Notwehr bei Messerstich gegen gewaltsames Eindringen in Wohnung (BGH 4 StR 157/55)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 157/55
- Datum
- 02.06.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Notwehrgebotenheit ist nach der konkreten Kampflage im Zeitpunkt der Abwehrhandlung zu beurteilen; Erwägungen zu milderen Mitteln dürfen nicht von einem hiervon abweichenden Geschehenszeitpunkt ausgehen.
Der Angegriffene ist nicht verpflichtet, den Angreifer durch bloße Drohungen oder Vorspiegelung objektiv untauglicher Abwehrmittel zur Aufgabe des Angriffs zu bewegen; er darf objektiv wirksame Mittel einsetzen, die den Angriff unabhängig vom Willen des Angreifers beenden.
Unter mehreren Verteidigungsmitteln ist grundsätzlich das relativ mildeste zu wählen; der Angegriffene darf jedoch ein Mittel wählen, das eine sichere und wirksame Abwehr gewährleistet, wenn andere Mittel unter den konkreten räumlichen und tatsächlichen Verhältnissen ungewiss oder bereits gescheitert sind.
Die Beurteilung der Erforderlichkeit und der Gefahrenlage hat aus der ex-ante-Sicht des Angegriffenen zu erfolgen; eine nachträgliche Betrachtung, die aus dem Nichteintritt bestimmter Gefahren auf eine geringere Gefährlichkeit schließt, ist fehlerhaft.
Ist der Einsatz eines Verteidigungsmittels durch Notwehr gedeckt, trägt die bloße Möglichkeit eines Fehltreffers bei einem sich bewegenden Angreifer eine Schuld- bzw. Fahrlässigkeitsannahme hinsichtlich tödlicher Folgen nicht ohne Feststellungen dazu, welche konkrete vermeidbare Sorgfaltspflichtverletzung vorliegt.
Vorinstanzen
Schwurgericht Arnsberg, 2. Februar 1955
Rubrum
StR 157/55
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Schacht- und █████████████ ████ §$ aus ██████████████████, geboren am ████ ██ ██ in Kanada, zur Zeit in ██████████████████, wegen Körperverletzung mit Todesfolge
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. Juni 1955, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Güde als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Dr. Haager als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ██████ als Vertreter der Staatsanwaltschaft, Justizangestellter ███ als ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Arnsberg vom 2. Februar 1955 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht in Dortmund zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte hat den angetrunkenen kanadischen Soldaten ████, der um Mitternacht unter Gewaltanwendung in sein Behelfsheim einzudringen suchte, um zu einer vermeintlich dort wohnenden Frau zu gelangen, durch einen Messerstich abgewehrt; das Brotmesser drang, ohne dass der Angeklagte diese Art der Verletzung beabsichtigt hätte, in den Bauch des Kanadiers, der an seinen Verletzungen alsbald verstarb. Die Besatzungsbehörde hat die Strafverfolgung der deutschen Gerichtsbarkeit überlassen. Das Schwurgericht verurteilte den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu zweijähriger Gefängnisstrafe. Seine Sachbeschwerde ist begründet.
Zutreffend geht das Schwurgericht davon aus, dass das Verhalten des kanadischen Soldaten, der es zunächst trotz Abmahnung in englischer Sprache – hartnäckig unternahm, die Haustür durch Tritte und Andrücken des Körpers gewaltsam zu öffnen, und dann, nachdem der hierdurch in Erregung geratene Angeklagte die Tür geöffnet hatte, in Boxerstellung über die Türschwelle auf diesen eindrang und ihn mit Boxhieben zu treffen suchte, einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff auf das Haus- und Besitzrecht wie auch auf die Person des Angeklagten darstellte. Das Schwurgericht ist ferner überzeugt, dass der Angeklagte, als er mit dem Messer zustach, lediglich die Absicht verfolgte, ███ durch Verletzung eines nicht lebenswichtigen Gliedes zur Abkehr von seinem Verhalten und zum Verlassen des Hauses zu veranlassen. Gleichwohl erachtet das Gericht den Messerstich nicht als durch Notwehr geboten, weil der Angriff auch durch weniger gefährliche Mittel als den Gebrauch des Messers wirksam hätte abgewehrt werden können.
