gestellt, mehrere von ihm bezeichnete Zeugen zur Aufklärung in einer bestimmten Richtung zu laden. Hierauf ist nach den Akten ein Beschluss nicht ergangen. Der Angeklagte kann aber nicht, wie die Revision behauptet, durch einen Gerichtsbeschluss nach § 338 Ziff. 8 StPO in seiner Verteidigung beschränkt worden sein. Es liegt auch kein Verstoß gegen § 244 Abs. 6 StPO vor, da während der Hauptverhandlung ein Gerichtsbeschluss nur ergehen muss, wenn ein in der Hauptverhandlung gestellter Beweisantrag abgelehnt wird. Nach dem Sitzungsprotokoll ist aber ein Beweisantrag des bezeichneten Inhalts, insbesondere mit Angabe der Beweistatsachen, nicht gestellt worden. Gegen den persönlichkeiten betreffenden Inhalt des Protokolls ist nach § 274 StPO nur der Beweis der Fälschung zulässig. Ein solcher liegt nicht vor. Unzulässig ist die bloße Behauptung, es sei dem Protokoll in der Hauptverhandlung ein solcher Antrag gestellt. Denn der Angeklagte kann in der Revisionsinstanz nicht gehört werden.

Das Landgericht hat aus dem Inbegriff der Verhandlung die Schlussfolgerung gezogen, es sei vor der ärztlichen Untersuchung des Mädchens durch den Dr. med. T. vom 24. März 1950 zwischen dem Angeklagten und der Gisela V. zum Geschlechtsverkehr gekommen. Die Revision macht zu Unrecht geltend, diese Schlussfolgerung verstoße gegen die Lebenserfahrung. Es handelt sich nur um einen Verstoß gegen einen allgemeinen, ausnahmslos geltenden Erfahrungssatz. Ein solcher besteht nicht in dem behaupteten Sinne, dass jede erste Beiwohnung eine Defloration bewirke. Der Tatrichter hat sich eingehend mit den zwischen dem Gutachten des Sachverständigen und dem ärztlichen Gutachten bestehenden Widersprüchen auseinandergesetzt und einen nach der Entwicklung möglichen Schluss gezogen. Das Landgericht ist nach den Urteilsausführungen zu der vollen Überzeugung gekommen, dass der Angeklagte in seinem bei der ersten Vernehmung abgelegten Geständnis die Wahrheit gesagt hat und es hiernach im September 1949 zwischen ihm und dem Mädchen zum Geschlechtsverkehr gekommen ist. Wenn unter diesen Umständen das Landgericht davon abgesehen hat, noch weitere Erhebungen darüber anzustellen, ob nach den körperlichen Verhältnissen der beiden beteiligten Personen ein regelrechter Geschlechtsverkehr ohne deutlich erkennbare Deflorationswirkung möglich war, so kann darin kein Verstoß gegen die Aufklärungspflicht erblickt werden, da es für die Entscheidung ohne Bedeutung ist, ob der Geschlechtsverkehr eine Defloration bewirkt hat oder nicht.

2.) Die sachlichen Rügen haben jedoch Erfolg.

a.) Der bisher festgestellte Sachverhalt reicht schon zur Annahme der äußeren Tatseite eines Verbrechens der Unzucht mit Abhängigen nach § 174 Ziff. 1 StGB nicht aus.

Das betroffene Mädchen stand zwar, wie das Landgericht zutreffend angenommen hat, vom Juli 1948 bis 4. Januar 1950 zum Angeklagten in einem Ausbildungsverhältnis. Dieses war jedoch zeitlich und sachlich, was vom Landgericht nicht genügend beachtet worden ist, außerordentlich beschränkt. Der Angeklagte hatte wöchentlich nur eine Stunde Unterricht zu geben. Dabei handelte es sich nur um Unterricht in Musik. Dieser Unterricht fand in der Wohnung der Eltern statt. Diese hatten daher jederzeit die Möglichkeit, den Unterricht zu beobachten. Die Tatzeit umfasst nur die Monate September 1949 bis 4. Januar 1950, dem Tag, an dem das Unterrichtsverhältnis endgültig abgebrochen worden ist. Während dieser Zeit war das Mädchen 15½ Jahre alt, stand also in dem Schutzalter der unter 21-jährigen Menschen im Sinne des § 174 Ziff. 1 StGB.

