Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung wegen mangelhafter Feststellungen bei Unzucht und falscher Aussage

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 844/52
Datum
09.04.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten wurden wegen fortgesetzter Unzucht mit einer Abhängigen (§174 Nr.1 StGB) bzw. wegen vorsätzlich falscher uneidlicher Aussage (§153 StGB) verurteilt. Der BGH hob das Urteil auf, weil die tatsächlichen Feststellungen zur Art der Berührungen, zur Vollendung der Taten sowie zur Zurechnungsfähigkeit wegen Alkoholeinflusses unzureichend waren. Zudem war die Begründung für den Vorsatz bei der uneidlichen Aussage nicht tragfähig. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung an das Landgericht zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für eine Verurteilung wegen Unzucht ist erforderlich, dass Art, Umfang und äußere Erheblichkeit der unzüchtigen Handlungen so festgestellt sind, dass sie den Tatbestand zweifelsfrei erfüllen; bloße Vermutungen über den Zweck des Betretens genügen nicht.

2

Nicht jede kurze oder unbedeutende Berührung erfüllt den Tatbestand der Unzucht; erforderlich ist ein Vorgang von gewisser äußerer Erheblichkeit.

3

Zur Verurteilung wegen eines vollendeten Sexualdelikts muss feststehen, dass die Tat vollendet wurde; bloße Absichtsbetätigungen oder misslungene Versuche rechtfertigen keinen Schuldspruch wegen Vollendung.

4

Das äußere, geordnete Verhalten eines Betroffenen schließt nicht aus, dass Alkoholkonsum das Einsichts- oder Steuerungsvermögen so aufhebt, dass Zurechnungsfähigkeit entfällt; bei Zweifeln sind Menge, Zeitraum, Nahrungsaufnahme und individuelle Konstitution zu ermitteln.

5

Eine Verurteilung wegen vorsätzlich falscher uneidlicher Aussage setzt die Feststellung objektiver Falschheit und Vorsatz voraus; bloße Fahrlässigkeit oder unsichere Angaben rechtfertigen keinen Schuldspruch.

Vorinstanzen

Landgericht Hanau, 9. April 1952

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1.) den Kaufmann Helmut ██████ ██████, geboren am ███, ████,

2.) die Ehefrau Thekla █████ ██████, ██████, geboren am █,

wegen Unzucht mit einer Abhängigen u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. Mai 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Hille, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Dr. Seibert als beisitzende Richter,

Staatsanwalt als █████████ ███ ███████████████████,

Justizangestellter als ██████████████ ███ █████████████████,

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten Helmut ███ und Thekla ███████ wird das Urteil des Landgerichts in Hanau vom 9. April 1952, soweit es die Beschwerdeführer betrifft, mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht in Frankfurt am Main zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten Helmut ███████ wegen fortgesetzter Unzucht mit einer Abhängigen (§ 174 Nr. 1 StGB) und die Angeklagte Thekla ███████ wegen vorsätzlich falscher uneidlicher Aussage (§ 153 StGB) verurteilt.

Die Revisionen der Angeklagten sind begründet.

1.) Die Strafkammer hat nur als erwiesen angesehen, dass der Angeklagte Helmut ███████ in nicht näher festgestellter Zeit vor Ende März oder Anfang April 1950 hin und wieder – während der Nacht und gegen Morgen – zu seiner 1935 geborenen Stieftochter Annelies, die in seinem ehelichen Haushalt lebte und ihn für ihren Vater hielt, ins Schlafzimmer gegangen ist. Hieraus hat das Gericht geschlossen, dass es zwischen beiden mindestens zu unzüchtigen Berührungen gekommen ist; denn, so fragt die Kammer, aus welchem Grunde sollte der Angeklagte zu derart ungewöhnlichen Zeiten das Bett seiner Stieftochter aufgesucht haben, wenn nicht zum Zwecke der Unzucht? Diese Feststellungen reichen indessen nicht aus, um die Verurteilung aus § 174 Nr. 1 StGB zu tragen.

