Treffer
BGH Urteil

Notwehrfrage bei leichter Ohrfeige mit tödlichem Ausgang – Urteil aufgehoben und zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 101/60
Datum
02.12.1959
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Körperverletzung verurteilt, nachdem eine von ihm versetzte Ohrfeige beim Geschädigten zum Tod führte. Der BGH hob das Urteil auf, weil das Schwurgericht Verteidigungswille und Erforderlichkeit der Abwehrhandlung vermengt hatte. Es sei nicht ausgeschlossen, dass ein drohender Angriff vorlag und die Ohrfeige zur Notwehr diente. Die Sache wurde zur neuerlichen Verhandlung an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Notwehrlage besteht, wenn ein gegenwärtiger, rechtswidriger Angriff droht und der Angegriffene diesen nicht selbst provoziert hat; auch eine einfache Abwehrhandlung kann in einer solchen Lage erforderlich und gerechtfertigt sein.

2

Bei der Prüfung von Notwehr sind Verteidigungswille (Subjektivtatbestand) und die Erforderlichkeit bzw. Geeignetheit der Abwehrhandlung getrennt zu beurteilen; der Tatrichter darf diese Aspekte nicht vermengen.

3

Spätere Äußerungen des Beschuldigten, etwa selbstgefällige Bemerkungen, schließen die Annahme von Verteidigungswillen nicht ohne weiteres aus; es ist der gesamte situative Wahrnehmungs- und Entscheidungskontext zu würdigen.

4

Unvorhersehbare schwere Folgen einer zunächst geringfügigen Abwehrhandlung können bei der Strafzumessung berücksichtigt werden, sind aber nicht zwingend strafschärfend; die Persönlichkeit und Lebensumstände des Täters sind ebenfalls zu berücksichtigen.

Vorinstanzen

Schwurgericht bei dem Landgericht München I, 2. Dezember 1959

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Maschinenmeister Lorenz ████████ aus ████, geboren am ███ in █████ bei █████, wegen Körperverletzung

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. Mai 1960, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Fischer Bundesrichter als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ██

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht München I vom 2. Dezember 1959 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Amtsgericht (Schöffengericht) München zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 700,- DM verurteilt. Seine Revision hat aus sachlich-rechtlichen Gründen Erfolg.

Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte immer ein gesetzmäßiges und arbeitsames Leben geführt. Er ist seit 30 Jahren bei derselben Firma beschäftigt. Am Abend des 12. Dezember 1958 hielt er sich in einer Gaststätte auf. Seine Frau kam anschließend hinzu. Es kam dann zwischen dem – später ums Leben gekommenen – Zimmermann Hans Horst ██████ und dem Angeklagten aus nichtigen Gründen zu einer Auseinandersetzung, bei der ██████ möglicherweise beleidigende Außerungen gebrauchte (10 UA). Der Streit wurde jedoch von dem Kraftfahrer ███ und dem Gastwirt alsbald wieder geschlichtet. ███████ stand erheblich, der Angeklagte leicht unter Alkoholeinfluss. █████ verließ dann zusammen mit ██████ das Lokal. Beim Weggehen rief er in Richtung des Angeklagten: „Jetzt geh nur raus!“ oder etwas Ähnliches.

Kurz darauf ging auch der Angeklagte aus der Wirtschaft. Unmittelbar vor dem Eingang traf er auf ██████. Dieser hatte seine Lederjacke abgelegt, seine Aktentasche weggeworfen und strebte auf den Angeklagten zu. ███ hielt █████ zurück, wurde aber von diesem in Richtung auf den Angeklagten zugeschoben und berührte ihn leicht. Der Angeklagte versetzte nun ██████ mit der offenen Hand einen nicht allzu heftigen Schlag ins Gesicht. ██████ stürzte zu Boden, schlug mit dem Hinterkopf auf das Pflaster auf und blieb regungslos liegen. Der Angeklagte ging in die Gaststätte zurück und sagte dort dem Sinne nach, er habe den ██████ jetzt hineingeschlagen, jetzt liege er draußen.

██████, der an einem Hirntumor litt, starb nach wenigen Minuten am Tatort. Möglicherweise hat der Tumor die Schlagwirkung erhöht und wesentlich zu dem Hinstürzen █████████ beigetragen.

Die schweren Folgen des Schlages waren für den Angeklagten nicht voraussehbar. Das Schwurgericht hat ihn aber wegen Körperverletzung verurteilt. Wenn sich der Angeklagte, so führt der Tatrichter aus, trotz des von ██████ zu erwartenden Angriffs auf die Straße begab und er diesen schlug, so geschah dies nicht zum Zweck der Verteidigung, sondern nur, um ██████ für sein herausforderndes Verhalten zu bestrafen (5, 6 UA). Auch vermeintliche Notwehr hat das Schwurgericht verneint. Straferschwerend wurde gewertet, dass der Angeklagte dem Zimmermann ██████ trotz dessen Angetrunkenheit nicht aus dem Weg gegangen sei und offensichtlich eine Auseinandersetzung mit ihm gesucht habe.

