Treffer
BGH Urteil

Freispruch wegen Notwehr aufgehoben — Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltswürdigung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 354/70
Datum
12.01.1971
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde vom Schwurgericht wegen versuchten Totschlags freigesprochen, da Notwehr angenommen wurde. Staatsanwaltschaft und Nebenkläger legten Revision ein. Der BGH hebt das Urteil auf und verweist die Sache zurück, weil das Schwurgericht wesentliche Umstände der Tat und die Frage von Provokation, Erforderlichkeit und Grenzen der Verteidigung nicht erschöpfend gewürdigt hat.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Tatrichter hat den festgestellten Sachverhalt in den Urteilsgründen erschöpfend zu würdigen; unterlassene oder unzureichende Würdigung führt zu sachlich-rechtlichen Bedenken und kann Aufhebung rechtfertigen.

2

Notwehr ist ausgeschlossen, wenn der Angeklagte den Angriff provoziert oder die Neueröffnung der Feindseligkeiten selbst herbeiführt.

3

Die Notwendigkeit und das Maß der Verteidigung sind nach der konkreten Kampflage zum Zeitpunkt der Verteidigung zu beurteilen; tödliche Verteidigungshandlungen sind nur bei äußerster, ernster Gefahr gerechtfertigt.

4

Bei Vorliegen einer bewaffneten Annäherung des Angeklagten an einen sich entfernenden Gegner ist dessen Verhalten als objektiv angreifend einzustufen, sodass die Zumutbarkeit des Abwartens und einer Warnung zu prüfen ist.

5

Bei behaupteter Notwehr ist auch zu prüfen, ob eine Notwehrüberschreitung vorliegt und ob dem Angeklagten zugemutet werden konnte, sein Angriffsverhalten zeitiger einzustellen.

Vorinstanzen

Schwurgericht beim Landgericht Memmingen, 4. März 1970

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

1 StR 354/70

in der Strafsache gegen den Stapelfahrer Peter M. ███████ aus Lkr. ███, geboren am ██ 1944 in ███, Krs. ████, wegen versuchten Totschlags

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. Januar 1971, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Pfeiffer als Vorsitzender, Bundesrichter Loesdau, Bundesrichter Dr. Mosl, Bundesrichter Pikart, Bundesrichter Dr. Woesner als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ████ ████ ██ als Vertreter des Nebenklägers Klaus ██,

Tenor

Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Nebenklägers Klaus ██ wird das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht Memmingen vom 4. März 1970 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Schwurgericht beim Landgericht Kempten zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Dem Angeklagten ist zur Last gelegt, bei einer tätlichen Auseinandersetzung in der Nacht vom 27. zum 28. Juli 1968 den damals 17-jährigen Nebenkläger Klaus V. mit sieben Messerstichen lebensgefährlich verletzt zu haben. Das Schwurgericht hat dem Angeklagten Notwehr zugute gehalten und ihn deshalb von der Anklage des versuchten Totschlags freigesprochen.

Hiergegen wenden sich die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft und die Revision des Nebenklägers.

Auf die Verfahrensrügen des Nebenklägers kommt es nicht an, weil beide Rechtsmittel mit der Sachbeschwerde Erfolg haben.

Der Tatrichter war verpflichtet, den festgestellten Sachverhalt, soweit er bestimmte Schlüsse zugunsten oder zuungunsten des Angeklagten nahelegte, in den Urteilsgründen erschöpfend zu würdigen (vgl. BGH NJW 1959, 780 Nr. 16; BGH, Urteil vom 2.6.1970 – 1 StR 109/70). Schon in dieser Hinsicht unterliegen die Ausführungen des Schwurgerichts durchgreifenden sachlich-rechtlichen Bedenken.

Das Schwurgericht hat sich entgegen der Einlassung des Angeklagten davon überzeugt, dass sich der Nebenkläger nach Beendigung eines zunächst beiderseits mit bloßen Fäusten geführten Kampfes von dem Angeklagten abgewandt hat und von ihm weggegangen ist, weil er sich als Sieger fühlte und die Angelegenheit für erledigt hielt (UA S. 12). Das Urteil stellt weiterhin fest, dass der Angeklagte nunmehr sein Springmesser, das eine etwa 12–15 cm lange und etwa 1 cm breite spitze Klinge hatte, aus der Brusttasche zog und öffnete, und dass er dem sich entfernenden Nebenkläger mit dem geöffneten Messer folgte (UA S. 7). Dieser bemerkte erst am Knirschen des Kieses hinter sich die Bewegung des Angeklagten, blieb deshalb stehen und drehte sich um, so dass sich die beiden Gegner erneut gegenüberstanden (UA S. 7, 12); dass der Angeklagte jetzt bewaffnet war, konnte der Nebenkläger allerdings infolge der am Tatort herrschenden Dunkelheit nicht bemerken (UA S. 7).

