Treffer
BGH Beschluss

Revision: Notwehrrechtfertigung bei tödlichem Messerstich – Freispruch

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 451/76
Datum
13.08.1976
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte war vom Schwurgericht wegen fahrlässiger Tötung verurteilt und legte Revision ein. Zentral war, ob sein Stich als erforderliche Notwehr (§ 32 StGB) gerechtfertigt war. Der BGH bejaht eine fortdauernde Notwehrlage und hält die Wahl des Verteidigungsmittels für erforderlich, da ein bloßes Vorzeigen des Messers keinen sicheren Erfolg versprach. Der Angeklagte wird freigesprochen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei einem tätlichen, fortdauernden Angriff darf der Verteidiger das für ihn erreichbare Verteidigungsmittel wählen, das eine sofortige und endgültige Beseitigung der Gefahr erwarten lässt.

2

Der Verteidiger ist nicht verpflichtet, zunächst weniger gefährliche Mittel einzusetzen, wenn unter den konkreten Umständen zu erwarten ist, dass diese zur Abwehr nicht ausreichen.

3

Ob eine Abwehr das zulässige Maß überschreitet, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen; körperliche Überlegenheit und Nähe des Angreifers können die Wahl eines gefährlicheren Mittels rechtfertigen.

4

Eine Notwehrlage besteht auch dann, wenn ein attacker bereits erhebliche Verletzungen zugefügt hat und der Angegriffene mit einer Fortsetzung des Angriffs rechnen muss; in diesem Fall rechtfertigt dies notfalls tödliche Abwehrhandlungen.

Vorinstanzen

Schwurgericht Lüneburg, 19. März 1976

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache gegen den Malergesellen Gerhard █████ ██ aus ██, geboren am ███████ 1953 in ██, wegen fahrlässiger Tötung.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 13. August 1976 gemäß § 349 Absatz 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Lüneburg vom 19. März 1976 aufgehoben.

Der Angeklagte wird freigesprochen.

Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Landeskasse zur Last.

Der Angeklagte ist für die vorläufige Festnahme und den Vollzug der Untersuchungshaft aus der Landeskasse zu entschädigen.

Gründe

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung zu einem Jahr Freiheitsstrafe verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Die Revision des Angeklagten, die Verletzung des sachlichen Strafrechts rügt, hat Erfolg.

Der Angeklagte war von G. grundlos angegriffen und misshandelt worden. G. hatte ihm schon zwei Zähne zerbrochen und weitere Zahnverletzungen beigebracht. Der nächste Schlag traf den Angeklagten an die Schläfe. Während dieser sich vor Schmerzen krümmte, versetzte G. ihm einen Fußtritt in die Rippengegend. Das Schwurgericht kann nicht ausschließen, dass der Angriff des G. damit nicht beendet war. Da der Angeklagte befürchtete, G. werde ihn zusammenschlagen, zog er sein Messer und „stach direkt auf den Oberkörper des dicht vor ihm stehenden G., um ihn zu verletzen und sich so wirksam zu verteidigen“. G. ist daran gestorben.

Das Schwurgericht bejaht rechtsfehlerfrei das Vorliegen einer Notwehrlage. Es meint jedoch, der Angeklagte hätte mit dem Messerstich das Maß der erforderlichen Abwehr überschritten. Es hätte ausgereicht, mit dem Messer zu drohen, um weitere Schläge abzuwehren.

Damit zieht das Schwurgericht die Grenzen der Notwehr rechtsirrig zu eng. Wer auf diese Weise angegriffen wird, darf nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung dasjenige für ihn erreichbare Verteidigungsmittel wählen, das eine sofortige und endgültige Beseitigung der Gefahr erwarten lässt (BGHSt 24, 356, 358 mit weiteren Nachweisen). Er braucht grundsätzlich nicht zu versuchen, den Angriff zunächst durch weniger gefährliche Mittel abzuwehren, wenn den Umständen nach damit zu rechnen ist, dass diese Mittel möglicherweise nicht genügen werden, um den Angreifer von einer Fortsetzung des Angriffs abzuhalten (BGH-Urteil vom 18. Juli 1961 – 5 StR 185/61 –, mitgeteilt bei Pfeiffer-Maul-Schulte StGB § 53 Rz. 3).

Bei Anlegung dieses rechtlichen Maßstabes hätte der Angeklagte sich nur dann auf ein drohendes Vorzeigen des Messers beschränken müssen, wenn er bei dieser Art der Verteidigung mit einem sicheren Abwehrerfolg hätte rechnen können. Davon kann indessen keine Rede sein. G. war dem Angeklagten körperlich überlegen und stand dicht vor ihm. Da er ihn grundlos in so massiver Weise angegriffen hatte, lässt sich jedenfalls nicht ausschließen, dass das Vorzeigen des Messers G. nicht von einer Fortsetzung des Angriffs abgehalten, sondern ihn womöglich noch mehr gereizt hätte. Der Angeklagte hätte in diesem Fall weitere Misshandlungen riskiert. Darauf brauchte er es nicht ankommen zu lassen.

Bei dieser Sachlage war die Tat des Angeklagten durch Notwehr gerechtfertigt (§ 32 StGB 1975). Da andere Feststellungen nicht zu erwarten sind, spricht der Senat den Angeklagten frei (§ 354 Abs. 1 StPO). Die Nebenentscheidungen ergeben sich aus § 467 Abs. 1 StPO und aus den §§ 2 ff. StrEG.

HerrmannSchusterHorstkotte
FleischmannFuhrmann

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