Treffer
BGH Urteil

Revision wegen unklarer Feststellungen: Totschlag — Notwehr und Schuldfähigkeit zu klären

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 153/63
Datum
21.05.1963
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde vom Schwurgericht wegen Totschlags in vermindertem Maße der Zurechnungsfähigkeit verurteilt. Der BGH hebt das Urteil auf, weil der Tathergang und die Beurteilung der Notwehr nicht hinreichend festgestellt sind. Es sind mögliche Tatbestands‑ oder Verbotsirrtümer sowie die Auswirkungen der Geistes- und Alkoholstörung zu prüfen. Die Sache wird zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei wesentlichen Unklarheiten im Tathergang sind zugunsten des Angeklagten zu entscheiden; das Urteil muss den Tathergang so deutlich feststellen, dass die Anwendung von Rechtfertigungs‑ oder Entschuldigungsgründen überprüfbar ist.

2

Notwehr ist gerechtfertigt, wenn sie zur Abwehr eines rechtswidrigen Angriffs geboten war; der Einsatz einer Stichwaffe kann gerechtfertigt sein, auch wenn der Tod des Angreifers voraussehbar ist, sofern keine weniger gefährlichen, ebenso geeigneten Abwehrmöglichkeiten bestanden.

3

Kommt es auf eine Fehlvorstellung des Verteidigenden über das Vorliegen oder die Intensität des Angriffs an, sind Tatbestands‑ oder Verbotsirrtümer zu prüfen; ein excusabler Irrtum führt zur Entschuldigung, ein fahrlässiger Irrtum kann den Vorwurf der fahrlässigen Tötung begründen.

4

Soweit fachärztliche Befunde die Grundlage eines psychiatrischen Gutachtens bilden, sind diese Befundtatsachen im Rahmen des Sachverständigenbeweises gesondert zu ermitteln; erforderlichenfalls sind die Regeln für die Bekundung solcher Tatsachen zu beachten und das Gericht hat über die Zulässigkeit der Beweiserhebung zu entscheiden.

Vorinstanzen

Schwurgericht bei dem Landgericht Trier, 3. Dezember 1962

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Schlossermeister Johann, genannt Hans B. ███ aus [REDACTED], dort geboren am ████ 1911, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Totschlags hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. Mai 1963, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Mai als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der ███████████████████, Justizangestellter als ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Trier vom 3. Dezember 1962 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

I. Das Schwurgericht hat den „hirngeschädigten“ Angeklagten wegen Totschlags, verübt im Zustand erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit an seinem Schwiegersohn Hans ███████, unter Annahme mildernder Umstände nach § 213 StGB zu vier Jahren Gefängnis verurteilt. Das Urteil hat keinen Bestand, weil es den Tathergang nicht genügend erkennen lässt und auch nicht die Gewissheit vermittelt, dass das Schwurgericht die Frage der Notwehr in allen Punkten zutreffend beurteilt hat.

1. Mangels unmittelbarer Augenzeugen der Tat war das Schwurgericht wesentlich auf die Darstellung des Angeklagten angewiesen. Es hat ihm deshalb nicht widerlegen können, dass ihn der Schwiegersohn tätlich angriff, als dieser ihm nacheilte, um ihn zur Rede zu stellen, weil er (der Angeklagte) vor seiner (des Schwiegersohnes) Gastwirtschaft nächtlich randaliert hatte. Bei der Geringfügigkeit seiner Verletzungen und auf Grund bruchstückhafter Beobachtungen von Ohrenzeugen hat es aber die Überzeugung erlangt, dass Hans ███████ den Angriff „nicht mit der Intensität“ führte, „wie es der Angeklagte darstellt“. Wie stark der Angriff geführt war und in welcher Folge von Einzelhandlungen, darüber ist dem Urteil nur zu entnehmen, dass ███████ dem Angeklagten Schläge von minderer Gewalt versetzte, die diesem Verletzungen am linken Ohr und linken Arm beibrachten. Danach hält das Schwurgericht zwar für widerlegt, dass er seinen Schwiegervater auch am rechten Ohr und an der Brust verletzte. Ferner schließt es aus, dass dieser seinen Gegner nur aus Zorn, durch „Umsichschlagen“ mit seinem Messer tödlich traf. Unklar bleibt jedoch, ob es ihm weiter nicht geglaubt hat, er sei gleich beim ersten Schlag auf die Knie gestürzt und habe, bevor er zum Messer griff – also zwischen den mindestens zwei Schlägen, die er nach der Annahme des Schwurgerichts erhielt –, den Schwiegersohn gewarnt mit den Worten: „Hans, hör auf, sonst steche ich“.

