Teilaufhebung des Strafausspruchs bei Verurteilung wegen Unzucht mit Kindern
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 497/61
- Datum
- 21.03.1962
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verurteilung wegen Unzucht mit Kindern setzt voraus, dass die Tathandlungen über eine bloß flüchtige, unbedeutende Berührung hinausgehen; bei relativ geringfügigen Kontakten muss der Tatrichter dies besonders begründen.
Gewalt im Sinne von § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB liegt auch vor, wenn der Täter durch sein Verhalten die Bewegungsfreiheit des Kindes faktisch einschränkt und damit dessen Willensbetätigung verhindert.
Wollüstige Absicht kann aus der Art, der Wiederholung der Berührungen und aus dem gezielten Herbeiführen der Tatgelegenheit geschlossen werden.
Bei der Strafzumessung sind sowohl straferschwerende als auch strafmildernde Umstände gegeneinander abzuwägen; das Unterlassen der Berücksichtigung relevanter mildernder Gesichtspunkte ist ein sachlich-rechtlicher Mangel, der den Strafausspruch aufhebt.
Bei Anordnungen berufsverbotähnlicher Maßnahmen ist deren Erforderlichkeit und Dauer unter Berücksichtigung der bisherigen straffreien Zeit und des Unrechtsgehalts der Taten zu prüfen.
Vorinstanzen
Landgericht Bielefeld, 14. September 1961
Rubrum
Im Namen des Volkes
Urteil
In der Strafsache gegen Wilhelm ██ █████, den Handelsvertreter, geboren am ██ 1904 in ████████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Unzucht mit Kindern u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. März 1962, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Bortzler als beisitzende Richter,
██████████████████████████ in der Verhandlung, █████████ bei der Verkündung,
Oberstaatsanwalt Dr. Dr. ████████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom 14. September 1961 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Unzucht mit Kindern – davon in einem Falle in Tateinheit mit Nötigung zur Unzucht – in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr neun Monaten Zuchthaus verurteilt worden.
Dem Angeklagten wurden die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von zwei Jahren aberkannt. Ihm ist für die Dauer von fünf Jahren die Ausübung des Berufs als Vertreter insoweit untersagt worden, als mit diesem Beruf der Besuch von Schulen verbunden ist.
Mit der Revision rügt er die Verletzung sachlichrechtlicher Vorschriften.
Fall 1
Das Landgericht hat festgestellt, dass der mehrfach wegen Sittlichkeitsverbrechen mit hohen Strafen vorbestrafte Angeklagte anlässlich des Besuches einer Schule, den er zwecks Einkassierung von Geld für verkaufte Postkarten vornahm, die 11jährige Schülerin Ursula ████████ im Handarbeitsraum fragte und sie aufforderte, ihm den Weg dorthin zu zeigen. Dies tat er, um mit dem Mädchen in Verbindung zu kommen. Als es ihn dann begleitete, blieb er am ersten Treppenabsatz stehen und ließ es allein weiter die Treppe hinaufgehen. Er veranlasste es sodann dreimal hinauf und herunter zu gehen, um dem Mädchen unter den Rock zu sehen und sich an diesem Anblick geschlechtlich zu erregen. Sodann drückte er es mit seinen Händen an das Treppengeländer und sagte zu ihm: *„Du hast einen schönen Hintern. Wenn Du mich anfassen lässt, bekommst Du eine Mark“*. Als das Kind daraufhin von ihm wegzukommen versuchte, fasste er mit beiden Händen das Treppengeländer an, so dass das Kind eingeklemmt zwischen seinen ausgestreckten Armen und seinen Beinen vor dem Geländer stand und am Weglaufen gehindert war. Er griff daraufhin von hinten unter den Rock der Schülerin und tätschelte und streichelte mehrmals ihr Gesäß.
Das Landgericht hat den Sachverhalt dahin gewürdigt, dass sich der Angeklagte der Unzucht mit einem Kinde gemäß § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB in Tateinheit mit Nötigung zur Unzucht (§ 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB) schuldig gemacht habe. Der Angeklagte habe dadurch, dass er das Mädchen gegen das Treppengeländer drückte, es dort festhielt, unter seinen Rock fasste und das Gesäß des Kindes streichelte und abtastete, mit Gewalt Handlungen vorgenommen, die das allgemeine Scham- und Sittlichkeitsgefühl in geschlechtlicher Hinsicht verletzten. Er habe vorsätzlich und in wollüstiger Absicht gehandelt.