Die Darlegungen, mit denen das Schwurgericht ein Handeln aus Notwehr verneint hat, sind nicht bedenkenfrei. Der Tatrichter hat die Frage, ob der Schlag die erforderliche Abwehr war (d.h. ob der Angeklagte etwa in die Wirtschaft ausweichen musste), mit dem anderen Problem vermengt, ob er überhaupt mit Verteidigungswillen gehandelt hat. Hierauf hat der Generalbundesanwalt zutreffend hingewiesen.

Es kam nicht entscheidend darauf an, aus welchen Gründen der Angeklagte nach draußen ging. Um den Fall des Aufeinander-Losgehens zweier zum Raufen Entschlossener (RGSt 72, 184; BGHSt 4, 88 ff.) hat es sich nach den Feststellungen nicht gehandelt. Jedenfalls traf der Angeklagte – nach dem festgestellten Sachverhalt – schon, als er aus der Tür trat, auf ██████, der sich kampfbereit gemacht hatte, auf ihn zustrebte und ███ auf ihn den Angeklagten zuschob. Dieser offenbar drohende, vom Angeklagten nicht provozierte Angriff konnte für ihn eine Notwehrlage (§ 53 Abs. 1, 2 StGB) darstellen. Es war nach den Sachverhaltsfeststellungen nicht so, wie es später im Urteil (S. 5 unten) heißt: ██████ sei von ████ abgedrängt worden.

Der Angeklagte war zwar verärgert. Das drohende Verhalten █████ vor dem Lokal kam dem Angeklagten möglicherweise ████████. Das schloss aber nicht aus, dass er bei der sich draußen darbietenden Situation auch von seinem Notwehrrecht Gebrauch machte (RG JW 1911, 235 Nr. 3; RGSt 60, 262; BGH 5 StR 646/59 vom 1. März 1960, S. 5 unter Hinweis auf BGHSt 3, 194, 198). Diese nach der Sachlage nicht fern liegende Möglichkeit hat der Tatrichter nicht erkennbar gewürdigt. Diese Erörterung erübrigte sich durch die vom Schwurgericht für ein Handeln nur zur Vergeltung angeführten Gründe nicht.

Es ist zudem bedenklich, wenn der Tatrichter unter anderem aus der Art des Schlages den Schluss zieht, der Angeklagte habe ██████ lediglich einen Denkzettel verabreichen wollen. Es mag zwar sein, dass eine Ohrfeige in allgemeinen zu Zwecken der Züchtigung und nicht als Mittel der Verteidigung angewendet wird (vgl. auch § 233 StGB). Das schloss aber nicht aus, dass es dem Angeklagten, einem älteren, offenbar gesetzten Mann, als genügend erscheinen mochte, den angetrunkenen Gegner und Betriebskameraden zunächst einmal durch einen Schlag mit der offenen Hand abzuwehren. Dies hat das Schwurgericht nicht genügend erörtert. Die spätere Äußerung in der Wirtschaft allein vermochte die Verneinung des Verteidigungswillens nicht ohne weiteres zu begründen, zumal einfache Leute sich unkompliziert und nicht in juristischen Wendungen auszudrücken pflegen.

War aber der Schlag, wie es einstweilen nicht ausgeschlossen ist, zugleich vom Verteidigungswillen getragen, so konnte die Ohrfeige als zur Abwehr des von ██████ drohenden Angriffs erforderlich erscheinen. Es war dem Angeklagten nach dem, was vorhergegangen war, doch wohl nicht zuzumuten, in die Gastwirtschaft zurückzuweichen und dadurch in den Augen seiner Frau, der Gäste und sonstigen Beteiligten den Anschein der Feigheit hervorzurufen (RGSt 16, 69, 72, 73). Was übrigens die Ehefrau des Angeklagten wahrgenommen hat, erwähnt das Schwurgericht nicht.

Nach alledem ist das Urteil aus sachlich-rechtlichen Gründen mit den Feststellungen aufzuheben. Die Sache war gemäß § 354 Abs. 3 StPO an das örtlich zuständige Amtsgericht (Schöffengericht) zurückzuverweisen.

Falls es erneut zu einer Verurteilung wegen Körperverletzung kommen sollte, so sei bezüglich der Strafzumessung noch bemerkt: Das Schwurgericht hat – trotz des vom Angeklagten gewonnenen günstigen Eindrucks – gegen ihn für eine leichte Ohrfeige die verhältnismäßig hohe Geldstrafe von 700,- DM verhängt. Dies wird aus den Strafzumessungserwägungen nicht recht verständlich. Die schweren Folgen des Schlags können zwar, aber müssen nicht bei der Strafzumessung schärfend herangezogen werden. Der dem Urteil BGHSt 10, 259 ff. zugrundeliegende Sachverhalt betraf das schuldhafte Herbeiführen einer gefahrenschwangeren Lage und war auch sonst wesentlich anders gestaltet als der hier zu beurteilende Tatbestand. Andererseits könnte bei neuer Strafzumessung erörtert werden, dass der Angeklagte, anscheinend ein friedlicher Mann, durch █████ Verhalten in eine schwierige Lage versetzt worden war, und dass er auch noch mit zivilrechtlichen Schadensersatzansprüchen der Hinterbliebenen – mögen sie berechtigt sein oder nicht – zu rechnen haben mag.

Die Entscheidung entsprach dem Antrag des Generalbundesanwalts.

SeibertDr. PeetzFischer
Dr. GeierWillms
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