Treffer
BGH Urteil

Revision teilweise stattgegeben – Einstellung eines Beleidigungsfalls und Zurückverweisung der Gesamtstrafe

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 621/65
Datum
24.02.1966
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte focht Verurteilungen wegen Unzucht mit Kindern und tätlicher Beleidigung an. Der BGH bestätigt die Verurteilungen wegen vollendeter und versuchter Unzucht, hält flüchtige sexuelle Berührungen für tatbestandserfüllend, hebt jedoch eine Verurteilung wegen tätlicher Beleidigung wegen fehlenden Strafantrags auf. Die Gesamtstrafenentscheidung wird wegen des Wegfalls einer Einzelstrafe aufgehoben und zur neuen Entscheidung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Flüchtige Berührungen können den Tatbestand der Vornahme unzüchtiger Handlungen (§ 176 Abs.1 Nr.3 StGB) erfüllen, wenn die geschlechtliche Beziehung offensichtlich ist und der Täter in der kurzen Berührung sexuelle Erregung oder Befriedigung sucht.

2

Bei Fällen flüchtiger Berührungen muss das Urteil erkennen lassen, dass der Tatrichter die Möglichkeit einer anderen rechtlichen Einordnung (z. B. tätliche Beleidigung) bedacht und die Fälle entsprechend abgegrenzt hat.

3

Die Feststellung, dass der Täter aus Geschlechtslust handelte, kann für die innere Tatseite genügen, auch wenn die Urteilsgründe nicht im Einzelnen darlegen, dass bereits in der kurzen Berührung sexuelle Erregung gefunden wurde.

4

Eine Strafverfolgung wegen tätlicher Beleidigung setzt, soweit gesetzlich vorgesehen, das Vorliegen eines Strafantrags der verletzten Person voraus; fehlt dieser, ist das Verfahren insoweit einzustellen.

5

Fällt eine Einzelstrafe weg, kann der zuvor getroffene Gesamtstrafenbeschluss seine Grundlage verlieren; bei Nichtausschluss eines Einflusses auf die Gesamtbemessung ist Zurückverweisung zur Neubemessung geboten.

Vorinstanzen

Landgericht Nürnberg-Fürth, 9. September 1965

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen ██ aus ███, den Bäckergehilfen Hans ██, geboren am █ 1940 in ██ (Landkreis HC), wegen Unzucht mit einem Kind u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. Februar 1966, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hüibner als Vorsitzender,

Seibert Bundesrichter

Dr. Fischer Bundesrichter

Loesdau Bundesrichter

Pikart Bundesrichter

als beisitzende Richter,

Dr. ██ Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

██ ███ ██ Rechtsanwalt als Verteidiger,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 9. September 1965 aufgehoben und das Verfahren

1. im Falle █ eingestellt; die Staatskasse hat insoweit die Kosten des Verfahrens zu tragen und dem Angeklagten die ausscheidbaren notwendigen Auslagen zu erstatten;

2. zur Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.

Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels im Übrigen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Im Juni und Juli 1964 näherte sich der damals 23-jährige, erblich belastete und in seiner Entwicklung zurückgebliebene Angeklagte in einem öffentlichen Bad einzelnen 12- bis 14-jährigen Mädchen, indem er unter Wasser auf sie zuschwamm und sie sodann aus Geschlechtslust am Körper berührte. Aufgrund dieser Vorfälle hat ihn die Jugendkammer wegen dreier vollendeter und vier versuchter Verbrechen der Unzucht mit Kindern sowie wegen dreier Vergehen der tätlichen Beleidigung unter Zubilligung mildernder Umstände zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis verurteilt.

Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat nur teilweise Erfolg.

1. Die Verurteilung des Angeklagten wegen vollendeter und versuchter Verbrechen nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

Vor allem ist nicht ersichtlich, dass die Jugendkammer von unzutreffenden Vorstellungen über den Begriff der Vornahme unzüchtiger Handlungen ausgegangen ist. Für dieses Tatbestandsmerkmal ist nicht Voraussetzung, dass eine das Schamgefühl verletzende Tätigkeit von gewisser Dauer vorliegen muss. Vielmehr können auch flüchtige Berührungen den Tatbestand des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB erfüllen; das gilt jedenfalls dann, wenn die geschlechtliche Beziehung offensichtlich ist und der Täter bereits in dem kurzen Berühren des fremden Körpers geschlechtliche Erregung oder Befriedigung sucht (vgl. RGSt 58, 277, 278; BGH, Urteil vom 24. Mai 1960 – 1 StR 211/60 –).

