Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Verurteilung wegen Notzucht: Aufhebung wegen Zweifeln an Zurechnungsfähigkeit

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 549/53
Datum
19.11.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil wegen Notzucht ein; der BGH hob das Urteil auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung an das Landgericht. Zentral war die Frage der Zurechnungsfähigkeit infolge Alkoholgenusses sowie formelle Verfahrensfragen zu Zeugen und Belehrungen. Das Gericht bemängelte unzureichende Feststellungen zur Alkoholwirkung und empfahl die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens. Weitere Verfahrensmängel wurden nicht als revisionsbegründend erachtet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Rüge der unterbliebenen Belehrung über das Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 Abs. 2 StPO ist nur tragfähig, wenn die Sitzungsniederschrift oder sonstige Umstände eine Unterlassung belegen.

2

Die richterliche Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO ist nicht verletzt, wenn das Gericht bestimmte Zeugen nicht vernimmt, sofern kein substantiierter Beweisantrag vorliegt und deren Vernehmung für die entscheidungserhebliche Sachverhaltsaufklärung nicht erforderlich erscheint.

3

Bei der Prüfung der Schuldfähigkeit nach alkoholbedingtem Konsum sind die Menge der aufgenommenen Getränke, ihr Alkoholgehalt, die Alkoholgewöhnung, der zeitliche Abstand zwischen Genuss und Tat sowie die Zuverlässigkeit der Zeugenaussagen zu berücksichtigen; geordnetes Äußeres schließt eine alkoholbedingte Bewusstseinsstörung nicht aus.

4

Ergeben die Urteilsgründe über die Zurechnungsfähigkeit durchgreifende Widersprüche oder unzureichende Feststellungen, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung, gegebenenfalls unter Hinzuziehung eines medizinischen Sachverständigen, zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Arnsberg, 5. Juni 1953

Rubrum

In Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Kraftfahrzeugmechaniker Andreas Bruno Franz ████ aus ████, geboren am ████████████████ 1924 in ██████████, hier, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Notzucht hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. November 1953, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Hille Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Boag Bundesrichter Dr. Seibert als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. ███ als Vertreter ███████████████████, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Arnsberg vom 5. Juni 1953 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Revision des wegen Notzucht verurteilten Angeklagten führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils.

1. Darauf, dass die Belehrung der von der Revision genannten Zeugen über ihr Auskunftverweigerungsrecht (§ 55 Abs. 2 StPO) unterblieben sei, kann das Rechtsmittel nicht gestützt werden (BGHSt 1, 39); im Übrigen ergibt sich aus der Sitzungsniederschrift, dass alle Zeugen allgemein auf das Recht, über bestimmte Fragen die Auskunft zu verweigern, hingewiesen worden sind.

Es stellt keine Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) dar, wenn das Landgericht die Ehefrau des Angeklagten und die Hebamme Agnes █████ nicht als Zeugen gehört hat. Der Angeklagte ist am Tattage gegen 9 Uhr nach Hause gekommen und hat am Nachmittag zwischen 15 und 16 Uhr seine Frau im Krankenhaus besucht. In der dazwischen liegenden Zeitspanne konnte er sich, wenn er etwa betrunken nach Hause gekommen war, wieder so erholt haben, dass er bei seinem Besuch bei seiner Ehefrau einen „nüchternen Eindruck“ machte. Auf den Zustand des Angeklagten zu diesem Zeitpunkt kam es also nicht an. Überdies hat der Angeklagte in der Hauptverhandlung einen dahin gehenden Beweisantrag nicht gestellt.

2. Die Beweiswürdigung des Landgerichts enthält, entgegen der Meinung der Revision, keinen Rechtsirrtum zum Nachteil des Beschwerdeführers.

