Treffer
BGH Urteil

Aufhebung wegen unklarer Täterschaft: Gemeinschaftlichkeit (§47 StGB) erfordert Täterschaft

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 459/51
Datum
11.10.1951
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hob die Verurteilung eines Angeklagten wegen gemeinschaftlicher Nötigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung an das Landgericht zurück. Zentral war die Frage, ob von echter Mittäterschaft (§47 StGB) oder nur von Gehilfenhandel auszugehen ist. Das Urteil der Vorinstanz enthält widersprüchliche Feststellungen, die eine tragfähige Annahme von Gemeinschaftlichkeit ausschließen. Zudem sind einzelne rechtliche Würdigungen (Raub/Erpressung, hinterlistiger Überfall) nicht tragfähig begründet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Gemeinschaftlichkeit setzt voraus, dass mindestens zwei Personen als Täter im Sinne des § 47 StGB an der Tat teilgenommen haben; bloße Beihilfe genügt nicht.

2

Mittäterschaft verlangt, dass die Beteiligten im bewussten und gewollten Zusammenwirken die Tat als eigene gewollt haben; aus abweichenden Formulierungen darf nicht ohne weiteres auf Mittäterschaft geschlossen werden.

3

Widersprüche in der Urteilsbegründung hinsichtlich Täter- bzw. Gehilfenwillens machen die Feststellungen für eine Verurteilung wegen gemeinschaftlicher Delikte unzureichend und rechtfertigen Aufhebung und Rückverweisung.

4

Zwischen Nötigung und gefährlicher Körperverletzung kann Tateinheit bestehen; die korrekte rechtliche Zuordnung der Tatbestände ist in der Urteilsformel zu beachten.

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 20. Juni 1951

Leitsatz

Die Annahme der Gemeinschaftlichkeit setzt voraus, dass mindestens zwei Personen als Täter (§ 47 StGB) an der Körperverletzung teilgenommen haben; Beihilfe genügt nicht (vgl. RG LZ 1925 Sp. 213 Nr. 4).

Tenor

Im Namen des Volkes!

In der Strafsache gegen die Angeklagten ██ und ███ wegen gemeinschaftlicher Nötigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf die Revision des Angeklagten ██ das Urteil des Landgerichts Essen vom 20. Juni 1951, soweit es den Angeklagten ██ betrifft, auch soweit es auf den diesem zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen beruht, aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Angeklagten ███ und ████, denen in der Anklageschrift und im Eröffnungsbeschluss gemeinschaftlicher schwerer Raub zur Last gelegt worden war, sind durch das angefochtene Urteil wegen gemeinschaftlicher Nötigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu Gefängnisstrafen verurteilt worden. Das Urteil ist lediglich von dem Angeklagten ██ angefochten worden. Der Revision, die nur Verletzung sachlichen Rechts rügt, kann der Erfolg nicht versagt werden.

Die Ausführungen, mit denen das Landgericht den Tatbestand des § 249 StGB für unerweisbar erachtet hat, begegnen keinen rechtlichen Bedenken. Zwar ist die Geldbörse nicht freiwillig übergeben worden, wie das Landgericht bei der rechtlichen Würdigung ausführt, sondern unter dem Druck vorhergegangener Drohungen. Die Strafkammer hat jedoch mit der Annahme einer freiwilligen Übergabe das Gegenteil der von ihr im Sinne des § 249 StGB gemeinten gewaltsamen Wegnahme im technischen Sinne angenommen. So verstanden leidet das Urteil in diesem Punkt nicht an einem unauflösbaren Widerspruch.

