Tateinheit von Raub und räuberischer Erpressung bei Verwendung desselben Nötigungsmittels
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 723/51
- Datum
- 20.12.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zwischen Raub (§ 249 StGB) und räuberischer Erpressung (§ 255 StGB) kann Tateinheit vorliegen, wenn dasselbe Nötigungsmittel (Gewalt oder Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben) sowohl die Duldung der Wegnahme als auch die Herausgabe anderer Sachen erzwingt.
Die Reihenfolge, ob die Nötigung zur Herausgabe der Sache der Wegnahme vor- oder nachgelagert ist, ist für die Tateinheit unbeachtlich; maßgeblich ist die Ausnutzung oder Aufrechterhaltung desselben Zwangsmittels.
Besteht zwischen einzelnen Tathandlungen ein räumlich und volitiv untrennbarer Zusammenhang, liegt natürliche Handlungseinheit vor; nur bei loserer Verknüpfung kommt der Fortsetzungszusammenhang in Betracht.
Für die Verurteilung wegen Mordes genügt bedingter Vorsatz (dolus eventualis); die Absicht, Menschen gezielt zu töten, ist nicht erforderlich, insbesondere wenn Tateinheit mit besonders schwerem Raub (§ 251 StGB) gegeben ist.
Vorinstanzen
Schwurgericht Verden (Aller), 25. April 1951
Rubrum
Nicht für die Amtliche Sammlung!
StGB §§ 249, 253, 255.
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1. den Arbeiter ██, geboren am ███ in ███████████, 2. Oskar ███████, geboren am ████████████████ in █████████████████, wegen Mordes u. a.
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. Dezember 1951, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Grosse als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Härchner, Bundesrichter Dr. Engel, Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ██████████████████ ███
Leitsatz
Zwischen Raub und räuberischer Erpressung ist Tateinheit möglich, wenn dasselbe Nötigungsmittel dazu benutzt wird, sowohl die Duldung der Wegnahme von Sachen als auch die Herausgabe anderer Sachen zu erzwingen.
4 StR 723/51
Urteil vom 20. Dezember 1951
SchwG Verden/Aller
Tenor
I. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Schwurgerichts in Verden (Aller) vom 25. April 1951 dahin berichtigt, dass die Angeklagten – █████████ unter Freisprechung im Übrigen – wegen gemeinschaftlichen Mordes in Tateinheit mit besonders schwerem Raub und räuberischer Erpressung sowie wegen schweren Raubes in Tateinheit mit räuberischer Erpressung, der Angeklagte ████████████████ dabei in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung zu lebenslangem Zuchthaus und zum dauernden Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte verurteilt sind.
II. Die Revisionen der Angeklagten werden verworfen.
III. Jeder Angeklagte hat die Kosten eines Rechtsmittels zu tragen. Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft fallen den Angeklagten zur Last. Im Übrigen bleibt die Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils bestehen.
Von Rechts wegen.
Gründe
1. Revisionen der Angeklagten.
Mit ihrem Vorbringen, die vom Schwurgericht auf Grund des Verhandlungsergebnisses gezogenen Schlüsse beruhten auf gefühlsmäßigen Erwägungen und seien nicht überzeugend, kann die Revision des Angeklagten ███████ nicht gehört werden, da sie insoweit nur die Beweiswürdigung in unzulässiger Weise angreift. Der Grundsatz „in dubio pro reo“ ist nur verletzt, wenn der Tatrichter von der Schuld des Angeklagten nicht voll überzeugt ist (RGSt 52, 319, OGHSt 1, 110, 112). Das trifft nach den bestimmten Schuldfeststellungen des angefochtenen Urteils nicht zu. Zur Angabe von Beweisgründen ist das Gericht nach § 267 StPO nicht verpflichtet, ebenso braucht es nicht Rechenschaft darüber abzulegen, weshalb es den Bekundungen einzelner Zeugen folgt, während es anderen den Glauben versagt. Wie der Angeklagte ███████ in den Besitz der bei Begehung der Straftaten benutzten Schusswaffe gelangt ist und wie diese später in das Ausländerlager in Diepholz gelangt, bedarf keiner weiteren Klärung. Die im Urteil getroffene Feststellung, dass die von ██ bei sich geführte Pistole geladen war, hat in der Hauptverhandlung eine ausreichende tatsächliche Grundlage, kann das Revisionsgericht nicht nachprüfen.
