Treffer
BGH Urteil

Revision: Notwehr, Einsatz gefährlichen Werkzeugs und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 342/61
Datum
13.10.1961
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte schlug einem ihn verfolgenden Angreifer mit einem Pflasterstein gegen den Kopf; der Angreifer verstarb später. Das Schwurgericht sah eine Notwehrlage, aber eine Überschreitung des Notwehrrechts und verurteilte. Der BGH hob auf, weil das Schwurgericht nicht klärte, ob ein weniger gefährliches, ebenfalls wirksames Abwehrmittel zur Verfügung stand, und verwies zur neuen Verhandlung zurück.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei einem drohenden, unbewaffneten Angriff darf der Verteidiger nicht auf die Anwendung nur gleichstarker Körperkräfte beschränkt werden, wenn diese nicht sicher eine rasche und ungefährdete Abwehr gewährleisten.

2

Das erlaubte Maß der Verteidigung bemisst sich nach der Stärke des Angriffs und der Wirksamkeit der zur Verfügung stehenden Verteidigung; aus mehreren wirksamen Mitteln ist das für den Angreifer am wenigsten schädliche zu wählen.

3

Die vorherige deutliche Androhung des Einsatzes eines überlegenen Abwehrmittels kann ein wirksames und weniger schädliches Verteidigungsmittel sein; bleibt sie erfolglos, ist der Einsatz des angekündigten Mittels zulässig.

4

Fehlt es an Feststellungen, ob ein weniger gefährlicher, gleichwohl zur Abwehr ausreichend wirksamer Gegenstand verfügbar war oder der Schlag in weniger gefährlicher Weise ausführbar gewesen wäre, ist die Sache zur erneuten Entscheidung an die Tatsacheninstanz zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Schwurgericht Essen, 20. April 1961

Rubrum

In der Strafsache gegen den Bohrer Franz Johann ████████████ aus ██, geboren am ███ █████ in ██ ███████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Körperverletzung mit Todesfolge hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. Oktober 1961, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Flitner Bundesrichter Bortzler Bundesrichter Mai als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ███████████████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███ als ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Essen vom 20. April 1961 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

I. Der Verurteilung des Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu vier Jahren Gefängnis liegt – in wesentlichen auf Grund der vom Schwurgericht für unwiderlegbar gehaltenen Einlassung des Angeklagten – folgender Sachverhalt zugrunde:

Als er am ██ ██ 1960 gegen 1 Uhr die Wirtschaft ███████ in ████████ verlassen hatte und in der ████████ Straße nichts ahnend nach Hause ging, stürzte der ███ ████████, 28-jährige Metallbohrer Georg ███████, dessen Beziehungen zu ihm erheblichen Spannungen unterlagen, auf ihn mit den Worten zu: „Schwein, [REDACTED], jetzt rechnen wir ab“. Der Angeklagte wandte sich zur Flucht, wurde aber von ██████ verfolgt. Dabei ergriff der Angeklagte einen auf der ███ Straße liegenden Pflasterstein in der Größe von etwa 11 cm², blieb stehen und rief dem Verfolger zu: „Geh weg, sonst schlag ich dir den Stein in die Fresse“. █████ lief jedoch weiter auf ihn zu. Daraufhin holte der Angeklagte zum Schlag aus und stieß mit dem Stein kräftig gegen die rechte Gesichtshälfte █████████. Dieser „jaulte laut auf“, ließ vom Angeklagten ab und begab sich in die Wohnung seiner geschiedenen Frau. Dort starb er gegen 7.30 Uhr. Der Tod war die Folge eines durch den Steinschlag bewirkten Bruchs des rechten Schläfenbeins, der zu Blutungen unter der Schädeldecke geführt hatte.

II. Das Schwurgericht ist bei seinem Schuldspruch davon ausgegangen, dass sich der Angeklagte in einer Notwehrlage befunden habe, als er den gefährlichen Schlag gegen █████████ führte. Denn er habe einem unmittelbar drohenden und deshalb im Sinne des § 53 StGB gegenwärtigen Angriff ██████ gegenübergestanden, zu dessen Abwehr er berechtigt gewesen sei. Jedoch sei der kräftige Schlag mit dem Pflasterstein gegen den Kopf ████████ zur Abwehr nicht erforderlich gewesen. Der Angeklagte habe das zur Abwehr des drohenden Angriffs erforderliche Maß überschritten. ██████ habe ihn nämlich weder mit Waffen noch mit einem anderen Gegenstand, nicht einmal mit Händen oder Füßen berührt oder auch nur bedroht. Wer in solcher Lage, die nur einen mit Händen und Füßen ausgetragenen Kampf erwarten ließ, mit einem derart gefährlichen Werkzeug wie einem Pflasterstein solcher Größe zuschlage und dazu noch kräftig und auf den Kopf eines Menschen, überschreite die gebotene Notwehr. Das treffe auf den Angeklagten auch deshalb zu, weil er nach seiner körperlichen Verfassung dem Angreifer an Kraft und Geschicklichkeit mindestens ebenbürtig gewesen sei.