Zunächst ermöglichen sie dem Senat nicht die Prüfung, ob das Landgericht von einer rechtlich zutreffenden Auffassung des Begriffs der Unzucht ausgegangen ist. Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass nicht schon jede kurze oder unbedeutende Berührung, mag sie auch auf Sinnenlust beruhen, als unzüchtige Handlung bewertet werden kann. Vorausgesetzt wird vielmehr ein Vorgang von gewisser äußerer Erheblichkeit (RGSt. 67, 170; BGHSt. 2, 166; 4 StR 56/53 vom 13. Mai 1953 = NJW 1954, 120 Nr. 27; 4 StR 700/53 vom 18. März 1954). Auch ist nicht jede auf geschlechtlicher Zuneigung beruhende Liebkosung bereits eine unzüchtige Handlung (RG DRZ 1924, 202; RG JW 1936, 1909 Nr. 18). Die getroffenen Feststellungen lassen es indessen völlig offen, welche Berührungen der Angeklagte im Einzelnen beabsichtigt und welche er ausgeführt hat; es kann sich daher auch um Zudringlichkeiten oder Liebkosungen gehandelt haben, die im Rechtssinne noch nicht als unzüchtige Handlungen angesprochen werden können.

Die Urteilsgründe bieten dem Senat darüber hinaus auch keine Gewähr dafür, dass die Strafkammer die Möglichkeit erwogen hat, es könne dem Angeklagten die Durchführung der Absichten misslungen sein, mit denen er das Schlafzimmer nach ihrer Ansicht betreten hat. Es liegt nicht fern, dass die Stieftochter mit der Verwirklichung solcher Absichten nicht einverstanden gewesen und sich ihr entzogen haben könnte. In diesem Falle würde die Verurteilung wegen vollendeten Verbrechens gegen § 174 Nr. 1 StGB auch dann nicht gerechtfertigt sein, wenn der Angeklagte einen Missbrauch zur Unzucht beabsichtigt hätte.

Schließlich kann auch die Unterstellung des Fortsetzungszusammenhangs auf einem den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler beruhen. Der bloße Entschluss, künftig bei sich bietender Gelegenheit beliebig oft Straftaten gleicher Art zu begehen, begründet noch nicht den erforderlichen Gesamtvorsatz. Überdies entspringt die auf eigener Sinnenlust beruhende unzüchtige Handlung regelmäßig nicht einem früheren, auf künftige Begehung gleichartiger Taten gerichteten Entschluss, sondern einer Augenblicksregung, die die sittlichen Hemmungen des Täters überwindet (BGHSt. 2, 167). Die Annahme einer Fortsetzungstat kann dazu verleitet haben, mehrere zeitlich getrennte und für sich allein vielleicht unverfängliche Einzelhandlungen in ihrer Gesamtheit als unzüchtig anzusehen, obwohl bereits jedes Teilstück den Tatbestand für sich allein erfüllen muss. Dementsprechend lassen die Feststellungen auch jeden greifbaren Anhalt für das Maß der Schuld vermissen, dessen Ermittlung für die Bestimmung der gerechten Strafe unerlässlich wäre.

Da der Schuldspruch gegen den Angeklagten Helmut ███ schon aus diesen sachlich-rechtlichen Gründen nicht bestehen bleiben kann, kommt es nicht mehr darauf an, ob bereits die ihm zugrunde gelegten Feststellungen auf verfahrensrechtlich fehlerhaftem Wege getroffen worden sind.

2.) In dem Verfahren gegen ihren Ehemann ist die Angeklagte Thekla ███████ am 13. Mai 1950 vor dem Amtsgericht Langenselbold als Zeugin uneidlich vernommen worden. Sie hat u. a. bekundet, sie sei am Abend des 1. Mai 1950, an dem sie ihren Mann beschuldigt hatte, so fürchterlich betrunken gewesen, dass sie nicht mehr zurechnungsfähig gewesen sei, und weiter, ihre Tochter habe ihr noch nie etwas davon erzählt, dass sich ihr Mann in irgend einer Weise an ihr vergangen habe. Beide Bekundungen hält die Strafkammer auf Grund der Aussage des Gastwirts ████████, eines Vetters der Angeklagten, für unrichtig.