Der Oberarzt Dr. E., der den Verwundeten ärztlich versorgte, erachtete es zwar dem Urteil zufolge für ausgeschlossen, dass der Angeklagte seinem Schwiegersohn die Messerstiche „aus einer Sprungbewegung heraus“ beigebracht habe. Es fehlt aber an einer klaren Stellungnahme des Schwurgerichts, ob dies die Einlassung des Angeklagten widerlegt, er sei infolge des ersten Schlages in die Knie gesunken. Ähnlich verhält es sich mit seiner Warnung, er werde sich mit dem Messer wehren, wenn ██████ nicht aufhöre. Das Schwurgericht entkräftet (u.a.) mit dieser Äußerung des Angeklagten seine Verteidigung, er habe allenfalls in Bestürzung, Furcht oder Schrecken die Grenzen der Notwehr überschritten. Danach scheint es die Warnung für erwiesen anzusehen; denn zu Ungunsten des Angeklagten durfte es nur solche Umstände verwerten, von denen es überzeugt war. Das Urteil verwendet hier aber die sprachliche Unwirklichkeitsform. Auch erörtert es die Warnung des Angeklagten mit dem Vorbehalt, „so wie er sich einlässt“. Danach scheint es wiederum, als zweifelte das Schwurgericht, ob er sie ausgesprochen hat.

Wäre der Beschwerdeführer jedoch tatsächlich gleich beim ersten Schlag in die Knie gestürzt, so wäre ungeachtet seiner verhältnismäßig geringen Verletzungen nicht ohne weiteres erklärlich, dass der Schlag nur leichterer Art war. Erst recht spräche gegen eine geringe Stärke des Angriffs, dass Hans ███████ sich selbst durch die gefährliche Drohung seines Schwiegervaters, er greife zum Messer, nicht davon abhalten ließ, ihn weiter zu misshandeln. Dann träte möglicherweise auch die Dauer des Wortwechsels der beiden, für seine Heftigkeit ohnehin von ungewisser Beweiskraft, in seinem Wert als Anzeichen für die Stärke des tätlichen Angriffs zurück, während es mehr Bedeutung gewinnen könnte, dass ██████ barfüßig und unvollständig bekleidet, anscheinend in Zorn und Erregung seinem Schwiegervater nachsetzte.

Das Schwurgericht muss sich daher klar dazu äußern, welches der Tathergang nach seiner Überzeugung war. Soweit die schwierige Beweislage Feststellungen nicht zulässt, schlägt das zugunsten des Beschwerdeführers aus.

2. Nach der Ansicht des Schwurgerichts hat der Angeklagte zwar in Notwehr gehandelt, dabei jedoch die Grenzen der Notwehr strafbar überschritten. Es verdenkt ihm nicht schon, dass er überhaupt zum Messer griff, um sich der Tätlichkeiten des Schwiegersohnes zu erwehren. Es gestattet ihm vielmehr zu, dass er sich von Rechts wegen des Messers als eines Mittels bedienen durfte, um den Angriff des „sportlich durchtrainierten“, ihm körperlich überlegenen, offenbar auch aufgebrachten Mannes alsbald mit Sicherheit und endgültig abzuschlagen. Diese Rechtsansicht entspricht dem Gesetz (vgl. BGH GA 1956, 49). Dagegen weckt die Meinung des Schwurgerichts Bedenken, der Angeklagte habe das rechte Maß der Verteidigung deswegen nicht eingehalten, weil er die Messerstiche mit großer Wucht und gezielt gegen Brust und Bauch des Angreifers führte, obwohl er erkannte, dass sie für diesen lebensgefährlich waren. Denn es äußert sich nicht darüber, ob eine ungezielte Abwehr mit der Stichwaffe weniger gefährlich gewesen wäre, welche geringere Wucht der Abwehr ausgereicht hätte, den Angriff ebenfalls sofort und sicher zu beenden, oder gegen welche anderen weniger lebenswichtigen Körperteile sie mit gleichem Erfolg hätte geführt werden können (BGH, Urt. v. 6. November 1956 – 1 StR 409/56 –), etwa gegen die Gliedmaßen des Angreifers.

