Revision wegen Notwehr: Urteil aufgehoben, Zurückverweisung an Schwurgericht
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 646/59
- Datum
- 01.03.1960
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Notwehrrecht setzt nicht voraus, dass der Angegriffene zunächst ein längeres, riskanteres Bezwingen des Angreifers durch weniger gefährliche Mittel dulden muss; eine unmissverständliche Drohung mit einem offenen Messer kann als mildes Verteidigungsmittel gelten.
Bei der Prüfung der Erforderlichkeit der Verteidigung muss das Gericht feststellen, ob ein milderes Mittel den Angriff sofort oder jedenfalls sehr rasch hätte beenden können; pauschale Feststellungen genügen nicht.
Die bloße Tatsache, dass der Angegriffene zugleich die Absicht hatte, dem Angreifer einen "Denkzettel" zu verpassen, steht der Annahme rechtfertigenden Verteidigungszwecks nicht entgegen.
Urteilsgründe müssen erkennen lassen, ob und weshalb das Gericht die Notwehr überspannt annimmt; sonst ist von einem Rechtsirrtum oder unzureichender Sachaufklärung auszugehen.
Vorinstanzen
Schwurgericht Hannover, 15. Oktober 1959
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Schlossergesellen Gerhard ██ ██ aus █████, geboren am █████████████████ in ██████████ ███, ████, wegen Körperverletzung mit Todesfolge
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 1. März 1960, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ███████ in der Verhandlung, Bundesanwalt ███ ███ ███ Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ██████████████████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Hannover vom 15. Oktober 1959 samt den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.
Gründe
Von Rechts wegen
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt.
Seine Revision rügt Verletzung des sachlichen Strafrechts. Sie hat Erfolg.
I.
Der Angeklagte war am 11. Juni 1959 in einem Gasthaus mit Hannelore ██ zusammen, mit der er sich angefreundet hatte. Diese war vorher mit Rolf ██████ befreundet. Rolf ██ befand sich mit seinem Freund ███ ██ in demselben Gasthaus. Als ███ und ██████ mit ihren Fahrrädern fortfuhren, blieben der Angeklagte und Hannelore ██ noch einige Zeit in dem Gasthaus, weil sie eine Auseinandersetzung mit ██████ fürchteten und ihm aus dem Wege gehen wollten. Als sie schließlich gingen, holten nach einiger Zeit ██████ und ███ den Angeklagten und Hannelore ██ ein, auf die sie gewartet hatten. Da bat Hannelore ██████ um eine Unterredung und sagte zu dem Angeklagten: "Verschwinde hier, du hast hier nichts zu suchen!" Der Angeklagte verbat sich das Du, entfernte sich aber einige Schritte, rauchte eine Zigarette und ging einige Male hin und her, während sich Hannelore ██████ und ██████ unterhielten. Nach einiger Zeit fragte dann der Angeklagte Hannelore, ob sie nun mitkommen wolle oder er allein gehen sollte. Daraufhin sagte ██████: "Verschwinde, Kleiner, du hast gar nichts zu sagen, mach, dass du wegkommst." ██████, der etwas kleiner war als der Angeklagte, ging dabei einige Schritte auf diesen zu, übergab dem ███ sein Fahrrad und versetzte dem Angeklagten zwei Fausthiebe an das Kinn. ███ kam der Aufforderung der Hannelore ██████, den Streit zu schlichten, nicht nach und blieb abseits stehen. Der Angeklagte wich nun etwas zurück, zog sein Taschenmesser aus der Hosentasche, klappte die große Klinge auf, fasste den Schaft mit der rechten Hand und hielt das offene Messer mit der scharfen Seite nach oben mit vorgestrecktem Arm gegen ██████; er warnte diesen mit den Worten: "Sieh dich vor!" ██████ ging aber wieder auf den durch sein Verhalten gekränkten Angeklagten los und schlug ihn mehrere Male auf die Brust. Nun stach der Angeklagte voller Wut kräftig zu, und zwar seitwärts von rechts nach links etwas von unten nach oben. Nach dem Stich zog er das Messer sofort zurück. ██████ starb an der Verblutung aus der ihm vom Angeklagten beigebrachten Stichwunde im Herzen.
II.
Das Schwurgericht führt aus, der Angeklagte habe nicht in Notwehr gehandelt. Zwar habe ██████ ihn rechtswidrig angegriffen, der Angeklagte hätte aber ein weniger schädliches Mittel wählen müssen. Er habe dadurch, dass er nach den ersten Schlägen des ██████ sein Messer gezogen, das geöffnete Messer in der Hand gehalten und damit drohend ██████ herausgefordert habe, mit die Veranlassung zur Ausartung der Balgerei in eine lebensgefährliche Schlägerei gegeben. Deshalb seien an die Erforderlichkeit der gewaltsamen Verteidigung gegenüber dem neuen Angriff des ██████ strenge Anforderungen zu stellen.
Schon dieser Ausgangspunkt ist rechtlich bedenklich. Als der Angeklagte das Messer zog, war zwischen ██████ und ihm nicht eine Balgerei, nämlich eine gegenseitige Verabfolgung leichter Schläge, im Gange, sondern ██████ hatte dem Angeklagten, der vorher versucht hatte, der Begegnung auszuweichen, und sich auch nach den ersten beleidigenden Worten des ██████ etwas entfernt hatte, um ihm eine Aussprache mit Hannelore ██████ zu ermöglichen, einseitig zwei Faustschläge gegen das Kinn versetzt. Wenn der Angeklagte diese Tätlichkeit nicht mit eigenen Tätlichkeiten erwiderte, sondern mit einer unmissverständlichen Drohung, so wandte er hierdurch ein mildes Mittel an. Es ist also nicht richtig, dass dieses Verhalten des Angeklagten dazu führen durfte, an die Erforderlichkeit der gewaltsamen Verteidigung gegen die weiteren Schläge des ██████ besonders strenge Anforderungen zu stellen.
