Revision wegen unterlassener Zeugenvernehmung aufgehoben, Sache zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 55/52
- Datum
- 06.11.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Erscheint eine vom Gericht geladene Zeugin in der Hauptverhandlung und ihre Vernehmung wird ohne erklärten Verzicht unterlassen, liegt ein Verstoß gegen § 245 StPO vor, der die Rechtskraft des Urteils gefährden kann.
Eine Verfahrensrüge ist nicht dazu geeignet, Mängel der Verhandlungsleitung zu rügen, die eine förmliche Beschränkung der Verteidigung darstellen, soweit hierzu ein Beschluss nach § 338 Nr. 8 StPO erforderlich wäre; in solchen Fällen ist ggf. der Weg über § 238 Abs. 2 StPO zu beschreiten.
Ein Unterlassungsfehler bei der Beweisaufnahme rechtfertigt die Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Fehler die tatsächlichen Feststellungen zum Nachteil des Angeklagten beeinflusst hat.
Rauschbedingte Zurechnungsunfähigkeit kann bestehen, wenn der Täter infolge Alkoholgenusses zwar die tatsächliche und rechtliche Tragweite seines Handelns überblickt, aber das erforderliche Hemmungsvermögen nicht besitzt.
Vorinstanzen
Landgericht Hagen, 26. Oktober 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen Gerd Heinz Willi ████ aus ████, den Kaufmann, Krs. ████, geboren am █████ in ███, wegen Sittlichkeitsverbrechens
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. November 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Dr. Hörchner Bundesrichter, Dr. Engels Bundesrichter, Dr. Etzel Bundesrichter, Dr. Augustin Bundesrichter, als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███ als Vertreter der Staatsanwaltschaft,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hagen vom 26. Oktober 1951 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Dortmund zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Verfahrensbeschwerde des wegen Unzucht mit einem Kinde verurteilten Angeklagten hat Erfolg.
Auf die gerügten Mängel der Verhandlungsleitung kann das Rechtsmittel allerdings nicht gestützt werden. Erforderlich wäre vielmehr die unzulässige Beschränkung der Verteidigung durch einen Beschluss der Strafkammer (§ 338 Nr. 8 StPO), den der Angeklagte nach § 238 Abs. 2 StPO gegenüber einer die Sachleitung betreffenden Anordnung des Vorsitzenden hätte herbeiführen können (RGSt 68, 112; RG JW 1930, 760 Nr. 9 und 1933, 520 Nr. 16).
Das Verfahrensrecht ist indessen dadurch verletzt worden, dass die vom Gericht geladene und in der Hauptverhandlung erschienene Zeugin █████ entgegen der Vorschrift des § 245 StPO nicht gehört worden ist, obwohl ausweislich des Sitzungsprotokolls auf ihre Vernehmung nicht verzichtet worden war und auch sonst kein Grund erkennbar ist, der eine Unterlassung der Vernehmung hätte rechtfertigen können (vgl. RGSt 45, 141). Es ist nicht auszuschließen, dass dieser Verfahrensfehler die tatsächlichen Feststellungen zu Ungunsten des Angeklagten beeinflusst hat. Das Urteil kann daher auf dem gerügten Prozessverstoß beruhen.
In der erneuten Hauptverhandlung wird der Angeklagte Gelegenheit haben, die sonst von ihm vermissten Beweiserhebungen, wie erforderlich, mündlich zu beantragen.
Die Verweisung der Sache an ein benachbartes Landgericht beruht auf § 354 Abs. 2 Satz 2 StPO.
Der neue Tatrichter wird auf eine Erschöpfung des Eröffnungsbeschlusses bedacht sein müssen; das angefochtene Urteil lässt nicht erkennen, in welchem Umfang die für festgestellt erachteten Vorfälle zur Urteilsgrundlage gemacht worden sind.
Seine Ausführungen zur Trunkenheit des Angeklagten geben noch zu dem Hinweis Anlass, dass auch ein nicht sinnlos betrunkener, sondern sich folgerichtig verhaltender Täter zufolge Alkoholgenusses zurechnungsunfähig sein kann.
Gerade die Fälle der rauschbedingten Zurechnungsunfähigkeit liegen vielfach so, dass der Täter die tatsächliche und rechtliche Tragweite seiner Handlung überschaut, jedoch infolge des Rausches nicht mehr über das erforderliche Hemmungsvermögen verfügt (BGHSt 1, 385).
| Engels | Groß | Etzel | |||
| Hörchner | Dr. Augustin |