Revision teilweise erfolgreich: Freispruch wegen gefährlicher Körperverletzung (Notwehr)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 495/64
- Datum
- 08.12.1964
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Notwehr erfordert nicht, ausschließlich die für den Angreifer am wenigsten gefährliche Verteidigungsart zu wählen; der Verteidiger darf solche Mittel anwenden, die sicher eine schnelle Beendigung des Angriffs versprechen.
Der Einsatz einer Waffe kann noch zur notwendigen Verteidigung (§ 53 StGB) gehören, wenn der Angreifer trotz vorausgegangener Abwehrhandlungen die Tätlichkeiten fortsetzt und nur so wirksam abgewehrt werden kann.
Die Notwehr ist überschritten, wenn der Verteidiger den Angreifer angreift, obwohl dieser bereits wehrlos oder nicht mehr zur Gefährdung fähig ist; solche Handlungen begründen strafbare gefährliche Körperverletzung.
Das Revisionsgericht kann nach § 354 Abs. 1 StPO ohne neue Hauptverhandlung freisprechen, wenn aus der bisherigen Verfahrensakte keine weiteren zuungunsten des Angeklagten zu erwartenden Feststellungen zu gewinnen sind.
Die Aufhebung einer Einzelverurteilung berührt die Bildung der Gesamtstrafe nur, wenn der Wegfall der Einzelstrafe die Höhe der Gesamtstrafe beeinflußt hätte; der Wegfall einer unerheblichen Einzelstrafe kann die Gesamtstrafe unberührt lassen.
Vorinstanzen
Landgericht Lübeck, 25. Februar 1964
Rubrum
Bundesgerichtshof im Namen des Volkes
URTEIL in der Strafsache gegen ████ ███ den Arbeiter Heinz geboren am ███████ 1934 in ██████████ (Schlesien), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls, Beihilfe zum versuchten Betrug, gefährlicher Körperverletzung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. Dezember 1964, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Börker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten Heinz ██ wird das Urteil des Landgerichts in Lübeck vom 25. Februar 1964 insoweit aufgehoben, als es ihn wegen gefährlicher Körperverletzung im Falle Sac__D verurteilt.
Der Angeklagte wird in diesem Punkte auf Kosten der Landeskasse freigesprochen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Auf die Gesamtstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten Zuchthaus, die bestehen bleibt, wird auch die Untersuchungshaft angerechnet, die der Angeklagte Heinz ██████ in dieser Sache nach dem 25. Februar 1964 erlitten hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen, soweit sie nicht nach Nr. 1 der Landeskasse zur Last fallen.
Von Rechts wegen.
Gründe
I. Von den drei Schuldsprüchen wegen gefährlicher Körperverletzung sind nur zwei gerechtfertigt.
1. In dem ersten Falle hatte Sac nach der unwiderlegten Einlassung des Angeklagten zuerst angegriffen. Das Landgericht nimmt daher zugunsten des Angeklagten Notwehr an. Es meint jedoch, er habe ihre Grenzen überschritten.
Das trifft nicht zu.
Der Angeklagte hatte seinen Gegner zweimal zu Boden geschlagen. Trotzdem hatte Sac die Tätlichkeiten immer wieder aufgenommen. Eine solche Fortsetzung der Schlägerei auf ungewisse Zeit brauchte der Angeklagte nicht hinzunehmen, obwohl er dem anderen körperlich mindestens gewachsen war und die Abwehrerfolge ohne besondere Anstrengungen erzielt hatte. Wer in Notwehr ist und mehrere Möglichkeiten hat, sich erfolgreich zu verteidigen, muss zwar die Art der Abwehr wählen, die, obwohl sie wirksam ist, den Angreifer am wenigsten gefährdet; er darf aber bei seiner Verteidigung solche Mittel anwenden, die mit Sicherheit eine schnelle Beendigung des Kampfes versprechen (BGH GA 1956, 49 und die unveröffentlichten Entscheidungen des Senats vom 1. März 1960 – 5 StR 646/59 – und vom 18. Juli 1961 – 5 StR 195/61 –).
Der Angeklagte durfte sich daher einer Waffe in angemessener Weise bedienen. Er hat sich dahin eingelassen, er habe das Dolchmesser zunächst nur in der Absicht gezogen, Sac__D damit abzuschrecken. Als dies erfolglos geblieben sei, habe er mit dem Messer nur abgewehrt, ohne ernsthaft zuzustechen (UA S. 16). Tatsächlich sind zwei Verletzungen, die Sac__D allerdings am Kopfe erlitt, im Krankenhaus versorgt und ███ ███ dann sofort nach Hause geschickt worden (UA S. 15). Das Landgericht hat daher die Darstellung des Angeklagten als unwiderlegt angesehen (UA S. 17). Die Art, in der er hiernach von dem Dolchmesser Gebrauch machte, gehörte noch zur notwendigen Verteidigung nach § 53 StGB.