Auch die Ausführungen, mit denen § 253 StGB für unerweisbar erachtet worden ist, sind frei von Rechtsirrtum. Das Landgericht hat die auf unrechtmäßige Bereicherung des Angeklagten ███ gerichtete Absicht mit einwandfreier Begründung verneint (vgl. RGSt 64, 342, 344; 72, 155, 22). Die der rechtlichen Würdigung zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts lassen vielmehr erkennen, dass der Angeklagte ███ dem Zechkumpan ████ Geld abgelistet hat, steht nicht in unauflösbarem Widerspruch zu der an anderer Stelle getroffenen Feststellung, dass ████ in der Gastwirtschaft Viehhofvorwerk für sich allein bezahlt hat. Das Landgericht hat ersichtlich angenommen, dass ████ die Zeche den beiden Angeklagten gegenüber übernommen hatte und dass dieser seine Zeche mit dem erpressten Geld selbst bezahlt hat. Dass der Angeklagte ██ ███ gegenüber die Drohung gegen ████ zur Sprache gebracht hat, bevor er zugeschlagen hat, ist vom Landgericht nicht festgestellt worden.

Soweit das Landgericht hinsichtlich der Beteiligung des Beschwerdeführers ██ an der Nötigung und Körperverletzung ausführt, dass die Angeklagten als Täter nach § 47 StGB zu bestrafen seien, weil sie im bewussten und gewollten Zusammenwirken die Tat als eigene gewollt hätten, andererseits aber ausführt, der Beschwerdeführer habe seinem Freunde ███ „helfen“ wollen, und in den Strafzumessungsgründen ihm zugute hält, „aus Gefälligkeit zu seinem Freund“ gehandelt zu haben, so lässt sich nach diesen Wendungen nicht ausschließen, dass der Angeklagte ██ nur mit Gehilfenwillen gehandelt hat. Dieser Widerspruch lässt sich aus dem Urteilszusammenhang nicht lösen.

Die Annahme einer gefährlichen Körperverletzung (§ 223a StGB) begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Das Landgericht hat bei der rechtlichen Würdigung zwar bemerkt, dass es sich nicht um eine schwere (§ 224 StGB), sondern nur um eine gefährliche (§ 223a StGB) Körperverletzung handele, wie im erkennenden Teil des Urteils zutreffend festgestellt worden ist. Die Annahme eines hinterlistigen Überfalls begegnet jedoch durchgreifenden Bedenken, da nicht ersichtlich ist, dass die Angeklagten planmäßig unter Verbergung ihrer wahren Absichten mit List vorgegangen sind, um dem Angegriffenen die Abwehr des Angriffs zu erschweren. Vielmehr hatte sich ████, der bereits vorher von einem Unbekannten niedergeschlagen worden war, offenbar aus Furcht vor weiteren Schlägen eigens zu ██ ███ gesellt, nachdem dieser vorher „hier steckt er“ gerufen hatte. Erst danach sind die Schläge von Seiten beider Angeklagten erfolgt. Hiernach ist ████ offenbar nicht unversehens niedergeschlagen worden.

Auch unter dem Gesichtspunkt der Gemeinschaftlichkeit sind die getroffenen Feststellungen nicht geeignet, die Anwendung des § 223a StGB zu tragen. Diese setzt voraus, dass beide Angeklagten als Täter (§ 47 StGB) beteiligt waren (vgl. RG LZ 1925 Sp. 213 Nr. 4). Nach den unter 2. ausgeführten Erwägungen ist aber die Täterschaft des Beschwerdeführers ██ nicht erwiesen, falls er nur mit Gehilfenvorsatz geworden ist. Dann kann von einer gemeinschaftlichen Körperverletzung im Sinne des § 223a StGB nicht gesprochen werden.

Die Annahme von Tateinheit zwischen gefährlicher Körperverletzung und Nötigung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Allerdings hätten die Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung (und nicht umgekehrt, wie in der Urteilsformel) verurteilt werden müssen.

Wegen der dargelegten rechtlichen Bedenken kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben.

Die Aufhebung ist auf die Verurteilung des Angeklagten ██ zu beschränken, da auch seine Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung auf den unter Ziffer 2 dargelegten Rechtsfehlern beruht (§ 357 StPO).

Dr. Schneider Dr. Augustin

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