Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Gemeinschaftliche räuberische Erpressung und Raub bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 133/51
Datum
04.05.1951
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt das Urteil des Schwurgerichts, das ihn wegen gemeinschaftlicher räuberischer Erpressung, Raub und Verstoßes gegen das Waffengesetz verurteilte. Streitpunkt sind Aufklärungs- und Beweiswürdigung, die Notwendigkeit weiterer Sachverständiger sowie Tateinheit und Zurechnungsfähigkeit. Der BGH verwirft die Revision: Die Beweiswürdigung und Gutachten sind tragfähig, Tateinheit zwischen Erpressung und Raub ist gegeben und volle Zurechnungsfähigkeit bestätigt. Differenzierte Strafzumessung der Mittäter ist zulässig.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Revisionsrüge wegen Verletzung der Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO setzt nach § 344 Abs. 2 StPO darzulegende Tatsachen voraus, aus denen sich ergibt, dass das Gericht weitere Beweismittel hätte hinzuziehen müssen.

2

Die Übereinstimmung mehrerer Sachverständigengutachten zur Schuldfähigkeit entbindet das Tatgericht grundsätzlich nicht von seiner Prüfungsaufgabe, begründet aber keinen zwingenden Anspruch auf Hinzuziehung eines weiteren Sachverständigen.

3

Nachträgliche Billigung eines durch einen Beteiligten herbeigeführten Erfolges kann als Indiz für einen von Anfang an bestehenden gemeinsamen Tatplan verwertet werden; der Tatrichter darf solche Rückschlüsse ziehen, wenn sie möglich und nicht denkgesetzlich unmöglich sind.

4

Wird durch eine gegenwärtige Lebensbedrohung Zwang ausgeübt, kann diese Zwangslage auch nachfolgende Wegnahmen erfassen und damit Tateinheit zwischen räuberischer Erpressung und Raub begründen.

5

Bei der Strafzumessung sind abweichende Einzelstrafen für Mittäter aufgrund unterschiedlicher Persönlichkeit und Tatbeiträge zulässig; ein Anspruch auf identische Strafzumessung besteht nicht.

Vorinstanzen

Schwurgericht Oldenburg, 28. November 1950

Rubrum

In der Strafsache gegen den Schiffer Hans-Joachim Bernhard ████ aus ████, geboren am ████████ 1929 in ████████, 2. St. in dieser Sache, in Untersuchungshaft in der Haftanstalt ██████, wegen räuberischer Erpressung pp., hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. Mai 1951, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Hoericke als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Kirchner, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Henneka, Bundesrichter Werner als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ██ als Vertreter der Staatsanwaltschaft,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Oldenburg vom 28. November 1950 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der frühere Mitangeklagte LC____) übergab dem Fabrikanten einen von dem Angeklagten ███ abgefassten Brief. In diesem Brief wurde LC____) zur Zahlung von 8.000 DM aufgefordert, bei Verweigerung die Erschießung angedroht. Als LC____) den Brief las, zog er die ihm von dem Angeklagten mitgegebene Pistole und sagte zu ihm, dass er nicht zahle. Der Angeklagte kam aus dem Zimmer, wenn er nicht zahle. LC____) gab daraufhin 40 DM. LC____) nahm dann, immer noch die Pistole in der Hand haltend, von dem Tisch eine Kiste Zigarren und aus der Garderobe beim Verlassen der Wohnung eine Kostümjacke. Draußen traf er den Angeklagten, der auf ihn vor dem Haus gewartet hatte.

Das Schwurgericht nimmt an, dass das Verhalten des LC____) gegenüber dem Angeklagten einem vorher mit dem Angeklagten vereinbarten Plan entsprach, und hat deshalb den Angeklagten wegen gemeinschaftlicher räuberischer Erpressung in Tateinheit mit Raub und Vergehen gegen das Waffengesetz zu acht Jahren Zuchthaus verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten ist unbegründet.

Der Angeklagte rügt zunächst die Verletzung der Aufklärungspflicht. Zur Begründung trägt er vor, dass das Urteil von Widersprüchen und Unrichtigkeiten nicht frei sei. Enthielte das Urteil jedoch solche Mängel, so könnten auch sie allein noch keinen Verstoß gegen § 244 Abs. 2 StPO darstellen. Widersprüche ebenso wie alle Feststellungen im Urteil beruhen auf einer Verletzung der Pflicht zur Wahrheitserforschung. Wer die Revision hierauf stützen will, muss gemäß § 344 Abs. 2 StPO Tatsachen anführen, die ergeben, dass das Gericht von der Benutzung weiterer Beweismittel abgesehen hat, obwohl die Sachlage hierzu drängte. Der Revisionsbegründung ist aber nichts dergleichen zu entnehmen.

Weiter sieht der Angeklagte darin einen Verstoß gegen § 244 Abs. 2 StPO, dass das Schwurgericht nicht noch einen weiteren Sachverständigen über seinen Geisteszustand vernommen hat. Dieser Angriff geht offensichtlich fehl. Drei Sachverständige haben in der Hauptverhandlung übereinstimmend die volle Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten bejaht. Er behauptet zwar, Professor Dr. ███ █████ sei in seinem Gutachten von einer unrichtigen Annahme ausgegangen. Selbst wenn dies zuträfe, bestünde für das Schwurgericht aber noch kein Anlass zur Zuziehung eines vierten Sachverständigen, denn es konnte auch auf Grund der ihm von den drei Sachverständigen vermittelten Kenntnisse über die Persönlichkeit des Angeklagten dessen Zurechnungsfähigkeit beurteilen.

