BGH: Freispruch wegen gerechtfertigter Notwehr beim Schuss auf Angreifer
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 90/64
- Datum
- 16.11.1963
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Notwehr liegt vor, wenn ein gegenwärtiger rechtswidriger Angriff besteht und die Verteidigungshandlung erforderlich ist, um den Angriff abzuwenden.
Der Angegriffene muss nicht zunächst offenbar weniger gefährliche Mittel wählen, wenn unter den konkreten Umständen zu befürchten ist, dass diese Mittel den Angriff nicht wirksam abwehren würden.
Eine Pflicht zur Flucht besteht nicht, wenn Flucht unzumutbar oder nicht sicher möglich ist; das Unterlassen der Flucht führt nicht automatisch zum Verlust des Notwehrrechts.
Ein Überschreiten der Notwehr (Notwehrexzess) setzt voraus, dass der Verteidiger die Überschreitung bewusst in Kauf nimmt oder geplant hat; ohne Anhalt für ein solches Bewusstsein ist die Verteidigung nicht als exzessiv anzusehen.
Vorinstanzen
Schwurgericht bei dem Landgericht Heilbronn, 16. November 1963
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ███████ den Sattler- und Dekorateurmeister Adolf aus █████████████ ██ geboren ███████ 1913 in ██████ Gemünd ██████████ Kreis ████ ██ wegen Totschlags hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. Mai 1964, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Dr. Seibert als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Fischer Bundesrichter Mai als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Heilbronn vom 16. November 1963 aufgehoben.
Der Angeklagte wird freigesprochen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Staatskasse.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte hat in der Nacht vom 15. auf 16. Februar 1963 gegen 2 Uhr mit seiner Pistole auf den ihn angreifenden Handelsvertreter ███ geschossen und ihn tödlich verletzt. Das Schwurgericht hat ihn deshalb wegen Totschlags zu zwei Jahren sechs Monaten Gefängnis verurteilt.
Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg. Nach den Feststellungen und den Umständen, die das Schwurgericht als nicht widerlegt ansieht, hat er in Notwehr und infolgedessen nicht rechtswidrig gehandelt.
Das Schwurgericht beruft sich für seine gegenteilige Auffassung in erster Linie auf das Urteil des Senats vom 1. August 1961 — 1 StR 197/61 (NJW 1962, S. 308 Nr. 13). Es hat dabei jedoch nicht gesehen, dass der gegenwärtige im Vergleich zu dem in jener Entscheidung behandelten Fall gerade in entscheidenden Punkten anders liegt. Dort war eine Überschreitung der Notwehr gegeben, die der Angeklagte schon vor dem Eintritt der Notwehrlage bewusst ins Auge gefasst hatte. Hier lag – wie zur Frage des Exzesses noch näher darzulegen sein wird – weder das eine noch das andere vor. Übereinstimmung mit dem früheren Fall besteht im Grunde nur darin, dass der Angeklagte die Möglichkeit hatte, dem noch nicht begonnenen Angriff überhaupt aus dem Wege zu gehen und den Eintritt der Notwehrlage zu vermeiden. Indessen begründete diese Möglichkeit unter den gegebenen Umständen für ihn keine Rechtspflicht zum Ausweichen, geschweige denn eine „Verwirkung“ des Rechts, sich im Rahmen des § 53 StGB gegen den rechtswidrigen Angriff des später Getöteten zur Wehr zu setzen (vgl. auch RGSt 65, 163, 165 zu § 227 StGB).
Das Schwurgericht hat nicht festgestellt, dass der Angeklagte die Benutzung der Schusswaffe von vornherein mit dem Ziel plante, sogleich ohne Warnung mit in Kauf genommenem tödlichem Erfolg auf ████████ zu feuern, sobald dieser seinen erwarteten Angriff begann. Nach seinen unwiderlegten Angaben war er im Gegenteil ersichtlich der Meinung, den Angreifer bereits mit der Abgabe eines Warnschusses abschrecken und zur Aufgabe seines Angriffs veranlassen zu können. Dass sich diese ihm nicht widerlegte Erwartung nicht erfüllte, da ███ trotz des Warnschusses und trotz des Rufes „Halt! Keinen Schritt weiter“ seinen Angriff fortsetzte, kann dem Angeklagten nicht zum Vorwurf gemacht werden. Dieser war nunmehr befugt, sich der ihm zu Gebote stehenden erforderlichen Verteidigungsmöglichkeiten zu bedienen, und hielt sich nach der Auffassung des Senats in diesem Rahmen, wenn er einen Schuss auf den Körper des Angreifers abgab.
