Unzucht mit einem Kinde (§176 StGB): Zungenküsse und Festhalten als Versuch
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Ferienstrafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 54/54
- Datum
- 05.08.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Prüfung unzüchtiger Handlungen im Sinne des § 176 Abs. 1 StGB ist das gesamte geschlechtsbetonte Verhalten zu berücksichtigen; einzelne Handlungen dürfen nicht isoliert beurteilt werden.
Gewaltsames Festhalten und wiederholte Versuche, Zungenküsse zu erzwingen, können den äußeren Tatbestand eines versuchten Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB erfüllen.
Ein freiwilliger Rücktritt vom Versuch erfordert einen vom Täter ausgehenden Abbruchentschluss; das bloße Scheitern der Tat aufgrund des Widerstands des Opfers begründet keinen Rücktritt.
Lehnt das Gericht trotz geschlechtsbetonten Verhaltens das Vorliegen einer auf Erregung oder Befriedigung gerichteten inneren Absicht ab, hat es diese Einschätzung besonders substanziiert darzulegen.
Vorinstanzen
Landgericht Augsburg, 28. August 1953
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kaufmann Josef ██████ aus █████ (Landkreis ████), geboren ██████████ 1923 in ████████ (Kreis █████████, CSR), wegen Unzucht mit einem Kinde
hat der 1. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. August 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hérchner als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Dr. Mannzen als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Augsburg vom 28. August 1953 aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten, dem ein Verbrechen der Unzucht mit einem Kinde zur Last gelegt war, freigesprochen. Hiergegen wendet sich die vom Oberbundesanwalt nicht vertretene Revision der Staatsanwaltschaft. Sie hat Erfolg.
Das Landgericht hat das Vorliegen von unzüchtigen Handlungen im Sinne von § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB verneint. Es geht davon aus, dass nicht jede kurze und unbedeutende Berührung als unzüchtig angesehen werden kann. Es prüft unter diesem Gesichtspunkt die einzelnen Vorgänge für sich gesondert und fasst nicht das gesamte Verhalten des Angeklagten ins Auge. Dieses erstreckte sich über einen längeren Zeitraum und war durchaus eindeutig. Nach der Aufforderung, nicht in die Kirche zu gehen, sondern sich lieber einen „Kerl“ zu suchen und das Leben zu genießen, hielt der Angeklagte die 13-jährige Anneliese █████ an der Brust fest, drückte sie an sich und gab ihr einen Kuss, wobei er seine Zunge zwischen die Lippen des Mädchens brachte. Da es die Zähne fest aufeinanderbiss, konnte der Angeklagte seine Zunge nicht, wie beabsichtigt, tiefer in den Mund des Mädchens bringen. Nach kurzer Zeit wiederholte sich dieser Vorgang; der Angeklagte versuchte wiederum vergebens, mit seiner Zunge in den Mund der sich heftig sträubenden Anneliese ███ zu gelangen. Beim Abschied forderte er sie auf, am nächsten Abend wiederzukommen, und berührte sie dabei flüchtig mit dem Handrücken oberhalb der Kleidung in der Gegend des Geschlechtsteils.
Im Zusammenhang betrachtet verletzt das Bestreben des Angeklagten, dem sich sträubenden Mädchen Zungenküsse zu geben, das allgemeine Scham- und Sittlichkeitsgefühl in geschlechtlicher Beziehung. Die beabsichtigten Zungenküsse und das Festhalten an der Brust können im vorliegenden Fall nur als unzüchtige Handlungen im Sinne des § 176 StGB angesehen werden. Der Angeklagte hat den äußeren Tatbestand mindestens eines versuchten Verbrechens gegen § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB erfüllt. Ein freiwilliger Rücktritt liegt nicht vor, da der Angeklagte nur durch den Widerstand der Anneliese ██████ gehindert worden ist, mit seiner Zunge weiter in ihren Mund zu kommen.
Der Rechtsfehler hinsichtlich des äußeren Tatbestands kann auch die Feststellungen zur inneren Tatseite beeinflusst haben. Bei dem geschlechtsbetonten Verhalten des Angeklagten hätte die Strafkammer ihre Auffassung, ihm sei eine auf die Erregung oder Befriedigung eigener oder fremder Sinnenlust gerichtete Absicht nicht nachzuweisen, besonders eingehend darlegen müssen.
Das Urteil ist nach alledem aufzuheben.
Dr. Hérchner Mantel Bundesrichter Dr. Schalscha ist beurlaubt und deshalb an der Unterzeichnung verhindert. Dr. Seibert Dr. Mannzen hd