Dass das Schwurgericht aus dem Ablauf des Geschehens, besonders aus dem vorher verabredeten und gemeinschaftlich vorbereiteten, planvollen Zusammenwirken der Täter entnimmt, dass jeder von ihnen damit gerechnet und es gebilligt hat, dass der andere die Schusswaffe zur Brechung eines ihnen bei der Ausführung der Straftaten entgegentretenden Widerstandes gebrauchen werde und dadurch Widerstandleistende getötet werden könnten, ist rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BGH in DRZ 1951, 274). Eine Verletzung der Aufklärungspflicht ist hierin nicht zu finden.
Ohne Rechtsirrtum geht das Schwurgericht davon aus, dass der Nachweis eines bedingten Vorsatzes zur Verurteilung wegen Mordes genügt. Die „Absicht, Menschen zu töten“, ist auch dann nicht erforderlich, wenn Tateinheit mit besonders schwerem Raub nach § 251 StGB in Betracht kommt (Bell a. a. O.). Die Voraussetzungen des § 211 StGB sind einwandfrei festgestellt. Auch im Übrigen lassen die Urteilsausführungen keine Rechtsverletzungen erkennen, durch die die Angeklagten benachteiligt werden.
2. Revision der Staatsanwaltschaft.
Dieses Rechtsmittel ist darauf beschränkt, dass die Angeklagten nicht zugleich wegen räuberischer Erpressung verurteilt worden sind. Diese Beschränkung ist unwirksam, weil die Schuldfrage nur einheitlich beurteilt werden kann. Der Schuldspruch ist daher im Ganzen nachzuprüfen.
Durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet die Ansicht des Schwurgerichts, dass Tateinheit zwischen Raub und räuberischer Erpressung rechtlich ausgeschlossen sei.
Zwischen diesen beiden Verbrechen besteht zwar im Regelfall Gesetzeseinheit, da die Wegnahme einer Sache mit Gewalt oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 249 StGB) auch die Nötigung in sich schließt, die Wegnahme der Sache zu dulden (§§ 253, 255 StGB), so dass die Strafbestimmung des § 249 StGB dem allgemeinen Gesetz des § 255 StGB vorgeht. Tateinheit ist aber gegeben, wenn dasselbe Nötigungsmittel dazu benutzt wird, sowohl die Duldung der Wegnahme von Sachen als auch die Herausgabe anderer Gegenstände zu erzwingen; denn in diesem Falle geht das strafbare Verhalten über den Tatbestand des Raubes hinaus (BGH, Urteil vom 4. Juli 1951 – 2 StR 133/51 – im Anschluss an RGSt 55, 239; 66, 117; Olshausen § 255 Anm. 4, Frank 18. Aufl. § 253 Anm. VII 3, Schönke 5. Aufl. § 255 Anm. III).
Ob die Nötigung zur Herausgabe von Sachen der Wegnahme vorausgeht oder ihr nachfolgt, ist bedeutungslos; erforderlich ist nur, dass beide Tatbestände unter Ausnutzung oder Aufrechterhaltung desselben Zwangsmittels – Gewalt oder Drohung – verwirklicht werden, da die zur Erfüllung der beiden Straftatbestände erforderlichen Willensbetätigungen wenigstens teilweise zusammenfallen müssen, um Tateinheit zu begründen (RGSt 32, 137; 44, 283; 55, 119; 59, 318; 66, 359, 362; JW 1935, 3310 Nr. 20; HRR 1942, 420). Die Auffassung des Schwurgerichts, dass der Raub „als schwerste Auspragung desselben Verbrechens alle anderen Begehungsformen beherrscht“ und deshalb nur die Strafbestimmung des § 249 StGB anzuwenden sei, ist für das Verhältnis zwischen Raub und räuberischer Erpressung schon deshalb nicht zutreffend, weil diese nach § 255 StGB unter derselben Strafdrohung steht wie der Raub. Sie ist also kein leichteres Verbrechen als der Raub und kann mithin von ihm nicht – ähnlich wie die Begehungsform des § 250 durch die schwerere des § 251 StGB – „aufgezehrt“ werden.
Das Schwurgericht verkennt auch den Begriff des Fortsetzungszusammenhangs, wenn es einen solchen deshalb für vorliegend erachtet, weil „das Gesamtverhalten der Angeklagten vom Betreten der Wohnung der Opfer bis zu ihrem Verschwinden mit der Beute einen einheitlichen Lebensvorgang bilde und von einem einheitlichen Willen zur Herbeiführung eines bestimmten Gesamterfolges geleitet“ sei.