1. Diese Auffassung begegnet rechtlichen Bedenken.
Richtig ist zwar, dass der Verteidiger nicht befugt ist, da, wo ein nach Art und Maß geringeres Verteidigungsmittel ausreicht, das schwerere anzuwenden. Vielmehr muss unter mehreren möglichen Verteidigungsarten die gewählt werden, die dem Angreifer den geringsten Schaden zufügt (vgl. RGSt 71, 133; 72, 57; BGH 4 StR 590/53 vom 28. Januar 1954). Den Ausführungen des angefochtenen Urteils, dass andere Mittel zur Abwehr ebenso geeignet gewesen seien, liegen indessen Rechtsfehler zugrunde.
a) Das Schwurgericht meint in erster Reihe, der Angeklagte habe, nachdem er die Haustür geöffnet und den Kanadier von dem zweistufigen Treppenpodest hinuntergeschoben habe, die Tür erneut verschließen und abwarten können, ob ███ nunmehr Ruhe gebe. Dabei geht das Gericht zunächst in rechtsirriger Weise nicht von der Kampflage aus, die vorlag, als der Angeklagte sich zum Gebrauch des Messers entschloss; das Messer ergriff dieser vielmehr erst, nachdem der Kanadier unter Boxhieben in das Haus eingedrungen war und die Abwehr mittels eines Stockes versagt hatte. In diesem, der Beurteilung allein zugrunde zu legenden Zeitpunkt aber war ein Schließen der Haustür untauglich, den bereits widerrechtlich in den Wohnraum eingedrungenen Angreifer abzuwehren. Es kommt hinzu, dass der Angeklagte die Haustür gerade deshalb geöffnet hatte, weil er um ihre Beschädigung durch Eindrücken besorgt war, und dass keinerlei Anzeichen dafür vorlag, der Kanadier werde seine hartnäckig verfolgte Absicht eben jetzt aufgeben, wo er einen ersten Erfolg seiner Bemühungen zu verzeichnen hatte.
Der Angeklagte war aber – wie auch das Schwurgericht nicht verkennt – befugt, durch das Öffnen eine Beschädigung seiner Haustür zu verhindern, und nicht verpflichtet, sie durch erneutes Verschließen wiederum denselben, noch nicht beendeten Angriff preiszugeben.
b) Das Schwurgericht meint ferner, der Angeklagte habe seinen Schäferhund gegen ███ einsetzen können; der Hund sei zwar noch jung und spielerisch und nicht auf den Mann abgerichtet gewesen, habe aber schon durch seine Gegenwart und sein lautes Bellen den ihm fremden Kanadier mit hoher Wahrscheinlichkeit abgeschreckt. Hieraus ergibt sich indessen bereits, dass der Hund objektiv kein taugliches Abwehrmittel war, sein Einsatz vielmehr eine leere Drohung dargestellt hätte. Der Verteidiger ist aber nicht zu dem Versuch verpflichtet, den Angreifer durch bloße Vorspiegelung eines Abwehrmittels zur Aufgabe des Angriffs zu bewegen, sondern vielmehr berechtigt, solche objektiv wirksamen Mittel anzuwenden, die den Angreifer, unabhängig von seinem Willen, zur Einstellung des Angriffs zwingen. Im Übrigen hat das Schwurgericht die Tatsache ungewürdigt gelassen, dass das laute Gebell des im Hause befindlichen Hundes den Kanadier in keiner Weise von dem Versuch gewaltsamen Eindringens abgehalten hatte und sich demgemäß auch der Angeklagte von der Gegenwart und dem lauten Bellen des Hundes keinen hinreichenden Eindruck auf den angetrunkenen Angreifer zu versprechen brauchte.