Das Schwurgericht meint, der Angeklagte habe mit diesem Schuss die Grenzen der erforderlichen Verteidigung überschritten; er habe sich in einer für den Angreifer weniger gefährlichen Weise, nämlich etwa durch einen Schuss auf die Füße seines Widersachers, ausreichend verteidigen können. Damit verkennt das Schwurgericht, dass der rechtswidrig körperlich Angegriffene dann grundsätzlich nicht zu versuchen braucht, den Angriff zunächst durch weniger gefährliche Mittel abzuwehren, wenn er den Umständen nach befürchten muss, dass diese Mittel nicht genügen werden, um den Angreifer von der Fortsetzung des Angriffs abzuhalten. Der Angegriffene ist vielmehr berechtigt, dasjenige Mittel zu wählen, das eine sofortige Beendigung des Kampfes mit Sicherheit erwarten lässt (BGH Urt. vom 18. Juli 1961 – 5 StR 185/61; Urt. vom 16. Oktober 1962 – 5 StR 350/62; Urt. vom 28. April 1959 – 1 StR 58/59).
So verhielt es sich hier. Der Beschwerdeführer sah sich nach den festgestellten und den vom Schwurgericht zu seinen Gunsten angenommenen Tatumständen einer äußerst bedrohlichen Lage gegenüber. Die Nachhaltigkeit des Angriffs war dadurch gekennzeichnet, dass ███████ reichlich eine Stunde lang vor dem Gasthaus auf den Angeklagten gelauert hatte, allen Versuchen, ihn zurückzuhalten, kein Gehör schenkte und schließlich Frau ███ ████ zu Boden stieß, als sie ihn hindern wollte, auf den Angeklagten loszugehen. Bei der Abgabe des Warnschusses hatte der Angreifer sich dem Angeklagten bereits auf etwa 4 1/2 m genähert. Dann setzte er trotz der nachdrücklichen Warnung seine Annäherung in kampfbereiter Stellung, die Hände vor sich oder in den Hosentaschen, fort und stieß dabei die Drohung aus:
„Ich bring Dich um“. Der Angeklagte befürchtete, sein Angreifer führe ein Messer. Er schoss auf dessen Oberkörper, als sich die Entfernung zwischen beiden bis auf 2 m verringert hatte, also in einem Augenblick, als nur noch eine Sekundenspanne den ihm an Körperkräften ebenbürtigen, wenn nicht überlegenen, erheblich jüngeren Angreifer von seinem mit Hartnäckigkeit erstrebten Ziel trennte. In dieser Lage bestand vor allem auch angesichts der um 2 Uhr nachts auf jeden Fall für ein sicheres Zielen mit der Pistole unzureichenden Sichtverhältnisse, auf die das Schwurgericht im Zusammenhang mit der Wertung der Aussage der Zeugin ████████ auf S. 14 UA ausdrücklich hinweist, für den Angeklagten keine halbwegs verlässliche Aussicht mehr, den Angreifer durch einen genau gezielten Schuss auf einen nicht lebenswichtigen Körperteil kampfunfähig zu machen. Es fehlt auch an einem Anhalt dafür, dass ████████ seinen Angriff abgelassen hätte, wenn der Angeklagte, statt sogleich seine Pistole abzufeuern, noch ein Stück zur Seite oder nach rückwärts gesprungen wäre. Der Angeklagte konnte und durfte also davon ausgehen, dass nur ein in Richtung auf die Körpermitte des Angreifers abgegebener Schuss sicher treffen und damit ein verlässliches Mittel sein würde, den Angreifer noch von einer gewalttätigen Einwirkung auf den eigenen Körper abzuhalten.
