Treffer
BGH Urteil

Revision aufgehoben: Widersprüchliche Feststellungen zu Zurechnungsfähigkeit und Bewährung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 252/56
Datum
26.06.1956
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Unzucht mit Kindern verurteilt; seine als „Berufung“ bezeichnete Revisionsschrift ist als unbeschränkt anzusehen. Der BGH hob das Urteil auf, da Widersprüche in den Feststellungen zur Zurechnungsfähigkeit und eine unzureichende Begründung der Versagung der Strafaussetzung bestehen. Das Verfahren wird zur neuerlichen Verhandlung zurückverwiesen; weitere medizinische und jugendsachverständige Ermittlungen werden angeregt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine als "Berufung" bezeichnete, vom Angeklagten unterzeichnete Revisionsschrift ohne klare Beschränkung ist als unbeschränkt eingelegte Revision zu behandeln.

2

Bei der Prüfung der Zurechnungsfähigkeit (§ 51 StGB) sind medizinische Gutachten und verhaltensbezogene Feststellungen widerspruchsfrei zu verbinden; das Gericht muss darlegen, warum auffälliges hemmungsloses Verhalten keine krankhafte Persönlichkeitsveränderung mit erheblicher Beeinträchtigung von Einsichts- oder Steuerungsvermögen darstellt.

3

Die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung (§ 23 Abs. 3 StGB) erfordert eine schlüssige, faktisch gestützte Begründung für die Wahrscheinlichkeit eines Rückfalls; widersprüchliche Angaben zur früheren Verfahrenslage untergraben eine solche Begründung.

4

Bei unklarer oder wechselnder Aussage eines Kindes soll das Gericht die Hinzuziehung eines Jugendsachverständigen zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit erwägen, um die Beweiswürdigung aufzuklären.

Vorinstanzen

Landgericht Augsburg, 21. März 1956

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Rentner Ferdinand ███ aus ██ (Landkreis ███████, geboren am ██ 1879 in ██, Landkreis ██████████) wegen Unzucht mit Kindern hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. Juni 1956, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Härchner als Vorsitzender, Dr. Peetz Bundesrichter Mantel Bundesrichter Martin Bundesrichter Hübner Bundesrichter Dr. █████████ als beisitzende Richter, Amtsgerichtsrat ███ der Bundesanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 21. März 1956 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der 76-jährige, nicht vorbestrafte Angeklagte ist wegen Unzucht mit Kindern in zwei Fällen zur Gesamtstrafe von neun Monaten Gefängnis verurteilt worden. Strafaussetzung hat ihm das Landgericht versagt.

I. Die von ihm selbst unterfertigte, als „Berufung“ bezeichnete Revisionseinlegungsschrift lässt weder nach den darin gestellten Anträgen noch nach ihrem Inhalt eine klare Beschränkung des Rechtsmittels, etwa auf die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung, erkennen; die Revision ist daher zu seinen Gunsten als unbeschränkt eingelegt zu behandeln (vgl. RGSt 58, 372; 64, 164).

II. Das Urteil kann nicht bestehen bleiben, weil es nicht frei von Widerspruch ist.

a) Zur Frage der Zurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers führt das Landgericht im Anschluss an das Gutachten des ärztlichen Sachverständigen aus, bei dem Angeklagten seien zwar Anzeichen beginnenden Altersschwachsinns festzustellen; sie hielten sich jedoch noch „innerhalb des physiologischen Rahmens“. Zur Tatzeit sei sein Einsichts- und Hemmungsvermögen im Sinne des § 51 StGB weder ausgeschlossen noch erheblich vermindert gewesen.

Damit ist nicht ohne Weiteres die von dem Landgericht in anderem Zusammenhang angestellte Erwägung in Einklang zu bringen, der Angeklagte habe sich „in aller Öffentlichkeit“ an den Kindern vergangen, im Falle Waltraud ███████ „in seiner Gier“ sein Unzuchtstreiben fortgesetzt, obwohl er sich bereits beobachtet wusste, und hierdurch „Hemmungslosigkeit bewiesen“. Bei seiner bisherigen Unbestraftheit, der Nichterweislichkeit eines früher gegen ihn erhobenen Vorwurfs gleicher Art und bei seinem hohen Alter hätte näher dargelegt werden müssen, inwiefern sein Verhalten trotz jener auffälligen, deutlich auf eine Rückbildung der Schamhaftigkeit hinweisenden Begleitumstände nicht Ausfluss einer krankhaften Persönlichkeitsveränderung ist und dass insbesondere die Willenskräfte des Angeklagten davon noch nicht in einem gemäß § 51 Abs. 1 oder Abs. 2 StGB erheblichen Umfange ergriffen sind. Eine sorgfältige ärztliche Untersuchung des Angeklagten wird sich empfehlen.

b) Die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung (§ 23 Abs. 3 StGB) hat die Strafkammer damit begründet, dass der Angeklagte ungeachtet der Warnung durch ein früheres Strafverfahren und der ihm damals erteilten Belehrung sich „schon nach drei Jahren“ in aller Öffentlichkeit „erneut an Kinder herangemacht und dabei eine Zielstrebigkeit und Hemmungslosigkeit bewiesen“ habe, die einen Rückfall sehr wahrscheinlich mache. An anderer Urteilsstelle heißt es, dass der Angeklagte in dem früheren Strafverfahren mangels Nachweises freigesprochen worden ist. Daher ist nicht ohne nähere Darlegung verständlich, dass er sich jetzt „erneut“ an Kinder „herangemacht“ haben soll. Somit ist auch die Wahrscheinlichkeit eines Rückfalls nicht schlüssig begründet.

III. Das Landgericht wird ferner erwägen müssen, ob nicht in der neuen Verhandlung ein Jugendsachverständiger wenigstens über die Glaubwürdigkeit der Waltraud ███████ zu hören ist. Dieses Mädchen hat mit der Aussage gewechselt. Einen Grund dafür hat es nicht angegeben. Die Auffassung seiner Lehrerin, es habe früher möglicherweise „aus Angst zu viel“ gesagt, scheint die Strafkammer, wenn sie sie auch dem Urteil zugunsten des Angeklagten zugrunde gelegt hat, sich nicht zu eigen gemacht zu haben. Sie meint vielmehr, das jetzige Bestreben des Kindes erkannt zu haben, „den Angeklagten zu schonen“. Ob die Strafkammer eine so zwielichtige Beweislage aus eigener Sachkunde klar zu erhellen vermag, wird sie sorgfältig prüfen müssen.

IV. Im Übrigen gibt das Urteil zu Beanstandungen keinen Anlass. Die tatbestandliche Zuordnung des Verhaltens des Angeklagten zu § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, auch im Falle Waltraud ███████; hier hat das Landgericht zutreffend das Gesamtverhalten des Angeklagten in Betracht gezogen (vgl. BGH 1 StR 123/55 vom 14. Juni 1955 = 3 Kis 82/54 Landgericht Augsburg).

Dr. Härchner Peetz Mantel Dr. █████████ Martin Hübner Dr. █████████

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