Da von einer neuen Hauptverhandlung keine weiteren Feststellungen zu Ungunsten des Angeklagten zu erwarten sind, spricht der Senat ihn in diesem Punkte frei (§ 354 Abs. 1 StPO).
Die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Landeskasse aufzuerlegen, erscheint nicht angemessen. Einen Anspruch darauf hat er nicht; denn das Verfahren hat nicht ergeben, dass gegen ihn kein begründeter Verdacht vorliege (§ 467 Abs. 2 StPO).
2. In den Fällen H{ und ████████ hat die Revision keinen Erfolg.
a) Das Landgericht geht auch hier auf Grund der unwiderlegten Einlassung des Angeklagten davon aus, dass er in Notwehr handelte, als er H{ mit einem Faustschlag zu Boden streckte (UA S. 23, 28). Es sieht mit Recht eine Überschreitung der Notwehr darin, dass der Angeklagte, ohne Anzeichen eines neuen Angriffs abzuwarten, mit einer Gaspistole auf H{ schoss, als dieser sich noch kaum wieder aufgerichtet hatte (UA S. 23, 28). ████████ war in diesem Augenblick, wie das Landgericht in den Strafzumessungsgründen feststellt, „allerdings erst jetzt wehrlos und zu einem Angriff gar nicht fähig“ (UA S. 59). Dass der Angeklagte dies erkannte, wird zwar nicht ausdrücklich gesagt, ergibt sich aber bei der festgestellten Sachlage aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe. Dieser schließt auch aus, dass der Angeklagte etwa in Bestürzung, Furcht oder Schrecken über die Grenzen der Verteidigung hinausgegangen sei.
b) Der Angeklagte war daher auch gegen seinen Verfolger ██████████ nicht in Notwehr, als er diesen ebenfalls durch einen Schuss aus der Gaspistole verletzte.
In seiner Revisionsbegründung zu Protokoll der Geschäftsstelle beanstandet der Angeklagte zu Unrecht, die Strafkammer als Berufungsgericht habe diesen Fall nicht mitaburteilen dürfen. Das Hauptverfahren war durch den Beschluss des Schöffengerichts vom 12. März 1962 (Ba.V Bl. 160 d. A.) auch insoweit eröffnet worden. Das Schöffengericht hat den Angeklagten auch wegen dreier Fälle der gefährlichen Körperverletzung verurteilt und den ███████████ dazu festgestellt. Es hat den Fall allerdings im Urteil nicht besonders rechtlich gewürdigt, für ihn auch keine besondere Strafe festgesetzt, sondern nur für den „Fall III █████████“ 9 Monate Gefängnis verhängt. Das hinderte die Strafkammer aber nicht, auf die Berufung des Angeklagten auch diesen Fall abzuurteilen. Sie durfte zwar wegen § 331 Abs. 1 StPO ███ zusammenhängenden Fall H{ und ████████ nicht mit mehr als insgesamt 9 Monaten Gefängnis ahnden. Das hat sie aber auch nicht getan. Es besteht kein Anhalt für die Annahme des Angeklagten, dass die Strafkammer bei der Umrechnung der Gefängnis- in Zuchthausstrafen (UA S. 63 oben) einen Fehler gemacht und dadurch den § 21 StGB verletzt habe.
II. Soweit die Revision die übrigen Punkte des Urteils angreift, ist sie offensichtlich unbegründet.
III. Die Gesamtstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten Zuchthaus ist aus 12 Zuchthaus- und 5 Gefängnisstrafen gebildet worden, die gemäß § 21 StGB in Zuchthausstrafen umgewandelt worden sind. Die Zuchthausstrafen betragen einmal 2 Jahre, achtmal 1 Jahr und 6 Monate und dreimal 1 Jahr, die Gefängnisstrafen viermal 3 Monate und einmal 4 Monate. Bei dieser Sachlage erscheint es ausgeschlossen, dass die maßvolle Gesamtstrafe noch geringer ausgefallen wäre, wenn das Landgericht den Angeklagten im Falle ███████ nicht verurteilt hätte. Der Wegfall der Einzelstrafe von 3 Monaten Gefängnis berührt also im vorliegenden Falle ausnahmsweise nicht die Höhe der Gesamtstrafe.
Diese bleibt daher bestehen. Auf sie rechnet der Senat jedoch die Untersuchungshaft, die der Angeklagte nach dem Erlass des angefochtenen Urteils erlitten hat, in voller Höhe an, weil seine Revision zum Teil begründet war.
Die Entscheidung entspricht den Anträgen des Bundesanwalts.
| Siemer | Sarstedt | Schmitt | |||
| Koffka | Dr. Börker |