Diese Annahme unterliegt bereits zur äußeren Tatseite durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Urteilsgründe erwecken den Eindruck, als habe die Strafkammer den Begriff des die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Alkoholrausches auf eine zur Sinnlosigkeit gesteigerte Trunkenheit beschränkt. Sie heben nämlich hervor, dass zwar an jenem Abend bei den Eheleuten █████ ██ erheblich gezecht worden ist, jedoch keiner der Beteiligten etwa sinnlos betrunken gewesen sei. Die hier anscheinend zugrunde gelegte Auffassung ist rechtsirrig. Ein äußerlich geordnetes und folgerichtiges Verhalten steht der Möglichkeit einer die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Aufhebung des Einsichts- oder Hemmungsvermögens nicht im Wege (BGHSt. 1, 184; 4 StR 104/51 vom 10. Mai 1951). Auf Grund dieses Rechtsirrtums kann die Strafkammer weiterhin verkannt haben, dass sich die Alkoholeinwirkung nach außen nicht oder nicht in vollem Umfang gezeigt zu haben braucht. Dass die Angeklagte dem äußeren Erscheinungsbilde nach angetrunken war, ist ersichtlich auch die Auffassung des Tatrichters. Er hätte daher zur abschließenden Beurteilung der Frage, ob sie gleichwohl zurechnungsfähig blieb, ermitteln müssen, welche Alkoholmengen die Angeklagte im Einzelnen und unter welchen für die Auswirkung erheblichen Umständen (Zeitraum, Nahrungsaufnahme) sie diese genossen hat, und wie sie sich bei der besonderen Konstitution der Angeklagten auswirkten.

Was den zweiten Punkt der Aussage anlangt, so gründet das Landgericht seinen Schuldspruch gegen den Angeklagten Helmut ████████ ausschließlich auf die von der Angeklagten Thekla ███████ angeblich gemachten eigenen Beobachtungen; was die Tochter Annelies den Angeklagten über das Benehmen ihres Stiefvaters erzählt haben soll, ist – wie die Strafkammer im Einzelnen zutreffend ausführt – strafrechtlich unerheblich. Mit dieser Auffassung steht es indessen in unauflösbarem Widerspruch, dass das Landgericht auf der anderen Seite zuungunsten der Angeklagten Ehefrau annimmt, eben diese Erzählung des Kindes, die das Gericht selbst für strafrechtlich belanglos erachtet, habe zum Inhalt gehabt, dass der Angeklagte sich an seiner Stieftochter vergangen, und das kann nach dem Zusammenhang nur heißen: strafbar vergangen habe. Nach der eigenen, im Einzelnen begründeten Auffassung der Strafkammer war vielmehr die Zeugenaussage der Angeklagten, ihre Tochter habe ihr nie etwas davon erzählt, dass der Angeklagte Helmut ██████ sich an ihr vergangen habe, möglicherweise richtig.

Ist somit schon der äußere Tatbestand des § 153 StGB nicht rechtsbedenkenfrei dargetan, so hat das Landgericht die innere Tatseite mit der formelhaften Bemerkung, das vorsätzliche Handeln stehe außer Frage, vollends unzureichend behandelt, zumal sich gerade in dieser Richtung besondere Bedenken erhoben; denn wenn die Angeklagte sei es selbst infolge grober Fahrlässigkeit zur Zeit ihrer Vernehmung der Auffassung war, sie sei am 1. Mai 1950 infolge übermäßigen Alkoholgenusses nicht mehr zurechnungsfähig gewesen und das, was die Tochter ihr erzählt habe, lasse keinen Schluss auf ein Sittlichkeitsverbrechen ihres Ehemannes zu, so war eine vorsätzliche Verletzung der Wahrheitspflicht hinsichtlich dieser beiden Bekundungen nicht festzustellen.

Das Urteil gegen die Beschwerdeführer unterliegt hiernach der Aufhebung. Die erneute tatrichterliche Erörterung war zweckmäßigerweise einem benachbarten Landgericht zu übertragen, das insbesondere auch zu prüfen haben wird, ob durch psychiatrische Begutachtung der Angeklagten Thekla ███ eine sichere Grundlage für die weiteren Feststellungen gewonnen werden kann.

HilleGroßDr. Augustin
EngelsSeibert

Zitiert (3)