Gegen die Annahme des Tatrichters, dass eine unzüchtige Handlung vorliege, ergeben sich keine rechtlichen Bedenken. Der Bundesgerichtshof hat zwar ausgesprochen, dass bei Verurteilung wegen einer verhältnismäßig flüchtigen und unbedeutenden Berührung des Kindes die Gründe erkennen lassen müssen, dass sich der Tatrichter bewusst war, dass es auf Sinnenlust beruhende Zudringlichkeiten gibt, die nur den Unrechtsgehalt einer Beleidigung haben (vgl. BGHSt 2, 166 f.; 4 StR 56/53 vom 13. Mai 1953, LM § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB unter Nr. 8 = NJW 1954, 120). Hier bedurfte es jedoch besonderer Darlegungen nicht, da der Angeklagte unter den Rock fasste und mehrmals das Gesäß tätschelte und streichelte. Unter diesen Umständen kann von einer verhältnismäßig flüchtigen und unbedeutenden Berührung des Kindes nicht gesprochen werden.
Auch die Annahme, dass der Angeklagte Gewalt geübt habe, wird durch die Feststellungen getragen. Er hat durch seine Handlungsweise das Mädchen daran gehindert, seinen Aufenthaltsort zu verlassen, um die beabsichtigten Handlungen vornehmen zu können, also seine Stellung eingenommen, um einen erwarteten Widerstand zu brechen. Es kann auch kein Zweifel daran bestehen, dass das Landgericht die Überzeugung hatte, dass sich der Angeklagte bewusst war, dass er es dem Kind durch sein Verhalten unmöglich machte, den Willen, sich dem Angeklagten zu entziehen, zu betätigen. Dies ergibt sich aus der ausdrücklichen Feststellung, der Angeklagte habe jene Stellung eingenommen, als das Kind von ihm wegzukommen versuchte (UA S. 4).
Auch die Überzeugung des Landgerichts, der Angeklagte habe in wollüstiger Absicht gehandelt, wird entgegen der Meinung der Revision durch die Feststellungen getragen. Ersichtlich ist es zu seinem Schluss angesichts der Art der Berührungen, die der Angeklagte an dem Kind vornahm, gelangt und ferner deshalb, weil er zuvor das Mädchen mehrmals die Treppe hinauf und herunter gehen ließ, um ihm unter den Rock zu sehen. Diese Umstände liegen so eindeutig, dass eine nähere Begründung nicht notwendig war.
Fall 2
Der Angeklagte veranlasste einen Jungen der Türwache einer anderen Schule, die 10jährige Schülerin Jutta ██████ J., ein sehr kräftig gewachsenes Mädchen, herbeizuholen. Er fragte sie, ob sie mit ihm nach oben käme. Bei dieser Frage hatte er insgeheim wollüstige und unzüchtige Absichten.
Er ging dann mit ihr in das menschenleere Schulgebäude, bis sie in die Nähe ihres Klassenraumes kamen. Dort fragte er sie, wo das 4. Schuljahr untergebracht sei, obwohl er darüber genau Bescheid wusste. Er benutzte die Frage nur als Vorwand, um mit dem Mädchen in Verbindung zu kommen. Als die Schülerin erwiderte, sie wisse das nicht, antwortete der Angeklagte: *„Das weißt du nicht?“* und versetzte ihr dabei in geschlechtlicher Erregung einige Klapse auf das Gesäß. Sodann fragte er nach dem Lehrer [REDACTED]. Als die Schülerin auch darauf keine Antwort geben konnte, wiederholte der Angeklagte *„in wachsender Erregung das klapsende Berühren und Streicheln ihres Gesäßes“*.
Das Landgericht führt aus, der Angeklagte habe, indem er mehrmals das Gesäß der 10jährigen Jutta klapsend betastete und streichelte, eine unzüchtige Handlung vorgenommen und auch insoweit – wie es den Tatumständen ersichtlich in wollüstiger Absicht und vorsätzlich gehandelt.