Weiter führt das Urteil aus: "Auszuweichen und zu fliehen brauchte der Angeklagte nicht, aber zustechen in Richtung auf die Brust und Herzgegend durfte er nicht. Dieses Zustechen in die Brust des ██████, bei dem mit der Möglichkeit, dass dieser schwer verletzt, ja getötet werden konnte, zu rechnen war, ist mit dem Rechtsempfinden unvereinbar und daher als Missbrauch des Notwehrrechts anzusehen. Der Einsatz der Fäuste oder des geschlossenen Messers wäre gegenüber dem ihm keineswegs körperlich überlegenen Gegner ausreichend gewesen. Aus dieser Überschreitung der Notwehr ist dem Angeklagten ein Vorwurf zu machen. Nach der Überzeugung des Gerichts ist er sich dessen bewusst gewesen, dass sein Zustechen keine notwendige Abwehr war. Er hat selbst glaubhaft zugegeben, dass er sich vor ██████ nicht gefürchtet habe, dass er sich gegenüber dem ihm keineswegs körperlich überlegenen ██████ mit den Fäusten hätte verteidigen können."
Diese knappen Ausführungen erwecken mindestens die Besorgnis, dass sie von Rechtsirrtum beeinflusst sind. Sie lassen nämlich nicht erkennen, ob das Schwurgericht der Überzeugung war, der Angeklagte hätte auch durch Abwehr mit den Fäusten den Angriff des ██████ sofort oder jedenfalls sehr rasch beenden können, oder ob es meint, der Angeklagte hätte sich auf einen längeren Faustkampf einlassen müssen.
Auf einen längeren Faustkampf, der notwendig weitere Körperverletzungen des Angeklagten in sich barg, brauchte sich der schuldlos angegriffene Angeklagte nicht einzulassen, zumal der Ausgang ungewiss sein konnte. Das Schwurgericht stellt nämlich nicht etwa fest, dass der Angeklagte dem ██████ körperlich überlegen gewesen wäre, sondern nur, dass ██████ kleiner als er und seinerseits dem Angeklagten nicht körperlich überlegen war. Das schließt die Möglichkeit ein, dass beide etwa gleichwertige Gegner waren. Dass etwaige Faustschläge des Angeklagten, die eine schnelle Beendigung des Kampfes zur Folge gehabt hätten, für ██████ weniger gefährliche Kampfmittel gewesen wären, lässt sich den Feststellungen des Urteils auch nicht mit Sicherheit entnehmen.
Der Angeklagte hätte, um ██████ kampfunfähig zu machen, ihn mit einem Faustschlag zu Boden strecken dürfen. Ein Sturz infolge eines Faustschlags kann aber je nach der Art des Kampfgeländes durchaus die Möglichkeit einer tödlichen Verletzung in sich bergen.
Auch was das Schwurgericht über die Motive des Angeklagten für den Messerstich ausführt, steht der Anwendung des § 53 StGB nicht entgegen. Dass der Angeklagte mit dem Messer zugestochen hat, um weitere drohende Schläge des ██████ abzuwehren, ergibt das Urteil eindeutig. Damit hat er zu Verteidigungszwecken gehandelt. Dann aber ist es rechtlich unerheblich, ob er daneben auch noch die Absicht verfolgte, dem ██████ einen Denkzettel zu versetzen (vgl. für den Fall der Notwehrüberschreitung BGHSt 3, 194, 198).
Der Angeklagte war nach dem Gesagten berechtigt, ein Mittel zu wählen, das eine sofortige Beendigung des Kampfes zur Folge hatte. Darauf, ob er von diesem Recht dann keinen Gebrauch gemacht hätte, sich vielmehr ohne eine Verpflichtung hierzu auf einen längeren Kampf mit der Faust eingelassen hätte, wenn er nicht gleichzeitig dem ██████ einen Denkzettel hätte erteilen wollen, kommt es nicht an.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Sarstedt | Siemer | Borker | |||
| Koffka | Schmitt |
Zitiert von (9)
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- BGH · 5 StR 495/64 · 08.12.1964Revision teilweise erfolgreich: Freispruch wegen gefährlicher Körperverletzung (Notwehr)
- BGH · 1 StR 354/70 · 12.01.1971Freispruch wegen Notwehr aufgehoben — Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltswürdigung
- BGH · 1 StR 648/71 · 29.02.1972Revision verworfen: Putativnotwehr bei Messerangriff als ausgeschlossen
- BGH · 1 StR 172/71 · 15.07.1971Revision: Aufhebung wegen unzureichender Notwehrprüfung – Zurückverweisung
- BGH · 1 StR 101/60 · 02.12.1959Notwehrfrage bei leichter Ohrfeige mit tödlichem Ausgang – Urteil aufgehoben und zurückverwiesen
- BGH · 4 StR 349/70 · 05.11.1970§ 315b StGB: Zufahren auf Fußgänger zur Wegfreigabe nicht ohne Feststellungen erheblich gefährlich
- BGH · 1 StR 152/73 · 15.05.1973Aufhebung wegen unklarer Notwehrlage; Zurückverweisung zur Neuverhandlung
- BGH · 2 StR 14/67 · 19.04.1967Notwehr und Einsatz der Schusswaffe: Totschlagsverurteilung aufgehoben, zurückverwiesen