Dass der Angeklagte sich durch eine regelrechte Flucht dem begonnenen Angriff entzog, war ihm nach den Umständen nicht zuzumuten. Zwischen ihm und ██ bestand nur eine verhältnismäßig lockere Wirtshausbekanntschaft, die nicht einmal so weit ging, dass er dessen Zunamen kannte. Den Angriff hatte er nicht provoziert.
Der vorausgegangene Streit in der Gastwirtschaft war, wie das Schwurgericht feststellt, ganz überwiegend von Schmalz verursacht und verschuldet. Äußerungen des Angeklagten gegenüber ██ █████ waren in jedem Fall Beleidigungen und Ausfälligkeiten des Schmalz vorausgegangen. Schließlich konnte auch, bei einem Blutalkoholgehalt von 1,13 ‰ im Zeitpunkt der Tat, von einer die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden oder auch nur erheblich vermindernden Trunkenheit des Angreifers nicht die Rede sein. Hiernach waren keine Umstände gegeben, die allein oder auch in ihrem Zusammenhang es als missbräuchlich erscheinen lassen konnten, dass der Angeklagte dem Angriff mit einem zu seiner sofortigen Beendigung führenden Mittel begegnete, statt durch Flucht auszuweichen. Dem Unrecht durch schimpfliche Flucht aus dem Wege zu gehen, ist niemand verpflichtet, und als schimpflich konnte der Angeklagte, der schon vorher mit seinem langen Zuwarten vor dem Verlassen des Lokals viel Nachgiebigkeit gezeigt hatte, sein Davonlaufen in dieser Lage mit Grund empfinden, zumal in Gegenwart einer Frau (RGSt 16, 69, 72; BGH Urt. vom 3. Mai 1960 – 1 StR 101/60 S. 4, 5).
Daran ändert es angesichts der vorstehend erörterten Sachlage auch nichts, dass der Angeklagte die vom Schwurgericht angeführten Möglichkeiten, durch weiteres Zuwarten und Beanspruchung fremder Hilfe die Gefahr eines Angriffs auszuschalten, ungenutzt ließ, zumal es sich dabei, soweit Gäste des Lokals in Betracht kamen, nicht um unbedingt verlässliche, und, soweit die Einschaltung der Polizei in Betracht kam, nicht um ohne weiteres greifbare Möglichkeiten handelte (sehr späte Stunde; Faschingszeit). Erst recht kann ihm nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass er sich nicht mehr beeilte, seinen Kraftwagen zu erreichen und zu besteigen.
Denn das wäre nur dann sinnvoll gewesen, wenn die zur Verfügung stehende Frist noch sicher zum unbehelligten Davonfahren gereicht hätte. Das war nach den Feststellungen des Schwurgerichts jedoch nicht der Fall. Nach ihnen hatte der Angeklagte allenfalls noch unbehelligt einsteigen können (S. 18 UA). Beim Einsteigen oder unmittelbar danach in der dann gegebenen körperlichen Behinderung von seinem wütenden Gegner angegriffen zu werden, brauchte der Beschwerdeführer nicht zu riskieren.
Nach alledem war der Angeklagte, da eine weitere Aufklärung des Sachverhalts zu seinem Nachteil nicht zu erwarten ist, auf Grund der Feststellungen des Schwurgerichts freizusprechen.
Da die dem Angeklagten günstige Entscheidung teilweise nicht auf erwiesenen, sondern auf zu seinen Gunsten zu unterstellenden Tatsachen beruht, sah sich der Senat nicht zu einer Belastung der Staatskasse mit den notwendigen Auslagen der Verteidigung nach § 467 Abs. 2 Satz 2 StPO veranlasst. Von einer entsprechenden Entscheidung nach § 467 Abs. 2 Satz 1 StPO hat er nach seinem Ermessen abgesehen.
| Seibert | Hübner | Mai | |||
| Willms | Fischer |