BGH: Freispruch wegen zulässiger Verteidigung gegen vermeintlichen Angriff
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 548/65
- Datum
- 19.11.1965
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wer sich in einer gegenwärtigen Lage befindet, in der aufgrund äußeren Verhaltens ein unmittelbar bevorstehender tätlicher Angriff möglich erscheint, darf geeignete Abwehrmittel auch gegen einen nur vermeintlichen Angriff anwenden und muss nicht zuvor weniger wirksame Mittel erfolglos erproben, wenn berechtigter Anlass besteht, dass diese nicht genügen.
Zur Begründung eines Notwehrirrtums, der dem Handelnden Fahrlässigkeit vorwerfen soll, sind konkrete Feststellungen über die inneren Absichten und den Zweck des angeblichen Angreifers erforderlich; äußere Verhaltensweisen allein genügen nicht, wenn mehrere Deutungen möglich sind.
Bei der Beurteilung, ob vom Gebrauch von Zwangsmitteln noch Zurückhaltung verlangt werden kann, sind die Umstände der Lage (z. B. Anwesenheit einer erregten Menschenmenge und vorherige Bedrängung von Kollegen) zu berücksichtigen; unter solchen Umständen ist es dem Bedrohten nicht ohne Weiteres zuzumuten, auf Verstärkung zu warten.
Die Trunkenheit des Angreifers rechtfertigt nicht per se die Annahme von Fahrlässigkeit des Verteidigers; sie kann vielmehr das Gefährdungsrisiko erhöhen und damit das sofortige Ergreifen von Abwehrmitteln rechtfertigen.
Vorinstanzen
Landgericht Duisburg, 29. April 1965
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
4 StR 548/65
in der Strafsache gegen █████████████████ den Polizeihauptwachtmeister Horst ███ aus ███, geboren am ███ 1936 in ███, wegen gefährlicher Körperverletzung.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. November 1965, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Dr. Willms als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Flitner, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Dr. Sanders, Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ███████████████████ ██
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 29. April 1965, soweit es ihn betrifft, aufgehoben.
Der Angeklagte wird freigesprochen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Staatskasse.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Körperverletzung zu einer Geldstrafe verurteilt. Nach den Feststellungen hat er als Polizeibeamter im Einsatz den Dekorateur ████████ durch einen Schlag mit dem Gummistock verletzt, als dieser in Gegenwart einer wegen der Festnahme eines anderen Mannes erregten und gegen die Polizeibeamten aufgebrachten Menschenmenge laut schreiend und mit erhobenen Händen auf den bei seinem Streifenwagen stehenden Angeklagten zustürmte.
Das Landgericht meint, der Angeklagte habe sich in dieser Lage zwar bedroht und zum Gebrauch des Schlagstockes bei genügender Anspannung seiner Verstandeskräfte erkennen können und müssen, daß der betrunkene und nicht bewaffnete ███████ für ihn keine ernste Gefahr darstellte.
Die Revision des Angeklagten führt mit der Sachrüge zur Aufhebung des Urteils und zum Freispruch. Sie sieht mit Recht schon darin einen sachlichen Mangel, daß das Landgericht seine Auffassung, das Verhalten ███████s, das den Angeklagten zu dem Schlag veranlaßte, sei nicht als rechtswidriger Angriff anzusehen, der Angeklagte habe sich also gegen einen nur vermeintlichen Angriff verteidigt, nicht näher begründet und mit Tatsachen belegt hat. Die Urteilsgründe geben nur über das äußere Verhalten ███████s Auskunft, nicht aber über seine Absichten und den Zweck seines Vorgehens gegen den Angeklagten. Feststellungen hierüber wären hier unentbehrlich gewesen, weil das äußere Geschehen mehrere Deutungen zuläßt und nicht die Möglichkeit ausschließt, daß ███████ den Angeklagten wirklich angreifen wollte, mochte er nun im Sinn haben, unmittelbar zu Tätlichkeiten überzugehen oder den Angeklagten und die anderen Beamten durch Drohungen einzuschüchtern und sie zur Aufgabe ihres Vorhabens zu nötigen. In beiden Fällen hätte sich der Angeklagte in einer wirklichen Notwehrlage befunden.