Die Revision zieht nicht in Zweifel, dass der Angeklagte gegenüber LC____) eine räuberische Erpressung in Tateinheit mit schwerem Raub begangen hat, §§ 255, 249, 250 Nr. 1 StGB. Fraglich kann hier auch nur sein, ob noch die Wegnahme der Kostümjacke, die LC____), wie das Schwurgericht feststellt, nicht sah, Raub ist. Das Schwurgericht ist jedoch überzeugt, dass auch hierbei die gleiche Lage wie vorher in Wirklichkeit und nach der Vorstellung des LC____) bestand, die Lebensbedrohung also fortwirkte und LC____) die Ansichtnahme der Jacke ermöglichte. Deshalb ist die Einbeziehung der Jacke in den Raub zutreffend. Da LC____) durch die Drohung mit Erschießen sowohl zur Zahlung des Geldes als auch zur Duldung der Wegnahme bestimmt ist, liegt Tateinheit zwischen räuberischer Erpressung und Raub vor, § 73 StGB (RGSt 55, 239; 66, 118).

Die Revision wendet sich auch nicht gegen die Annahme des Schwurgerichts, dass der Angeklagte und LC____) eine gemeinschaftliche räuberische Erpressung geplant haben. Sie meint nur, soweit der Angeklagte in Betracht komme, sei es beim Versuch geblieben, weil der von LC____) herbeigeführte Erfolg nicht seinem Willen entsprochen habe. Das trifft jedoch nicht zu. Das Schwurgericht stellt bei der Sachdarstellung fest, dass LC____) 8.000 DM fordern sollte, was er zunächst auch getan hat. Bei der Beweiswürdigung stellt das Schwurgericht dann fest, dass LC____) nach dem gemeinsamen Plan Taschengeld, Schmuck und andere Gegenstände unter der Drohung mit Erschießen abfordern oder wegnehmen sollte. Ein Widerspruch liegt hierin entgegen der Behauptung der Revision nicht. Der klare Sinn der Erörterungen ist der, dass es dem Angeklagten und LC____) zwar in erster Linie darauf ankam, sich 8.000 DM zu verschaffen, dass sie sich aber mit weniger Geld und anderen Dingen begnügen würden, wenn LC____), wie dies an der Tat war, nicht den erstrebten Betrag bei sich habe.

Die Revision greift das Urteil ferner mit der Behauptung an, das Schwurgericht habe das vorherige Einverständnis des Angeklagten mit dem von LC____) herbeigeführten Erfolg auf dessen nachträgliche Billigung hergeleitet. Das hält sie für unzulässig, weil es der Konstruktion eines dolus subsequens gleichkomme. Das trifft jedoch nicht zu. Das Schwurgericht folgert den Inhalt des gemeinschaftlichen Tatplans aus den Erklärungen des Angeklagten selbst und des LC____) sowie aus der späteren Billigung des Erfolges. Das ist rechtlich einwandfrei. Auch das nachträgliche Verhalten eines Angeklagten kann der Tatrichter als ein Beweisanzeichen für eine von Anfang an vorhandene Willensrichtung verwerten. Dass die Folgerung logisch zwingend sein müsse, wie die Revision meint, ist nicht erforderlich. Es genügt, dass sie möglich ist. Der denkgesetzlich und nach der Erfahrung des Lebens unmögliche Schluss ist zugleich Rechtsverstoß.

Weiterhin beanstandet die Revision die Bejahung der vollen Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten durch das Schwurgericht. Alle drei Sachverständigen haben eine verminderte Zurechnungsfähigkeit nach § 51 Abs. 2 StGB verneint, der Sachverständige Dr. ███ auch wegen der Konsequenzen sowohl für die Beurteilung im Allgemeinen wie im Verhältnis zu LC____). Diese Erwägung hält die Revision für offensichtlich falsch. Einer Stellungnahme hierzu bedarf es jedoch nicht. Die Strafkammer stellt im Anschluss an die Gutachten der drei Sachverständigen einwandfrei fest, dass der Angeklagte weder geisteskrank noch geistesschwach ist und sich auch nicht in einem Zustand der Bewusstseinsstörung befunden hat. Schon aus diesem Grunde ist § 51 Abs. 2 StGB unanwendbar.

Schließlich bemängelt die Revision, dass der Angeklagte zu acht Jahren Zuchthaus, LC____) aber nur zu sechs Jahren Gefängnis verurteilt worden ist. Sie sieht darin eine Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung der Angeklagten. Einen solchen Grundsatz gibt es jedoch nicht. Für die Strafzumessung ist vielmehr die Persönlichkeit des Täters und sein Tatbeitrag maßgebend. Das hat das Schwurgericht offensichtlich nicht verkannt.

Da auch die weitere Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat, war die Revision zu verwerfen.

Dr. DotterweichDr. HoerickeWerner
Dr. KirchnerHenneka
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