Aufhebung wegen unklarer Notwehrlage; Zurückverweisung zur Neuverhandlung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 152/73
- Datum
- 15.05.1973
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Notwehr (§ 53 StGB) steht dem Täter nur zur Seite, wenn dieser mit Verteidigungswillen gehandelt hat.
Notwehr findet keine Anwendung, wenn die Verteidigungsabsicht nur von ganz nebensächlicher Bedeutung ist.
Lassen die Feststellungen nicht erkennbar, ob mit Verteidigungswillen gehandelt wurde, sind sie aufzuheben; die Sache ist zur ergänzenden, widerspruchsfreien Feststellung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Wenn der Angeklagte bestreitet, einen bestimmten Verletzten getroffen zu haben, muss das Urteil diese Einlassung substantiiert behandeln; unterbleibt dies, fehlen tragfähige Feststellungen für eine Verurteilung wegen (versuchten) Totschlags.
Vorinstanzen
Schwurgericht beim Landgericht Passau, 21. Dezember 1972
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den Kraftfahrer Johann Sch. aus ███████████, geboren am ███ ██ 1927 in [REDACTED], zur Zeit in Haft, wegen Totschlags
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Loesdau, Dr. Mésl, Pikart, Dr. Woesner und Zipfel in der Sitzung vom 15. Mai 1973, an der ferner teilgenommen haben Bundesanwalt Dr. ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ███████████ ████████████ als Verteidiger des Angeklagten, Justizangestellter ███ ███ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht Passau vom 21. Dezember 1972 mit den Feststellungen aufgehoben.
Auf die Revision des Angeklagten wird das vorbezeichnete Urteil mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen versuchten a) Totschlags an Anna ███ verurteilt worden ist, im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
Im Übrigen wird diese Revision verworfen.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Schwurgericht beim Landgericht Regensburg zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags und wegen zweier Fälle des versuchten Totschlags (§§ 212, 213, 43, 44, 51 Abs. 2, § 74 StGB) zur Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten rügen die Verletzung sachlichen Rechts.
I. Die Revision der Staatsanwaltschaft führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils.
1. Der Tatrichter geht davon aus, dass der Angeklagte die tätliche Auseinandersetzung in der Küche vom Zaun gebrochen hat, als er Helmut ███ am Hemd packte und gegen den Küchenschrank warf; gegen diesen rechtswidrigen Angriff durften – so führt das angefochtene Urteil weiter ohne Rechtsirrtum aus – Walter und Anna █████ sowie Anna ███ dem Angegriffenen zu Hilfe kommen.
Das Schwurgericht meint ferner, diese Nothilfe sei möglicherweise ihrerseits in einen rechtswidrigen Angriff gegen den Angeklagten umgeschlagen, als die drei Helfer – was zugunsten des Angeklagten anzunehmen sei – den Angeklagten „ärger als notwendig packten und rumzogen“ (UA S. 20). Dagegen habe sich der Angeklagte seinerseits wehren dürfen; er habe aber das Maß der notwendigen Verteidigung weit überschritten.
2. Der Generalbundesanwalt, der die Revision der Staatsanwaltschaft vertritt, weist mit Recht darauf hin, dass die insoweit widersprüchlichen Darlegungen des Urteils nicht ersehen lassen, ob der Angeklagte seine Messerstiche, durch die Anna ███ getötet, Walter █████ lebensgefährlich und Anna ███ erheblich verletzt wurden, überhaupt in Verteidigungsabsicht geführt hat.
Der Unrechtsausschließungsgrund der Notwehr (§ 53 StGB) steht einem Täter nur zur Seite, wenn er mit Verteidigungswillen gehandelt hat (vgl. u. a. BGHSt 5, 245; RGSt 54, 196). Dieser Wille wird zwar grundsätzlich nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Verteidiger daneben auch noch die Absicht verfolgt, dem Angreifer einen Denkzettel zu versetzen (BGH, Urteil vom 1. März 1960 – 5 StR 646/59); § 53 StGB ist aber nicht anwendbar, wenn die Verteidigungsabsicht nur von ganz nebensächlicher Bedeutung war (vgl. BGHSt 3, 194, 198; BGH, Urteil vom 13. Juli 1971 – 1 StR 172/71).
Das Schwurgericht hat keinen Zweifel daran gehabt, dass „sich der Angeklagte überhaupt nicht ernsthaft an Leib oder Leben bedroht gefühlt hat“ (UA S. 16); außerdem stellt es fest, dass der Angeklagte, als er in rascher Abfolge den drei Verletzten die wuchtig geführten Messerstiche versetzte, ausrief: „Euch helf ich allen noch!“ (UA S. 10), und legt dem Angeklagten im Rahmen der Strafzumessung zur Last, dass er „einen nichtigen Anlass zum Ausgangspunkt einer blutigen Vergeltungsaktion gemacht hat“ (UA S. 24).
Alle diese Umstände deuten darauf hin, dass sich der Angeklagte für die Missachtung seiner Stellung als Mitinhaber des Hofes (UA S. 5) und die Nichtbeachtung des von ihm ausgesprochenen Hausverbotes (UA S. 8) rächen wollte und nicht mit dem Willen gehandelt hat, sich gegen einen Angriff zu verteidigen.
Das Urteil kann schon aus diesem Grunde keinen Bestand haben. Um dem neuen Tatrichter umfassende und widerspruchsfreie Feststellungen zu ermöglichen, sieht es der Senat für zweckmäßig an, auch den Schuldspruch aufzuheben.
II. Die Revision des Angeklagten hat insoweit Erfolg, als es sich um den versuchten Totschlag an seiner Schwiegermutter Anna ██ handelt.
Das Schwurgericht teilt dazu die Einlassung des Angeklagten mit, er wisse gar nicht, dass er mit seinen Messerstichen auch seine Schwiegermutter verletzt habe. Mit dieser Einlassung setzt sich das Urteil nicht auseinander, legt jedenfalls an keiner Stelle dar, dass es sie für widerlegt ansieht. Bei dieser Sachlage ist die Annahme, der Angeklagte habe auch gegen seine Schwiegermutter mit bedingtem Tötungsvorsatz zugestochen, nicht durch hinreichende Feststellungen getragen.
Im Übrigen ist das Rechtsmittel des Angeklagten offensichtlich unbegründet.
Pikart Mésl
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| Zipfel |