Treffer
BGH Urteil

Revision: Notwehrbeurteilung bei Schussabgabe – Aufhebung und Rückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 185/61
Datum
18.07.1961
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Körperverletzung mit Todesfolge verurteilt, weil er in einer Auseinandersetzung auf den Angreifer schoss. Das Schwurgericht sah eine Überschreitung der Notwehr, weil weniger gefährliche Mittel möglich gewesen seien. Der BGH hält dies für rechtsfehlerhaft: Zumutbare Versuche weniger gefährlicher Mittel sind nicht immer erforderlich, wenn diese nach den Umständen voraussichtlich nicht genügen. Urteil aufgehoben, Sache zurückverwiesen; Revision der Nebenkläger verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der rechtswidrig körperlich Angegriffene ist nicht verpflichtet, zuerst weniger gefährliche Abwehrmittel zu erproben, wenn nach den Umständen damit zu rechnen ist, dass diese Mittel die Fortsetzung des Angriffs nicht mit hinreichender Sicherheit verhindern.

2

Gerechtfertigt ist jede Abwehrhandlung, die objektiv notwendig war, um den Angriff nach menschlichem Ermessen mit Sicherheit sofort zu beenden; der Angegriffene darf das Mittel wählen, das diese Sicherheit bietet.

3

Die bloße Wahrscheinlichkeit, dass ein Warnschuss oder ein Treffer in einen ungefährlichen Körperteil den Angriff beendet hätte, genügt nicht, um Notwehr auszuschließen.

4

Bei der Beurteilung der Erforderlichkeit und Geeignetheit des eingesetzten Abwehrmittels sind die tatsächlichen Umstände, insbesondere die körperliche Lage und die Fähigkeit des Angegriffenen zu zielgerichtetem Schussabgeben, zu berücksichtigen.

5

Die Abgrenzung zwischen bedingtem Vorsatz und bewusster Fahrlässigkeit erfordert klare Feststellungen; die bloße Feststellung, der Täter habe den Tod für möglich gehalten, rechtfertigt nicht ohne weiteres die Annahme von dolus eventualis.

Vorinstanzen

Schwurgericht beim Landgericht Stade, 9. November 1960

Rubrum

in der Strafsache gegen den Handelsvertreter Henry █████ aus ███, Kreis ███████, geboren am █████ 1929 in ██████, wegen Körperverletzung mit Todesfolge

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. Juli 1961, an der teilgenommen haben:

Bundesrichterin Dr. Koffka als Vorsitzende,

Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Mayr als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht in Stade vom 9. November 1960 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Schwurgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Revision des Angeklagten zu entscheiden hat.

Die Revision der Nebenkläger wird verworfen.

Die Nebenkläger haben die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Von Rechts wegen.

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Gefängnisstrafe verurteilt, weil er am 14. Mai 1960 in Totensen den Arbeiter Lothar ███████ bei einem Streit durch einen Schuss mit seiner 6,35-mm-Pistole verletzt hat und der Verletzte etwa vier Stunden später infolge der Verwundung an innerer Verblutung gestorben ist. Gegen das Urteil haben die Eltern des Getöteten als Nebenkläger und der Angeklagte Revision eingelegt.

I. Die Revision der Nebenkläger hat keinen Erfolg.

Die Verfahrensrüge ist zurückgenommen.

Die Sachrüge geht fehl. Das Schwurgericht hat eindeutig festgestellt, dass der Angeklagte nicht mit bedingtem Vorsatz, sondern nur fahrlässig gehandelt hat. Die Feststellungen, der Angeklagte habe zwar damit gerechnet, dass sein Schuss tödlich sein könne, er habe aber darauf vertraut, dass er nicht tödlich sein werde, sind miteinander vereinbar. Die Revision verkennt offenbar den Unterschied zwischen bewusster Fahrlässigkeit und bedingtem Vorsatz.

Die Angriffe der Revision gegen die Strafzumessungsgründe sind offensichtlich unbegründet.

II. Die Revision des Angeklagten ist begründet.

Die Auffassung des Schwurgerichts, der Angeklagte habe das zur Verteidigung gegen einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff erforderliche Maß überschritten, begegnet rechtlichen Bedenken.