Bei der Feststellung des Sachverhalts ist diese allein in Betracht kommende Zeit nicht klar beachtet worden. Die Annahme der Unzucht stützt das Landgericht vor allem darauf, dass es zwischen dem Angeklagten und dem Mädchen 20-mal zum Geschlechtsverkehr gekommen sei. Dabei wird nur für 4 Fälle die Zeit genauer angegeben, und darunter liegt nur ein Fall innerhalb der Tatzeit im September 1949. Es wäre fehlerhaft, wenn das Landgericht sich bei der Würdigung der Tatschuld von den außerhalb des Januar 1950 erfolgten Fällen hätte beeinflussen lassen. Neben dem einen Geschlechtsverkehr vom September 1949 wird zur Begründung der Annahme der Unzucht nur noch allgemein festgestellt: „Es schlossen sich sonstige Unzuchthandlungen an, zu mindestens in der Gestalt, dass der Angeklagte die Gisela aus Sinneslust küsste, umarmte und sonstige Zärtlichkeiten mit ihr austauschte.“ Diese allgemeinen Redewendungen reichen zur Prüfung, ob zutreffend „Unzuchthandlungen“ angenommen worden sind, nicht aus. Es müssen bestimmte Beweistatsachen festgestellt und in den Urteilsgründen angegeben werden, damit das Revisionsgericht seine gesetzliche Aufgabe erfüllen kann, zu prüfen, ob der wahre Sachverhalt unter den gesetzlichen Tatbestand der Unzucht richtig subsumiert worden ist. Es ist nicht jeder Kuss, jede Umarmung, jede Zärtlichkeit eine unzüchtige Handlung. So trifft dies nicht für den im Urteil erwähnten Kuss in der Wohnung des Angeklagten zu, dem im Schagsdiel gesagt ist, „die Gisela habe ihre Backe hingehalten“. Es kommt auf die besonderen in Betracht kommenden Umstände und die Art der Ausführung solcher Handlungen an; auch muss in jedem Einzelfall, was bisher nicht geschehen ist, klargestellt werden, ob die dem Angeklagten zur Last gelegte Handlung aus Sinneslust erfolgt ist.

b.) Unzüchtige Handlungen sind nach § 174 Ziff. 1 StGB nur strafbar, wenn das beteiligte Mädchen dem Angeklagten zur Ausbildung oder Betreuung anvertraut war und der Angeklagte dieses Verhältnis zur Unzucht missbraucht hat. Der erste Richter hat dieses Tatbestandsmerkmal als verwirklicht angesehen. Die hierzu getroffenen Feststellungen reichen jedoch nicht aus. Der erste Richter ist auch von rechtlich irrigen Erwägungen ausgegangen. Der Angeklagte hatte zwar vom Vater des Mädchens den Auftrag, dieses in Musik auszubilden. Nach den Umständen des Falles, wie sie bisher festgestellt sind, bestehen jedoch Bedenken anzunehmen, dass durch dieses auf einem sehr beschränkten sachlichen Gebiet liegende und nur eine sehr kurze Zeit in Anspruch nehmende Ausbildungsverhältnis die Schülerin dem Angeklagten als Lehrer im Sinne des Gesetzes „anvertraut“ war. Das Anvertrautsein setzt voraus, dass nach den tatsächlichen Umständen des Falles ein allgemein menschliches Herrschaftsverhältnis geistiger und sittlicher Art zwischen dem Privatlehrer und der Schülerin bestanden hat, der Art, dass wenigstens eine Mitverantwortung des Lehrers für die gesamte Lebensführung des Mädchens in Frage kommt und eine entsprechende Einwirkung besteht.