c) Als ███, nach dem Öffnen der Tür in Boxerstellung, mit angewinkelten Armen und geballten Fäusten, tanzend wieder auf das Treppenpodest herauf und auf den Angeklagten zugekommen war, hatte dieser versucht, ihn mit einem Spazierstock zu schlagen, den er entweder schon beim Öffnen der Tür in der Hand hatte oder erst in diesem Augenblick ergriff; er war aber mit dem Stock am oberen Türrahmen hängengeblieben und hatte ███ nicht getroffen. Dieser drang nun, indem er den Angeklagten mit Boxhieben zu treffen suchte, über die Türschwelle in den Wohnraum ein. Nach der Auffassung des Schwurgerichts hätte der Angeklagte nunmehr nicht das Brotmesser zu ergreifen brauchen, sondern den Eindringenden nach den fehlgegangenen ersten Schlägen weiterhin mit dem Stock zurückschlagen und, wenn nötig, auch kampfunfähig machen können; denn wie der Angeklagte in der Lage gewesen sei, vor ███ zwei bis drei Schritte bis in den Durchgang zur Küche zurückzuweichen und das auf dem Ablaufbrett liegende Messer zu ergreifen, so sei er auch imstande gewesen, sich von ███ zu lösen und einen genügenden Abstand von ihm zu gewinnen, um ausholen und zielsicher zuschlagen oder zuzustoßen zu können.
Bei dieser Erwägung verkennt das Schwurgericht indessen, dass der rechtswidrig Angegriffene zur Wahl eines Abwehrmittels befugt ist, das die Gewissheit einer wirklichen Beseitigung der Gefahr gewährt. Der Einsatz des Stockes hatte sich unter den gegebenen räumlichen Verhältnissen bereits als unwirksam erwiesen und nicht verhindern können, dass ███ über die Schwelle in das Haus eindrang. Die zwangsläufige Behinderung der waffenartigen Anwendung des Stockes in einem Wohnraum bestand auch dann fort, wenn der Angeklagte sich von ███ löste und Abstand zum Ausholen gewann; sie machte die Aussichten einer wirkungsvollen Abwehr nach wie vor ungewiss. Die naheliegende Gefahr eines erneuten Fehlschlags brauchte der Angeklagte aber umso weniger auf sich zu nehmen, als er damit rechnen musste, der auf ihn eindringende Kanadier, dem es gerade auf den Zugang zum Hausinneren und damit zunächst zur Küche ankam, werde ihm beim Zurückweichen auf dem Fuße folgen und den nur zwei bis drei Schritte entfernten Durchgang zur Küche zu gewinnen trachten.
d) Die konkrete Sachlage, nämlich die Behinderung durch die räumlichen Verhältnisse, lässt das Schwurgericht schließlich auch bei der Annahme ungewürdigt, der Angeklagte habe einen der im Wohnraum stehenden Stühle ergreifen und damit gegen ███ vorgehen können. Den Urteilsgründen ist zudem weder zu entnehmen, ob der Angeklagte einen der Stühle erfassen und zum Einsatz bringen konnte, ohne ███ den Durchgang zur Küche freizugeben, noch auch, an welche Art und Weise der Anwendung das Schwurgericht gedacht hat. Ein bloßes Stoßen oder Werfen barg nämlich die Gefahr in sich, den Angreifer selbst in den Besitz des Werkzeugs zu setzen, während ein Zuschlagen mit dem Stuhl wegen der naheliegenden Möglichkeit schwerer Kopfverletzungen nicht weniger lebensgefährlich erscheinen konnte als der Gebrauch des Messers. Das Schwurgericht unterliegt hierbei möglicherweise dem Rechtsirrtum, dass es eine vom Standpunkt des Angeklagten zur Zeit der Abwehrhandlung zu beurteilende Gefahr deshalb als weniger groß erachtet, weil sie sich bei rückschauender Betrachtung nicht verwirklicht hat.
Nach alledem ergeben die bisherigen Feststellungen und Erwägungen des Schwurgerichts in keiner Weise, dass die vom Angeklagten gewollte körperliche Verletzung des Kanadiers unter Verwendung des Messers zur wirksamen Abwehr des Angriffs nicht geboten gewesen ist.