Nun gibt es freilich gerade im Bereich der flüchtigen Berührungen auch schamverletzende und von Sinnenlust getragene handgreifliche Zudringlichkeiten, die nur den Unrechtsgehalt einer tätlichen Beleidigung haben (BGHSt 2, 164, 166; BGH, Urteil vom 14. Juni 1955 – 1 StR 123/55 –). Bei einer Verurteilung wegen unsittlicher Berührungen weniger grober Art müssen die Urteilsgründe daher erkennen lassen, dass sich der Tatrichter der Möglichkeit einer entsprechend unterschiedlichen rechtlichen Einordnung bewusst war (BGH in StGB § 176 Abs. 1 Nr. 3 Nr. 8). Das ist jedoch hier der Fall. Die Jugendkammer hat bei den Taten des Angeklagten deutlich drei Gruppen unterschieden. Sie hat vollendete Unzucht mit Kindern angenommen, soweit der Angeklagte die angegriffenen 12- bis 13-jährigen Mädchen über dem Badeanzug am Geschlechtsteil berührte, Versuchshandlungen, soweit er eine solche Berührung nur erstrebte, aber nicht erreichte, und im Übrigen, bei bloßen Zudringlichkeiten, tätliche Beleidigungen. Zur letztgenannten Gruppe rechnet das Urteil auch die Handgreiflichkeiten des Angeklagten gegen die unter 14 Jahre alten Schülerinnen ███ und █████, bei denen es nur zur Berührung „an den Beinen“ und zum Herunterziehen der Badebekleidung gekommen ist.

Den Urteilsgründen ist mithin zu entnehmen, dass die Jugendkammer die nach ihrer Auffassung schwereren Fälle bewusst in Gegensatz zu bloßen ehrverletzenden Zudringlichkeiten gestellt hat. Das ist rechtlich wohlbegründet. Der Annahme vollendeter und versuchter Vornahme unzüchtiger Handlungen steht auch nicht entgegen, dass das Urteil in diesen Fällen nicht des Näheren darlegt, dass der Angeklagte schon in den kurzen Berührungen der Mädchen geschlechtliche Erregung oder Befriedigung gefunden hat oder zu finden hoffte. Die Urteilsgründe ergeben immerhin, dass er durchweg „aus Geschlechtslust“ gehandelt hat. Das reicht unter den gegebenen Umständen aus.

Der Angeklagte kannte ferner, wie das Urteil feststellt, das kindliche Alter der Mädchen, bei denen er es auf die Berührung der Geschlechtsteile abgesehen hatte. Nach dem festgestellten Sachverhalt hatte er auch – entgegen der Meinung der Revision – trotz seiner verminderten Zurechnungsfähigkeit das Bewusstsein, Unrecht zu tun. Die Voraussetzungen für seine Verurteilung wegen vollendeter und versuchter Unzucht mit Kindern sind daher auch nach der inneren Tatseite erfüllt.

Der Revision kann auch nicht zugegeben werden, dass die Strafzumessungserwägungen in diesen Fällen von Rechtsfehlern beeinflusst seien. Insbesondere besteht kein Anhalt für die Annahme, dass die Jugendkammer bei Bemessung der Einzelstrafen die in BGHSt 16, 360 aufgezeigten Möglichkeiten der Strafmilderung (vgl. auch BayObLG NJW 1951, 284) nicht beachtet und demnach einen unrichtigen Strafrahmen zugrunde gelegt haben könnte.

2. Die Verurteilung des Angeklagten wegen tätlicher Beleidigung in den Fällen ██ und ███████████ ist rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Strafanträge sind rechtzeitig gestellt (vgl. 11 Rs., 62, 70 HA). Im Falle █████ es dagegen an einem Strafantrag. Die Eltern des beleidigten Mädchens haben, was die Jugendkammer offenbar übersehen hat, ausdrücklich auf Stellung eines Strafantrags wegen Beleidigung verzichtet (HA 65). Das Verfahren ist hiernach insoweit wegen Mangels einer Prozessvoraussetzung mit der sich aus § 467 StPO ergebenden Kostenfolge einzustellen.

3. Da die im Fall ██ ██████████ festgesetzte Einzelstrafe entfällt, kann auch der Gesamtstrafausspruch keinen Bestand haben. Denn es ist nicht auszuschließen, dass die Jugendkammer die Gesamtstrafe niedriger bemessen haben würde, wenn sie nur von zwei tätlichen Beleidigungen ausgegangen wäre.

Das Urteil ist daher im Ausspruch zur Gesamtstrafe mit den insoweit zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben.

Im Umfang der Aufhebung unterliegt die Sache der Zurückverweisung, während die weitergehende Revision zu verwerfen ist.

FischerSeibertLoesdau
HübnerPikart
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