Der erkennende Senat schließt sich damit der Rechtsprechung des Reichsgerichts an, auf die sich auch der erste Richter berufen hat (RGSt 53, 193; 67, 390; 74, 275; DR 1939, 1569 und 1941, 2519). Den beiden erstgenannten Entscheidungen des Reichsgerichts, auf die der erste Richter besonders hinweist, liegt ein Sachverhalt zugrunde, der zwar dem hier gegebenen Fall verwandt, aber nicht damit übereinstimmend ist. Im ersten Fall (RGSt 53, 193) gehörten die Musikschülerinnen zugleich der Kapelle des den Musikunterricht erteilenden Kapellmeisters an und sind damit menschlich und wirtschaftlich dem Lehrer untergeordnet, der über ihre Aufnahme in die Kapelle und damit in eine Berufsstellung entscheidet. Ähnlich ist im zweiten Fall (RGSt 67, 390) die Stellung des Ballettmeisters zu den Tänzerinnen seines Ballettkorps. Der hier gegebene Fall liegt anders, mindestens insoweit, als Anhaltspunkte dafür fehlen, dass ein ähnliches Abhängigkeitsverhältnis des Mädchens vom Angeklagten infolge des wöchentlich einstündigen Musikunterrichts bestanden hat. Der erste Richter sagt zwar im Anschluss an RGSt 53, 193 und 67, 390 ausdrücklich, es habe zwischen dem Angeklagten und dem Mädchen ein geistiges und sittliches Unterordnungs- und Abhängigkeitsverhältnis bestanden. Die dazu gemachten Ausführungen lassen jedoch Zweifel offen, ob der erste Richter bei dieser Schlussfolgerung von rechtlich zutreffenden Erwägungen ausgegangen ist. Dem Umstand, dass der Angeklagte den Musikunterricht technisch nach seinen eigenen Plänen gestaltete, in diesem Zusammenhang eine Bedeutung beizumessen, ist irrig. Die Annahme, der Angeklagte habe durch ein überlegenes Können und Wissen, seine Erfahrung und sein Alter eine gewisse Herrschaft, geistiger und sittlicher Art über die Schülerin erlangt, steht in Widerspruch zu der an anderer Stelle der Urteilsgründe getroffenen Feststellung, dass die Schülerin während des ersten Jahres ihr Pensum nicht ordnungsgemäß erfüllte und sich nur für Schlager interessierte. Danach war die Autorität des Angeklagten als Musiklehrer gegenüber der Schülerin offenbar sehr gering, wenn überhaupt vorhanden. Es war näher zu prüfen und darzulegen, inwiefern der Angeklagte von seiner Musiklehrerstellung aus auf dem allgemein menschlichen, insbesondere sittlichen Gebiet einen erzieherischen Einfluss auf das Mädchen im Sinne einer Überordnung ausgeübt hat. Zur Begründung dafür, dass ein allgemein menschliches, insbesondere sittliches Abhängigkeitsverhältnis bestanden habe, weist der erste Richter auch darauf hin, dass der Angeklagte im Laufe der Zeit ein Freund des Hauses V. geworden war und so eine Vertrauensstellung eingenommen habe. Diese Schlussfolgerung ist rechtlich nicht unbedenklich. Nach den näheren Umständen der Entwicklung des Musiklehrerverhältnisses zu einem Freundschaftsverhältnis des Angeklagten mit der ganzen Familie V. erscheint es möglich, dass das etwa zunächst bestandene Unterordnungsverhältnis schon, bevor es erstmals zu unzüchtigen Handlungen kam, einem Zustand des freien Verkehrs unter Gleichberechtigten gewichen war. Denn war nicht mehr das Ausbildungsverhältnis, vielmehr das mit der ganzen Familie und so auch mit der Tochter V. bestehende Freundschaftsverhältnis kausal für die allmählich intim gewordenen Beziehungen des Angeklagten zur Gisela V. Damit würde das Tatbestandsmerkmal des Missbrauchs eines Abhängigkeitsverhältnisses zur Unzucht nicht mehr gegeben sein. Der Grundgedanke des § 174 StGB ist, wie der erste Richter richtig ausführt, die Beeinträchtigung eines Abhängigkeitsverhältnisses aus geschlechtlichen Motiven. Strafbar ist daher die Verübung von Unzucht nur, soweit sie innerhalb der Zeit des Bestehens eines Abhängigkeitsverhältnisses und in missbräuchlicher Ausnutzung eines solchen Verhältnisses geschieht. Dieser Grundgedanke ist nicht genügend beachtet.

