Revision: Schuldspruch auf zwei Einzelfälle wegen Unzucht mit Kindern beschränkt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 48/66
- Datum
- 19.04.1966
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zur Annahme fortgesetzter Unzuchtshandlungen müssen die einzelnen Teilakte jeweils die Merkmale einer unzüchtigen Handlung erkennen lassen; fehlt dies für einen Teilakt, kann dieser nicht als Bestandteil einer fortgesetzten Tat gewertet werden.
Eine flüchtige oder unbedeutende Berührung bzw. ein Kuss kann objektiv nicht die Eignung haben, das Scham‑ und Sittlichkeitsgefühl in geschlechtlicher Hinsicht zu verletzen, und ist dann nicht als unzüchtige Handlung im Sinne des § 176 StGB anzusehen.
Handlungen, die lediglich den Unrechtsgehalt einer tätlichen Beleidigung erreichen, bedürfen des strafantragsberechtigten Verfahrens, soweit es sich um ein Antragsdelikt handelt; ohne Strafantrag sind sie nicht strafbar zu verfolgen.
Kann eine Ergänzung der Feststellungen zur Stofflegung eines Tatvorwurfs wegen Zeitablaufs nicht mehr erfolgen, hat das Gericht den Schuldspruch entsprechend zu beschränken und ggf. den Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Hof, 19. Oktober 1965
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
1 StR 48/66 in der Strafsache gegen den Zimmermann Erich █████ aus ███████, geboren am ████████ 1908 in ██████████████████, wegen Unzucht mit Kindern.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. April 1966, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender, Bundesrichter Fischer, Loesdau, Bundesrichter Mai, Bundesrichter Pikart als beisitzende Richter, Staatsanwalt ███, ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hof vom 19. Oktober 1965 1. dahin geändert, dass er wegen Unzucht mit Kindern in zwei rechtlich zusammentreffenden Einzelfällen verurteilt und im Übrigen freigesprochen wird, im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.
Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Urteil legt dem Angeklagten zur Last, im Sommer 1963 oder 1964 mit der 1955 geborenen Schülerin Marianne ███ und deren Spielgefährtin, der 1959 geborenen Petra ███, unzüchtige Handlungen vorgenommen zu haben. Hierbei hat die Strafkammer eine aus zwei Akten bestehende fortgesetzte Tat zum Nachteil der Marianne ███ sowie eine mit der letzten Teilhandlung zugleich verwirklichte Einzeltat zum Nachteil der Petra █████ angenommen und den Angeklagten infolgedessen wegen zweier rechtlich zusammentreffender Verbrechen der Unzucht nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB, eines davon fortgesetzt begangen, zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt. Von dem weitergehenden Anklagevorwurf, sich auch an Petra █████ fortgesetzt vergangen zu haben, ist der Angeklagte freigesprochen worden.
Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel ist nur teilweise begründet.
I. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beanstandet die Revision Verletzungen der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO). Sie meint, die Strafkammer habe es versäumt, die zur psychologischen Beurteilung der jugendlichen Zeuginnen und des Angeklagten hinzugezogenen Sachverständigen Dr. Heubeck und Dr. Scholz, die zu bestimmten für die Glaubwürdigkeit der Kinder bzw. für die Verantwortlichkeit des Angeklagten wichtigen Fragen keine Stellung genommen hatten, zu entsprechender Ergänzung ihrer Gutachten zu veranlassen. Dieses Vorbringen läuft darauf hinaus, dass der Tatrichter an die Gutachter nicht genügend Fragen gerichtet und damit den erhobenen Sachverständigenbeweis nicht ausgeschöpft habe. Darauf kann gestützt werden (vgl. BGHSt 17, jedoch die Revision nicht 351, 352).
II. Dagegen hat die Sachrüge zum Teil Erfolg. Zwar weisen die Feststellungen zu dem beide Kinder betreffenden Tatgeschehen in der Holzplatzhütte alle äußeren und inneren Tatbestandsmerkmale eines Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB einwandfrei aus. Die Annahme einer fortgesetzten Unzuchtshandlung zum Nachteil der Marianne ███ wird aber von dem festgestellten Sachverhalt nicht getragen. Der insoweit zusätzlich in Betracht kommende Tatakt, bei dem es sich nach der Darstellung des Urteils im Wesentlichen nur darum handelt, dass der Angeklagte das ihm bis dahin unbekannte 8- oder 9-jährige Mädchen in den Arm genommen und „ins Gesicht“ geküsst hat, lässt schon objektiv das Kennzeichen einer unzüchtigen Handlung, nämlich die Eignung eines bestimmten Verhaltens, das Scham- und Sittlichkeitsgefühl in geschlechtlicher Hinsicht zu verletzen, nicht hervortreten. Vielmehr ergibt der festgestellte Sachverhalt, dem keine näheren Angaben über Art und Dauer des Küssens zu entnehmen sind, trotz der von der Strafkammer hervorgehobenen auffälligen Begleitumstände (Locken des Kindes an eine verborgene Stelle des Holzplatzes), dass nur eine verhältnismäßig flüchtige oder unbedeutende Berührung des Kindes stattgefunden hat. Fälle solcher Art haben selbst dann, wenn der Täter aus Sinnenlust gehandelt hat, als bloße Zudringlichkeiten nur den Unrechtsgehalt einer tätlichen Beleidigung (BGHSt 2, 164, 166; BGH Urt. v. 14. Juni 1955 – 1 StR 123/55 und Urt. v. 22. Juni 1960 – 2 StR 232/60). Der hierfür erforderliche Strafantrag ist indessen nicht gestellt. Andererseits erscheinen ergänzende Feststellungen, die auch in diesem Punkt den Schuldvorwurf der Unzucht erhärten könnten, wegen der Länge der inzwischen verstrichenen Zeit nicht mehr möglich.
Der Schuldspruch ist daher auf Unzucht mit Kindern in zwei rechtlich zusammentreffenden Einzelfällen zu beschränken, während der Angeklagte im Übrigen freizusprechen ist. Der Freispruch schließt damit alle weiteren Tatakte ein, die den Vorwurf der Begehung fortgesetzter Unzuchtshandlungen zum Nachteil beider Kinder rechtfertigen sollten.
Die Änderung des Schuldspruchs hat zur Folge, dass das Urteil im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben werden muss. Insoweit ist die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung gemäß § 354 Abs. 2 StPO zurückzuverweisen.
Die weitergehende Revision ist zu verwerfen.
| Fischer | Hübner | Pikart | |||
| Loesdau | Mai |