Sollte nur eine Abwehr gegen den Rumpf des Gegners ausgereicht haben, seinen Angriffswillen zu brechen, so wäre sie nicht deswegen rechtswidrig, weil der Angeklagte den Tod des Schwiegersohnes als ihre mögliche Folge voraussah. Eine andere Annahme wäre in sich widersprüchlich. Wäre das Schwurgericht gar rechtsgrundsätzlich der Meinung, eine solche Verteidigung überschreite stets die Grenzen der Notwehr, so irrte es rechtlich. Die Verteidigung ist nach § 53 StGB mit jeder Folge gerechtfertigt, wenn sie zur Abwehr eines rechtswidrigen Angriffs geboten war (BGH MDR 1956, 372 Nr. 355; BGH, Urt. vom 18. Juli 1961 – 5 StR 185/61 –).

3. In dem Urteil findet sich keine Stellungnahme des Schwurgerichts dazu, ob der Angeklagte bei der erheblichen durch organischen Hirnschaden und Alkoholgenuss verursachten Minderung seiner Zurechnungsfähigkeit etwa die Voraussetzungen der Notwehr irrte, ob er etwa die Stärke des Angriffs seines Schwiegersohnes überschätzte (Tatbestandsirrtum, BGHSt 3, 194, 196) oder diese zwar nicht verkannt, aber jede nach Art und Maß beliebige Verteidigung für zulässig hielt (Verbotsirrtum, BGHSt 3, 105, 107; 3, 271, 357). Träfe das eine oder andere zu und wäre ein solcher Irrtum des Angeklagten unter Berücksichtigung seines Zustandes erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit entschuldbar, so müsste er freigesprochen werden. Befand er sich fahrlässig im Tatbestandsirrtum, so käme seine Verurteilung aus § 222 StGB in Betracht. Handelte er in verschuldetem Verbotsirrtum, so wäre zwar ein Schuldspruch wegen (vorsätzlichen) Totschlags, aber auch eine Milderung der Strafe nach den Grundsätzen über die Bestrafung des Versuchs möglich (BGHSt 2, 194, 198 ff.). Nur wenn ein Irrtum des Angeklagten ausgeschlossen ist, tritt die weitere Frage auf, ob er die Grenzen der Notwehr überschritt und deswegen strafbar ist oder gemäß § 53 Abs. 3 StGB straflos davonkommt.

II. Da hiernach die allgemeine Sachrüge durchgreift, bedarf es keiner Erörterung der Verfahrensrügen und des sonstigen Vorbringens der Revision. Das Schwurgericht mag es in der neuen Verhandlung berücksichtigen. Zur Rüge, der Sachverständige Dr. Guthy habe als Zeuge vereidigt werden müssen, wird auf BGHSt 18, 107 und die dort weiter angeführten Entscheidungen verwiesen. Das Schwurgericht muss prüfen, ob Feststellungen über körperliche Verletzungen des Angeklagten als Grundlage des Gutachtens über seinen Geisteszustand erforderlich waren und deshalb zu den sog. „Befundtatsachen“ gehören, deren Bekundung den Regeln des Sachverständigenbeweises folgt.

Sollte es sich dem Angeklagten in der neuen Verhandlung widerlegen lassen, dass er die Tatwaffe (Küchenmesser? Selbstverfertigter Dolch?) zu dem Zweck eingesteckt hatte, um die Verschnürung des Wäschesacks lösen zu können – die Handverletzung hatte ihn nicht gehindert, den Knoten zu schürzen –, hatte er sich etwa in der Absicht bewaffnet, durch Randalieren vor der Gastwirtschaft des Schwiegersohnes einen Angriff, von wem es auch sei, herauszufordern und dann dem Angreifer mit dem Messer zu begegnen, so würde sich fragen, ob er das Recht zur Notwehr missbrauchte (BGH NJW 1962, 508 Nr. 13). Hätte er gar die Notwehrlage vorsätzlich herbeigeführt, um unter ihrem Deckmantel den Angreifer zu verletzen oder zu töten, so käme ihm § 53 StGB überhaupt nicht zugute (BGH, Urt. vom 21. Juni 1955 – 1 StR 159/55 –).

Kommt es wiederum zur Verurteilung des Beschwerdeführers, so ist bei der ungewöhnlich starken Bedrohung, die nach den bisherigen Feststellungen auf Grund seines Geisteszustandes für seine Angehörigen von ihm ausgeht, erneut zu prüfen, ob er unterzubringen ist (§ 358 Abs. 2 Satz 2 StPO), sei es gemäß § 42b StGB, sei es etwa nach § 42c StGB.

GeierWillmsMai
SeibertDr. Hübner
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