c.) Zum Vorsatz enthält das angefochtene Urteil keine näheren Feststellungen. Es ist nach dem bisherigen Sachverhalt möglich, dass der Angeklagte zur Zeit der etwaigen Begehung einer objektiv als Unzucht zu bezeichnenden Handlung sich im Irrtum über Tatumstände befand, insbesondere darüber, dass er als Musiklehrer die Aufgabe hatte, die allgemeine Lebensführung der Schülerin zu überwachen und zu lenken und dass er die hierdurch geschaffene Autorität dem Mädchen gegenüber zur Begehung einer solchen unzüchtigen Handlung unter diesem Gesichtspunkt ausnützte. Es sind weitere Erhebungen erforderlich. Der Umstand, dass das Mädchen mit den Unzuchthandlungen einverstanden war und dazu den Anstoß gab, wie im Urteil bereits festgestellt ist, steht zwar wegen des Grundgedankens des § 174 der Annahme eines Missbrauchs des Abhängigkeitsverhältnisses zur Unzucht nicht entgegen. Die Haltung des Mädchens wird jedoch bei der neuen Prüfung des Vorsatzes zu beachten sein, vollends deshalb, weil das Mädchen seiner körperlichen Entwicklung und seiner allgemeinen Haltung nach, wie sie vom Sachverständigen geschildert worden ist, bereits zur Tatzeit den Eindruck einer 20-Jährigen machte, also einer Person, die der Grenze des gesetzlichen Schutzalters sehr nahe stand, sich, wie aus den im angefochtenen Urteil erwähnten Briefen hervorgeht, dem Angeklagten in grob geschlechtlicher Art geradezu aufdrängte und wie eine im ehefähigen Alter stehende reife Frau den Geschlechtsverkehr vom Angeklagten forderte.

Da die bisherigen tatsächlichen Feststellungen die Verurteilung nicht tragen und zur Beurteilung der Frage, ob die gesetzlichen Tatbestandsmerkmale erfüllt sind, nicht ausreichen, war das Urteil aufzuheben.

Das Landgericht wird nach Zurückverweisung der Sache Gelegenheit haben, den Tatbestand unter Beachtung der gegebenen Richtlinien weiter aufzuklären. Gelangt das Landgericht wiederum zu einem Schuldspruch und bleibt dabei als einzige festgestellte Unzuchthandlung der Geschlechtsverkehr vor September 1949 bestehen, so wird das Gericht den Zeitpunkt dieses Verkehrs genauer feststellen müssen, als es bisher geschehen ist, um zu der alsdann in Betracht kommenden Frage der Anwendung des Straffreiheitsgesetzes Stellung nehmen zu können. In den Urteilsausführungen wird an einer Stelle gesagt, der Geschlechtsverkehr sei „noch im September“ gelegen, was dafür zu sprechen scheint, dass derselbe erst Ende September stattfand. Es spricht aber dafür, dass er Anfang September war, die an anderer Stelle getroffene Feststellung, dass im Anfang des Monats September der erste Besuch des Mädchens in der Wohnung des Angeklagten stattfand und dass es anschließend „fast täglich“ zu ihm in die Wohnung kam und dass es „bei dem dritten oder vierten Besuch“ zum ersten Geschlechtsverkehr kam.

Aus allen diesen Gründen war das Urteil aufzuheben.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.

[Unterschriften]

NeumannBaldus
KraussScharpenseel
§ 174 StGB: „Anvertrautsein“ beim Privat-Musikunterricht und Missbrauch des Abhängigkeitsverhältnisses — Themis