2. Von Rechtsirrtum beeinflusst ist ferner die Schlussfolgerung des Schwurgerichts, der Angeklagte habe selbst nicht geglaubt, dass die Abwehr mit dem Messer allein geeignet und wirksam sei; denn er habe gewusst, dass ███████ und sein ebenfalls angetrunkener Kamerad ██ ihn weder misshandeln oder gar umbringen noch auch nur bestehlen wollten, sondern dass es ███████ lediglich darum ging, sich Zugang zu den Mädchen zu verschaffen und ihn zur Freigabe des Weges zu veranlassen. ███ griff, was immer seine weiteren Absichten sein mochten, das Haus- und Besitzrecht sowie die körperliche Unversehrtheit des sich ihm mit Recht entgegenstellenden Angeklagten an, der auch die beiden im Hause wohnenden Frauen mitverteidigte, die mit diesen Besuchern nichts zu tun haben wollten und deren eine unmittelbar vor ihrer Niederkunft stand. Der Angeklagte brauchte die eigene körperliche Unversehrtheit und diejenige der beiden Frauen nicht zugunsten der Unversehrtheit des Angreifers zu opfern. Wenn er zum Messer griff, um diesen Angriff durch Verletzung des Angreifers abzuwehren, so stand der von der Verteidigung zu erwartende Schaden nicht außer Verhältnis zu dem durch den Angriff drohenden Schaden. Der Angeklagte war – wovon auch das Schwurgericht ausgeht – nicht verpflichtet, seine Kräfte mit denen des kanadischen Angreifers zu messen und sich mit diesem in einen Raufhandel einzulassen; er war vielmehr berechtigt, ein Werkzeug zu Hilfe zu nehmen, das ihn dem mindestens gleichstarken und wesentlich jüngeren Angreifer unbedingt überlegen machte, und es ihm ohne eigene Gefährdung ermöglichte, den rechtswidrigen Angriff mit Sicherheit abzuschlagen und zu beenden. Wenn der Angeklagte ohne Fahrlässigkeit der Überzeugung war, dass ihm dies unter den gegebenen Verhältnissen nur durch Zuhilfenahme des Brotmessers möglich sei, so liegt in der Anwendung dieses Messers an sich noch keine Schuld.
3. Durch die Feststellungen nicht getragen wird schließlich auch die Auffassung des Schwurgerichts, der Angeklagte habe beim Gebrauch des Messers die gebotene, ihm auch mögliche Sorgfalt außer Acht gelassen und so den Tod des Soldaten ███ fahrlässig verursacht; denn zur Begründung wird lediglich geltend gemacht, der Angeklagte habe sich sagen müssen, dass er einen in Bewegung befindlichen Gegner nicht gerade an einer ungefährlichen Stelle verletzen, sondern leicht irgendeine, nicht mit Sicherheit festzustellende Körperstelle treffen könne, und dass eine Stichverletzung mit einem Messer der angewandten Art nach der Lebenserfahrung vielleicht zum Tod des Verletzten führen werde. Dies ist zwar richtig, kann aber nicht ohne weiteres den Vorwurf einer Schuld begründen, wenn der Angeklagte bei der gegebenen Sachlage zur Verwendung des Brotmessers berechtigt war. Die für den Fehlstich ursächlichen Bewegungen ███s waren rechtswidrige Angriffsbewegungen, deren Folgen dieser sich selbst zuzuschreiben hatte und die dem Angeklagten keinen Anlass zu geben brauchten, von der Anwendung einer erforderlichen Verteidigungswaffe Abstand zu nehmen. Welche ihm bei solcher Verwendung mögliche Vorsicht der Angeklagte außer Acht gelassen haben sollte, ist den Urteilsgründen nicht zu entnehmen.
Die Sache bedarf hiernach erneuter tatrichterlicher Erörterung auf zutreffendem Rechtsboden.
Es erschien zweckmäßig, die neue Verhandlung einem Gericht zu übertragen, das mit der Sache noch nicht befasst gewesen ist.
| Güde | Engels | Haager | |||
| Krumme | Dr. Augustin |