Offensichtlich liegt hier eine Verwechslung mit der natiirlichen Handlungseinheit vor, wie auch die anschließende Bezugnahme auf die Entscheidung von BGH in NJW 1950, 529 über die „Erfolgsidentität“ zeigt, die dort als Unterfall der „natürlichen Handlungseinheit“ bezeichnet wird. Diese unterscheidet sich von der fortgesetzten Handlung dadurch, dass die einzelnen Willensbetätigungen in einem untrennbaren räumlichen und volitiven Zusammenhang stehen und für die natürliche Betrachtung einen einheitlichen Lebensvorgang bilden, während die Einzelakte einer Fortsetzungstat loser miteinander verknüpft sind und jeder für sich den Tatbestand des verletzten Strafgesetzes voll erfüllt; sie werden rechtlich zu einer Handlungseinheit zusammengeschlossen, weil sie auf dem einheitlichen Vorsatz beruhen, einen bestimmten Erfolg nach und nach zu verwirklichen. Das fortgesetzte Verbrechen ist daher der natürlichen Handlungseinheit begrifflich nachgeordnet und kommt erst zum Zuge, wenn die Voraussetzungen für eine natürliche Verbrechenseinheit nicht erfüllt sind (RGSt 74, 375, 377; LK 2. Aufl. Vorb. II vor § 73 StGB).
Bei den vorliegenden Raubüberfällen kommen nach den Urteilsfeststellungen keine fortgesetzten Handlungen in Betracht. Da die einzelnen Willensakte in jedem Falle räumlich und zeitlich unmittelbar zusammenhingen und der Verwirklichung eines einheitlichen strafbaren Erfolges, nämlich der Zueignung der vorgefundenen Wertgegenstände und sonstigen von den Tätern mitgenommenen Sachen, dienten, bilden sie eine natürliche Handlungseinheit. Diese umfasst alle gleichzeitig gegen die verschiedenen Hausbewohner gerichteten Drohungen (gleichartige Tateinheit: RGSt 70, 26, 29; 76, 353, 357; JW 1932, 1740 Nr. 18; DR 1935, 1460; DR 1937, 981). Dass die Täter in der Ausführung der Straftaten gewechselt haben, indem sie – von der Nötigung zur Herausgabe des Geldes unter Aufrechterhaltung der Drohung mit Waffengewalt zur Wegnahme der Sachen übergingen, steht der Annahme einer Tateinheit nicht entgegen, da die Handlungen hierdurch nicht in mehrere in sich abgeschlossene Teilakte zerfallen (vgl. RG DR 1938, 188; DJ 1938, 831). Die im angefochtenen Urteil angeführte Entscheidung des Reichsgerichts in RGSt 67, 188 betrifft einen tatsächlich und wesentlich anders liegenden Fall. Dort hatte der Täter nicht die Ausführung der Straftat geändert, wie in den den Gegenstand des gegenwärtigen Verfahrens bildenden Raubüberfällen, sondern den Vorsatz, zu rauben, aufgegeben und alle Waffen nur noch dazu benutzt, sich der Ergreifung zu entziehen, so dass sein strafbares Verhalten in mehrere äußerlich getrennte Abschnitte zerfiel, die durch den von Anfang an vorhandenen Tötungsvorsatz zu einer fortgesetzten Handlung verbunden waren.
Selbst wenn ein ███████████████████████ Auseinandergehen der Nötigung zur Herausgabe des Geldes und zur Duldung der Wegnahme der Sachen begründet wäre, so würde dadurch das rechtliche Ergebnis nicht berührt, weil beide Tatbestände unter derselben Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben verwirklicht worden sind. Zwischen diesen besteht daher unter den oben dargelegten Voraussetzungen in jedem Falle Tateinheit im Sinne des § 73 StGB.
Die erörterten Gesetzesverletzungen nötigen nicht zur Aufhebung des Schuldspruchs, da das Revisionsgericht in der Lage ist, diesen gemäß § 354 StPO zu berichtigen. Auch der Aufhebung des Strafausspruchs bedarf es nicht, weil im Falle ████████████████████████ auf lebenslanges Zuchthaus erkannt ist und im Falle █████████████████████████ die Nichtanwendung des § 255 StGB nach den Strafzumessungsgründen ersichtlich keinen Einfluss auf die Höhe der zeitigen Freiheitsstrafe gehabt hat.
Nach § 260 Abs. 4 StPO sind im Entscheidungssatz: die zeitigen Zuchthausstrafen, der Ausspruch über die Anrechnung der Untersuchungshaft und die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte auf Zeit zu streichen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.
Bundesrichter Dr. Härchner Senatspräsident Dr. Grosse
██████████████████████████ ist beurlaubt und an der Unterschriftsleistung verhindert.
███████████████████████████ ist beurlaubt und an der Unterschriftsleistung verhindert.
Zitiert (1)
Zitiert von (5)
- BGH · 1 StR 387/54 · 12.08.1954Revisionen verworfen; Wort „fortgesetzten" bei Notzucht gestrichen
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