Indessen kann dies alles dahingestellt bleiben. Denn auch wenn man mit dem Landgericht davon ausgeht, daß es sich nur um einen Scheinangriff handelte, so ist jedenfalls die Annahme, daß der Irrtum des Angeklagten auf Fahrlässigkeit beruhe, durch die Feststellungen nicht gerechtfertigt. Das Landgericht überspannt die Anforderungen an die Sorgfaltspflicht des Angeklagten und leitet diese von falschen Voraussetzungen ab. Der betrunkene ███████ ist dem Angeklagten, der soeben erlebt hatte, wie sein Kollege ███ von einem anderen betrunkenen Mann ganz erheblich bedrängt worden war, in unmittelbarer Nähe einer erregten Menge in einer Haltung dicht auf den Leib gerückt, die einen unmittelbar bevorstehenden tätlichen Angriff als möglich erscheinen ließ. Unter diesen Umständen konnte dem Angeklagten nicht zugemutet werden, zu warten, ob ███████ nun sogleich zu Tätlichkeiten übergehen werde. Davon abgesehen kann der Umstand, daß dieser betrunken war, nicht zur Begründung des Vorwurfs der Fahrlässigkeit dienen; denn gerade Betrunkene neigen, wie die Erfahrung lehrt, bei Auseinandersetzungen mit der Polizei eher zu Tätlichkeiten als Nüchterne.
Dieser Vorwurf wird auch nicht von der Erwägung gestützt, daß – wie die Strafkammer anführt – der Angeklagte vor dem Eintreffen der Verstärkung durch weitere Polizeibeamte noch keine Veranlassung gesehen hatte, von dem Schlagstock Gebrauch zu machen. Denn er selbst hatte sich nach den Feststellungen vorher noch nicht in einer vergleichbar bedrängten Lage befunden.
Der festgestellte Sachverhalt bietet auch keinen Anhalt dafür, daß der Angeklagte mit der Benutzung des Schlagstocks über die Grenzen der erforderlichen Verteidigung hinausgegangen ist. Der auch nur vermeintlich rechtswidrig körperlich Angegriffene braucht nicht zu versuchen, den Angriff zunächst durch weniger wirksame Mittel abzuwehren, wenn er begründeten Anlaß zu der Befürchtung hat, daß diese Mittel nicht genügen werden, um den Angreifer von der Fortsetzung des Angriffs abzuhalten (BGH Urt. vom 18. Juli 1961 5 StR 185/61; Urt. vom 16. Oktober 1962 5 StR 304/62; Urt. vom 28. April 1959 1 StR 58/59; Urt. vom 26. Mai 1964 1 StR 90/64). So war es hier. Der Angeklagte durfte sich ███████, der durch sein Verhalten mindestens den Anschein erweckte, angriffsbereit zu sein, mit geeigneten Mitteln vom Leibe halten und brauchte es nicht erst auf ein Handgemenge ankommen zu lassen. Der Sinn der Ausrüstung der Polizeibeamten mit Schlagstöcken liegt nicht nur darin, ihnen den nur für äußerste Not vorgesehenen Gebrauch der Schußwaffe zu ersparen, sondern auch darin, daß es ihnen ermöglicht werden soll, allen gegenwärtig drohenden Tätlichkeiten ohne unmittelbare körperliche Berührung mit dem Angreifer zuvorzukommen.
Nach alledem ist der Angeklagte, da eine weitere Aufklärung des Sachverhalts zu seinem Nachteil nicht zu erwarten ist, auf Grund der Feststellungen des Landgerichts freizusprechen.
| Mayr | Willms | Sanders | |||
| Flitner | Spiegel |
Zitiert (3)
- BGH · 5 StR 185/61 · 18.07.1961Revision: Notwehrbeurteilung bei Schussabgabe – Aufhebung und Rückverweisung
- BGH · 1 StR 58/59 · 08.09.1958Revision erfolgreich: Fehler bei Notwehrüberschreitung und Schuldfähigkeit (Alkohol)
- BGH · 1 StR 90/64 · 16.11.1963BGH: Freispruch wegen gerechtfertigter Notwehr beim Schuss auf Angreifer