Unter diesen Umständen lag es sehr nahe, das Verhalten des Angeklagten dahin zu würdigen, dass er beabsichtigte, sich für die einstweilen erlittene Niederlage zu rächen und zu einem gefährlichen Gegenangriff überzugehen. Das Schwurgericht äußert auch einen „gewissen Verdacht“ in dieser Richtung (UA S. 13), meint jedoch, dem Angeklagten lasse sich trotz allem eine Angriffsabsicht nicht nachweisen. Er könne nach dem erlittenen Niederschlag aufgestanden und dem Nebenkläger in der Hoffnung gefolgt sein, dass die Angelegenheit nunmehr erledigt sei; genauso gut sei es möglich, dass er das Messer nur deshalb zur Hand genommen habe, um sich gegen neue Angriffe wehren zu können (UA S. 14). Diese Ausführungen werden den getroffenen Feststellungen nicht gerecht und sind auch mit der Lebenserfahrung schwerlich vereinbar. Wenn der Angeklagte dem Nebenkläger einfach nachgegangen wäre in der Annahme, die Sache sei erledigt, bestand für ihn überhaupt kein Grund, das Messer hervorzuholen und geöffnet in der Hand zu tragen. Wenn er aber weitere Auseinandersetzungen befürchtete, so konnten solche angesichts dessen, dass der Nebenkläger sich gerade entfernte und weitere Angreifer nicht in unmittelbarer Nähe waren, doch nicht ohne eigenes Zutun des Angeklagten kommen und vor allem nicht, bevor der Nebenkläger stehenblieb und sich ihm wieder zuwandte. Auch in diesem Falle bestand daher für den Angeklagten kein erkennbarer Anlass, dem Nebenkläger mit dem einsatzbereiten Springmesser zu folgen, bevor dieser seinerseits Anstalten getroffen hatte, den Kampf wiederaufzunehmen. Vom Standpunkt des Angeklagten wäre es vielmehr dann sinnvoller gewesen, sich darauf einzustellen, möglicherweise noch drohenden Angriffen aus der von ihm nach den Feststellungen noch behaupteten und relativ geschützten Rückzugsposition (UA S. 6) heraus zu begegnen. Nach alledem hat das Schwurgericht ersichtlich nicht allen für das Verhalten des Angeklagten vor Wiederaufnahme der Auseinandersetzung maßgebenden Tatumständen Beachtung geschenkt. Bereits damit ist aber auch der Annahme, dass der Nebenkläger mit Eröffnung des neuen Schlagabtausches den Angeklagten rechtswidrig angegriffen und ihm damit die Möglichkeit der Notwehr eröffnet habe (UA S. 14), der Boden entzogen. Hätte der Angeklagte nämlich etwa die Neueröffnung der Feindseligkeiten provoziert, um mit einem wuchtigen Gegenangriff hervorzutreten, könnte er sich auf Notwehr nicht berufen (BGH, Urteil vom 21.5.1963 – 1 StR 153/63).

Das freisprechende Urteil kann hiernach keinen Bestand haben.

Für den Fall, dass der Tatrichter in der neuen Verhandlung wiederum zu der Annahme einer für den Angeklagten bestehenden Notwehrlage gelangen sollte, wird hierzu bemerkt, dass dann aber auch die Frage der erforderlichen Verteidigung eingehender behandelt werden müsste, als das einstweilen geschehen ist.

Die Notwendigkeit einer bestimmten Verteidigung beurteilt sich, abgesehen von allgemeinen Erfordernissen (vgl. hierzu BGH GA 1956, 49, 50; 1965, 147, 148; 1968, 182, 183; 1969, 23, 24), nach der Kampflage, in der sich der Angegriffene im Zeitpunkt der Verteidigung befunden hat (BGH bei Dallinger MDR 1955, 649; BGH, Urteil vom 2. April 1963 – 1 StR 545/62), wobei insbesondere auch der Grundsatz zu bedenken ist, dass Tötungshandlungen aus Notwehr nur bei äußerster, ernster Gefahr für den Angegriffenen erlaubt sind (BGH, Urteile vom 20. Februar 1953 – 1 StR 630/52 und vom 21. Mai 1963 – 1 StR 153/63).

Insoweit wäre hier als Besonderheit des Tatgeschehens zu würdigen, dass der Angeklagte sich nach Abschluss des ersten Teils der tätlichen Auseinandersetzung bereits außer Gefahr befunden hatte und dass er selbst es war, der sich in durchaus vermeidbarer Weise neuer Gefährdung aussetzte. Dabei könnte auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass seine Annäherung an den Nebenkläger mit einsatzbereiter Stichwaffe zumindest objektiv ausgesprochenen Angriffscharakter trug, jederzeit in eine Verletzungshandlung umschlagen konnte (vgl. RGSt 67, 337, 339) und eine vorbeugende Tätlichkeit des Nebenklägers geradezu herausforderte; das war für den Angeklagten nach den bisherigen Feststellungen ersichtlich ebenso voraussehbar, wie er damit rechnen musste, dass der Nebenkläger nicht sogleich bemerken werde, nunmehr einen gefährlich bewaffneten Gegner vor sich zu haben. Diese Umstände würden zu besonders sorgfältiger Prüfung der Frage nötigen, ob es nicht für den Angeklagten zumutbar gewesen wäre, die weitere Entfernung des Nebenklägers abzuwarten, und ob er diesen nicht doch wenigstens zunächst in geeigneter Weise vor dem möglichen Einsatz des Messers zu Verteidigungszwecken hätte warnen müssen (vgl. BGH, Urteil vom 1. März 1960 – 5 StR 646/59).

Gegebenenfalls wäre auch die Frage der Notwehrüberschreitung neu zu überdenken. Die Annahme des Urteils, der Angeklagte könne aus Furcht die Grenzen der erforderlichen Verteidigung überschritten haben (UA S. 17), lässt sich nicht ohne weiteres damit vereinbaren, dass er sich im Besitz einer gefährlichen Waffe wusste, mit der er seinen Widersacher offensichtlich überrascht hatte, und dass er bei der Vielzahl der mit dem Messer geführten wuchtigen Stöße kaum lange der Ansicht sein konnte, er habe den Nebenkläger möglicherweise erst geringfügig verletzt und deshalb von ihm noch eine ernste Gefährdung zu erwarten. Es wäre also jedenfalls noch zu prüfen, ob dem Angeklagten nicht unter allen Umständen hätte zugemutet werden dürfen, zeitiger von seinem Gegner abzulassen.

PfeifferMoslWoesner
LoesdauPikart
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