Auch hier lässt die rechtliche Würdigung einen Rechtsirrtum nicht erkennen. Allerdings nähert sich das Verhalten des Angeklagten im Vergleich zu dem vorher erörterten Vorfall, bei welchem der Beschwerdeführer dem Mädchen zusätzlich unter die Röcke griff, der unteren Stufe unzüchtigen Verhaltens. Ob es im Einzelfall unter den Begriff der Unzucht fällt, kommt auf die Umstände an. In erster Linie hat der Tatrichter zu entscheiden, ob es sich lediglich um eine Zudringlichkeit flüchtiger Art oder um ein unzüchtiges Verhalten handelt (RGSt 67, 110, 114; RG DR 1944, 767 Nr. 4). Bei der Würdigung dürfen die einzelnen Vorgänge nicht für sich gesondert betrachtet, vielmehr muss das gesamte Verhalten ins Auge gefasst werden (1 StR 54/54 vom 5. August 1954). Hier hatte der Angeklagte das Gesäß des Mädchens nicht nur einmal berührt, sondern mit einem dazwischen liegenden Abstand jeweils mehrmals, klapsend und streichelnd betastet. Bei zusammenfassender Betrachtung des Gesamtvorgangs konnte das Landgericht ohne Rechtsirrtum davon ausgehen, dass es sich nicht nur um eine bloße flüchtige Berührung handelte. Da sich hiernach bereits aus den Feststellungen der unzüchtige, wenn auch an der unteren Grenze liegende, Charakter der Handlung ergibt, ist kein Anlass zu der Annahme vorhanden, dass sich das Landgericht dessen nicht bewusst war, dass nicht schon jede kurze und unbedeutende Berührung als unzüchtig anzusehen ist.
Auch in diesem Falle bedurfte es keiner näheren Begründung, dass der Angeklagte in wollüstiger Absicht gehandelt hat. Es genügte insoweit, dass die Strafkammer auf die Tatumstände verwies. Wie bereits ausgeführt, hatte der Angeklagte das Mädchen nicht zufällig getroffen, sondern herbeiholen lassen, also geplant und gezielt gehandelt, um an ihm jene wiederholten Berührungen vornehmen zu können. Der Schluss, er habe in wollüstiger Absicht gehandelt, ist also entgegen der Ansicht der Revision nicht eine willkürliche Unterstellung. Die Ansicht des Beschwerdeführers, dass vom Boden dieser Auffassung jeder Lehrer verurteilt werden müsste, der einem Schulmädchen einen Klaps auf das Gesäß gibt, ist abwegig, da es sich hierbei um eine Züchtigung zu Erziehungszwecken oder sonst eine nicht geschlechtsbezogene Berührung handeln kann, ein Fall, der hier jedoch nicht vorliegt.
Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die tatsächlichen Feststellungen wendet, ist seine Rüge unzulässig, da die Beweiswürdigung dem Tatrichter obliegt und Verstöße gegen Denkgesetze und allgemeine Erfahrungssätze nicht vorliegen.
Dagegen konnte das Urteil im Strafausspruch keinen Bestand haben. Das Landgericht hat bei der Frage, ob dem Angeklagten mildernde Umstände zuzubilligen sind, nur die straferschwerenden, dagegen nicht strafmildernde Gesichtspunkte erörtert. In dieser Hinsicht kam der verhältnismäßig geringe Unrechtsgehalt der Taten insbesondere der zweiten –, die sich an der unteren Grenze unzüchtiger Handlungen bewegen, in Betracht. Auch dieser ist bei der Strafzumessung zu berücksichtigen. Er war gegenüber den straferschwerenden Gesichtspunkten abzuwägen. Es liegt ein sachlich-rechtlicher Mangel darin, dass dies unterblieben ist.
Durch die Aufhebung des Strafausspruchs erhält die Strafkammer die Gelegenheit, erneut zu prüfen, ob die Erwägung aufrechterhalten werden kann, dass die bereits verhängten Strafen offensichtlich keinen nachhaltigen Eindruck auf den Angeklagten hinterlassen haben. Diese Ausführungen erscheinen nicht unbedenklich, da sich der Angeklagte trotz der im Urteil festgestellten Neigung zu Sittlichkeitsverbrechen immerhin seit der Straftat vom Jahre 1952 bis zum Jahre 1961 straffrei verhalten hat. Im Übrigen wird es sich empfehlen, damit das Gewicht und die Bedeutung seiner Vortaten ermessen werden können, diese im Urteil näher zu schildern. Der bloße Hinweis auf die Vorstrafen erscheint hierfür nicht genügend, besonders da das Landgericht den Vortaten einen entscheidenden Einfluss auf die Strafbemessung eingeräumt hat.
Die Aufhebung des Strafausspruchs ergreift auch die Verhängung des Berufsverbots. Der Tatrichter wird daher erneut zu prüfen haben, ob die Festsetzung der Höchstdauer von fünf Jahren erforderlich erscheint. Auch dabei wird er erwägen müssen, dass sich der Angeklagte seit 1952 straffrei geführt hat, da dies für den Grad und die Dauer der Gefahrlichkeit von Bedeutung ist. Auch der verhältnismäßig geringe Unrechtsgehalt seiner Taten wird nicht außer Betracht bleiben dürfen.
| Justizangestellter | Sauer | Bortzler | |||
| Rotberg | Martin | Lang-Hinrichsen |