III. Mit Recht beanstandet die Revision diese Erwägungen als sachlichrechtlich fehlerhaft.

1. Allerdings drohte dem Angeklagten von ███████ kein Angriff mit Waffen oder einem anderen Gegenstand, mit dem dieser ihm gefährliche Verletzungen hätte zufügen können. Ihm stand ein unbewaffneter Angreifer gegenüber, von dem er den Einsatz rein körperlicher Kräfte, also insbesondere der Hände und Füße, zu erwarten hatte. Auch einem solchen Angriff gegenüber braucht sich der zur Abwehr Berechtigte nicht auf die Benutzung nur gleichstarker Verteidigungskräfte zu beschränken, wenn die Anwendung eines nur gleichstarken Abwehrmaßes nicht sicher eine wirksame Abwehr des Angriffs erwarten lässt. Vielmehr bemisst sich das Maß erlaubter Abwehr nach der Stärke des Angriffs und dem Maß an Wirksamkeit der Verteidigung, das der Verteidiger aufwenden muss, um dem Angriff schnell und ungefährdet begegnen zu können. Dabei muss er allerdings unter mehreren wirksamen Mitteln das für den Angreifer am wenigsten schädliche wählen.

Bei dem Angriff, der dem Angeklagten drohte, war trotz der Tatsache, dass er dem Angreifer an Geschicklichkeit und Körperkraft ebenbürtig war, nicht sicher, dass er durch Einsetzung bloßer Körperkräfte den drohenden Angriff rasch, wirksam und ohne eigene Gefährdung abwehren konnte. Auf ein längeres Handgemenge mit dem Angreifer und den unsicheren Ausgang eines solchen Kampfes brauchte er sich nicht einzulassen. Er durfte vielmehr ein Werkzeug zu Hilfe nehmen, das ihn dem gleichstarken, aber jüngeren Angreifer unbedingt überlegen machte und es ihm ermöglichte, den rechtswidrigen Angriff sicher abzuschlagen und schnell zu beenden (BGH 4 StR 157/55 vom 2. Juni 1955).

2. Damit ist freilich die Frage noch nicht beantwortet, ob der Angeklagte als Abwehrmittel einen gefährlichen Pflasterstein wählen und ihn gerade gegen den Kopf des Angreifers schlagen durfte.

a) Gegenüber einem Angreifer, von dem ein nur mit körperlichen Kräften geführter Angriff droht, kommt als wirksames Abwehrmittel des Verteidigers, das ihm das unzumutbare Wagnis der Abwehr nur mit Körperkräften erspart, zunächst die bloße Androhung eines der Körperkraft des Angreifers überlegenen Abwehrmittels in Betracht. Denn häufig wird die Drohung mit dem Einsatz eines solchen Mittels ausreichen, einen unbewaffneten Angreifer abzuschrecken. Wann der Verteidiger zur Wahl einer solchen Drohung als eines wirksamen und zugleich für den Angreifer am wenigsten gefährlichen Abwehrmittels greifen muss, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Hier besteht zu näheren Darlegungen darüber kein Anlass. Denn der Angeklagte hat zunächst zu dem Abwehrmittel einer wirklichen Drohung gegriffen, mit den drastischen Worten: „Geh weg, sonst schlage ich dir den Stein in die Fresse“. Diese Drohung enthielt nicht nur einen deutlichen Hinweis auf das für den Fall der Fortsetzung des Angriffs vorgesehene Verteidigungsmittel, sondern auch die Bezeichnung des für diesen Fall ausersehenen Abwehrzieles, nämlich ███ Kopf █████████. Die Drohung blieb erfolglos; ███████ ließ von seinem begonnenen Angriff nicht ab, sondern nahm die Gefahr der angedrohten, für ihn gefährlichen Verteidigung auf sich.

b) Deshalb war der Angeklagte berechtigt, ein gegenständliches Abwehrmittel zu gebrauchen. Ob er aber gerade einen für ███████ gefährlichen Pflasterstein benutzen durfte, ███████ █████ ab, ob er einen anderen weniger gefährlichen und zur wirksamen Verteidigung ebenfalls ausreichenden Gegenstand verwenden konnte. Dies ist nach den Feststellungen des Schwurgerichts unwahrscheinlich, jedoch nicht ganz auszuschließen, da das Schwurgericht diese Frage nicht erörtert hat. Wegen dieses Mangels in der Klärung des tatsächlichen Sachverhalts hat der Senat das Urteil aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

c) Sollte dem Angeklagten kein anderer weniger gefährlicher Gegenstand als der Pflasterstein zur Abwehr bereitgestanden haben, so durfte er ihn zu seiner Verteidigung gebrauchen. Er durfte damit auch gegen den Kopf des Angreifers zielen. Hätte er ihn gegen andere, bekleidete Körperteile des Angreifers gerichtet, so wäre sehr wahrscheinlich davon keine genügend wirksame Abwehr zu erwarten gewesen. Ein Schlag mit dem Pflasterstein konnte ████████ nur wirksam und sicher abwehren, wenn er ihn an einer empfindlichen Körperstelle traf. Dafür war das Gesicht des sonst durch seine Kleidung weitgehend geschützten Angreifers geeignet.

d) In der neuen Hauptverhandlung wird sich das Schwurgericht allerdings noch mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob der Angeklagte den Schlag mit dem Pflasterstein gegen den Kopf ███████ auf weniger gefährliche Weise hätte ausführen können, diesen aber dennoch wirksam genug hätte abwehren können. Ferner wird das Schwurgericht feststellen müssen, welche Vorstellungen der Angeklagte sich über das Maß der zu seiner Verteidigung erforderlichen Handlungen gemacht hat.

KrummeRotbergBortzler
FlitnerMai

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