Der Angeklagte hatte nach dem Verlassen des Lokals durch sein Verhalten und durch seine Worte eindeutig zu erkennen gegeben, dass er sich nicht auf eine Prügelei mit ███ und seinen Skatbrüdern einlassen wollte, und war mit seinem Bekannten ██████ fortgegangen. █████████ und █████ waren ihnen nachgegangen, und ███ hatte den Angeklagten an einer dunklen Stelle überholt und ihn von vorn angegriffen, indem er ihn am Rockaufschlag und an der Krawatte fasste und ihn hin- und herschüttelte. Der Angeklagte drohte – nach einem vergeblichen Versuch, sich durch Zurücktreten zu befreien – █████████ an, dass er schießen werde. Er holte seine Pistole aus der Tasche und lud sie durch. ███ hob, während er mit der rechten Hand den Angeklagten festhielt, den linken Arm mit der geballten Faust und holte zum Schlag aus. In diesem Augenblick schoss der Angeklagte auf den Oberkörper des ██████████. Dabei rechnete er nach der Feststellung des Schwurgerichts zwar damit, dass der Schuss tödlich sein konnte, er wollte █████████ aber nicht töten, sondern nur verletzen. Das Geschoss drang in der unteren Halsgegend in den Oberkörper des █ ein und verletzte eine große Körperschlagader.

Das Schwurgericht geht davon aus, dass sich der Angeklagte an sich in einer Notwehrlage befunden hat. Es meint aber, dem Angeklagten hätten weniger gefährliche Mittel zur Abwehr des Angriffs zur Verfügung gestanden. Er hätte sich nach Ansicht des Schwurgerichts mit den Händen losreißen und den drohenden Schlag abwehren können. Auch hätte er zunächst einen Warnschuss oder einen Schuss in einen ungefährlichen Körperteil, etwa in das Bein oder in den Arm des Angreifers, abgeben können. Ein Schuss in den Oberkörper hätte nur das letzte Mittel sein dürfen, wenn ███ wider Erwarten nach Gebrauch weniger einschneidender Mittel seinen Angriff fortgesetzt hätte.

Diese Ausführungen lassen erkennen, dass das Schwurgericht von einer rechtsirrigen Auffassung über das im Notwehrfall erforderliche und daher erlaubte Maß der Verteidigung ausgeht. Der rechtswidrig körperlich Angegriffene braucht grundsätzlich nicht zu versuchen, den Angriff zunächst durch weniger gefährliche Mittel abzuwehren, wenn den Umständen nach damit zu rechnen ist, dass diese Mittel möglicherweise nicht genügen werden, um den Angreifer von einer Fortsetzung des Angriffs abzuhalten. Der Angegriffene ist vielmehr berechtigt, dasjenige Mittel zu wählen, das eine sofortige Beendigung des Kampfes mit Sicherheit erwarten lässt (BGH 5 StR 646/59 vom 1. März 1960). Das Schwurgericht meint zwar, nach einem Warnschuss hätte ██████████ den Angriff wahrscheinlich nicht fortgesetzt. Die Wahrscheinlichkeit, dass ein weniger gefährliches Mittel genügt hätte, um einen Angriff zu beenden, genügt aber nicht, um Notwehr auszuschließen. Gerechtfertigt ist jede Abwehr, die bei objektiver Betrachtung notwendig war, um den Angriff nach menschlichem Ermessen mit Sicherheit sofort zu beenden. Das Schwurgericht durfte dabei vor allem nicht außer Betracht lassen, dass der Angeklagte nach den bisherigen Feststellungen nicht sofort geschossen hat, dass er vielmehr den Gebrauch der Schusswaffe zunächst nur angedroht hat, dass sich █████████████ durch diese Drohung nicht von der Fortsetzung seines rechtswidrigen Angriffs hat abhalten lassen. Unter diesen Umständen war der Angeklagte nicht mehr verpflichtet, einen Warnschuss abzugeben.

Bedenklich ist auch die Erwägung des Schwurgerichts, der Angeklagte hätte den Angreifer nicht in den Oberkörper zu schießen brauchen, sondern ein Schuss in das Bein oder in den erhobenen Arm hätte zur Abwehr genügt. Angesichts der Lage, in der sich der Angeklagte infolge des Angriffs befand – der Angreifer schüttelte ihn hin und her und hatte die geballte Faust zum Schlag erhoben –, hätte sich dem Schwurgericht die Frage aufdrängen müssen, ob der Angeklagte in dieser Lage rein körperlich noch fähig war, ruhig zu zielen.

Die bisherigen Feststellungen rechtfertigen demnach nicht die Ansicht des Schwurgerichts, die Abwehrhandlung des Angeklagten sei nicht durch Notwehr gerechtfertigt.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

KoffkaSiemerMayr
SchmidtSchmitt

Zitiert (1)

Zitiert von (5)