3. Die Ausführungen des Landgerichts zur Frage der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten geben indes zu durchgreifenden Bedenken Anlass. Der Tatrichter stellt zunächst fest, dass die Tat des Angeklagten offensichtlich durch den vorausgegangenen Alkoholgenuss wesentlich bedingt war; er kommt aber dann zu der Überzeugung, dass eine Zurechnungsunfähigkeit oder eine verminderte Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten nicht in Betracht zu ziehen sei. Die Beobachtungen der Zeugen, auf die der Tatrichter seine Annahme stützt, erstrecken sich aber nur bis zu einem Zeitpunkt, der etwa eine Stunde vor dem Tatgeschehen liegt. Das Landgericht hat also möglicherweise nicht berücksichtigt, dass sich die Wirkung des Alkohols nicht sofort nach dem Genuss der Getränke zu zeigen brauchte. Sie tritt oft erst nach einem mehr oder weniger großen Zeitabstand nach dem Alkoholgenuss auf. Aussagen von Zeugen, insbesondere von solchen, die selbst unter dem Einfluss von Alkohol stehen, über den Trunkenheitsgrad eines Menschen sind überdies vorsichtig zu werten, weil vielfach das Maß der Alkoholwirkung nach außen nicht oder nicht in vollem Umfang erkennbar wird. Angaben über die Menge der von dem Angeklagten genossenen Getränke, ihren Alkoholgehalt sowie über die etwaige Alkoholgewöhnung des Angeklagten, aus denen sich Rückschlüsse auf den Grad der Alkoholwirkung zur Zeit der Tat hätten ziehen lassen, fehlen in dem Urteil. Seine Gründe reichen auch nicht aus, um schon jetzt beurteilen zu können, ob der Angeklagte noch das erforderliche Hemmungsvermögen besaß. Alkoholgenuss hebt vor allem die von Verstand und Willen ausgehende Einflussnahme auf den Ablauf der von Trieben und Affekten ausgelösten Reaktionen auf. Es genügt daher nicht, aus dem äußeren Verhalten eines Täters dessen Zurechnungsfähigkeit festzustellen. Gerade bei alkoholbedingten Bewusstseinsstörungen kann noch ein genügendes Maß von Einsichtsfähigkeit vorliegen, die freie Willensbestimmung aber dadurch ausgeschlossen sein, dass die Hemmungen wegfallen, die den Täter in nüchternem Zustand von der Tatbegehung abhalten würden (BGHSt 1, 384). Diese Prüfung musste hier um so sorgfältiger vorgenommen werden, als der Angeklagte nicht vorbestraft ist und als treusorgender Familienvater geschildert wird, seine Tat demnach als ihm wesensfremd gelten kann.

Wenn das Urteil ferner mehrfach darauf verweist, der Angeklagte sei sehr lebhaft, stark angeheitert, aber nicht betrunken gewesen, so entsteht der Eindruck, als verstehe die Strafkammer unter einem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Alkoholrausch eine bis zur Sinnlosigkeit gesteigerte Trunkenheit. Diese Auffassung wäre unrichtig. Geordnetes und folgerichtiges Verhalten steht der Möglichkeit einer die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Bewusstseinsstörung nicht im Wege (BGH 4 StR 928/51 vom 20. März 1952, 4 StR 55/52 vom 6. November 1952 u. a. m.).

Zu diesen Bedenken tritt hinzu, dass das Landgericht die Zubilligung mildernder Umstände wie folgt begründet: „Wenn auch eine Bewusstseinsstörung durch den vorher genossenen Alkohol nicht ausgeschlossen werden kann, ist eine wesentliche Ursache für die Gewalttätigkeit doch darin zu erblicken, dass eine derartige Enthemmung sonst nicht zu erklären ist.“ Was das Landgericht mit diesen Ausführungen hat sagen wollen, bleibt unklar. Es hat den Anschein, als habe es damit eine Bewusstseinsstörung des Angeklagten nicht ausschließen zu können geglaubt, weil sie eine „derartige Enthemmung“ hervorgerufen hat. Wie sich die vorausgegangene, abschließende rechtliche Würdigung des Tatrichters, es habe auch eine verminderte Zurechnungsfahigkeit im Sinne des § 51 Abs. 2 StGB nicht vorgelegen, mit der späteren Auffassung vereinbaren lässt, kann auch den übrigen Urteilsgründen in ihrem Zusammenhang nicht entnommen werden. Es lässt sich danach der Verdacht nicht ausschalten, dass das Landgericht den Begriff der Zurechnungsfähigkeit im Sinne der angeführten Bestimmung verkannt hat.

In der neuen Verhandlung wird die Strafkammer Gelegenheit haben zu prüfen, ob sie die erforderliche Sachkunde die Entscheidung der Frage der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten besitzt. Die Revision hat behauptet, der Angeklagte habe 20 Glas Bier und 20 Schnäpse zu sich genommen; andererseits bekundete die überfallene Frau, der Täter habe sich völlig nüchtern benommen, sie habe auch keinen Alkoholgeruch an ihm wahrgenommen. Unter diesen Umständen wird es sich empfehlen, einen medizinischen Sachverständigen zur Klarung der Schuldfähigkeit des Täters hinzuzuziehen.

GroßDr. AugustinSeibert
HilleMartin

Zitiert (1)

Zitiert von (1)