Treffer
BGH Urteil

BGH: Abgrenzung Raub und räuberische Erpressung; Rücktritt und Zueignungsabsicht

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 361/54
Datum
18.11.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Zwei Angeklagte wurden u.a. wegen gemeinschaftlichen Autostraßenraubs in Tateinheit mit räuberischer Erpressung sowie wegen Verabredung schwerer Raubtaten verurteilt. Der BGH verwarf die Revision des einen Angeklagten vollständig, gab der Revision des anderen teilweise statt und hob Schuldsprüche (und Gesamtstrafen) teilweise auf. Entscheidungsleitend waren die Anforderungen an den freiwilligen Rücktritt bei Verabredung, die korrekte Bezeichnung des verabredeten Verbrechens sowie die Abgrenzung von Raub und räuberischer Erpressung und das Erfordernis der Zueignungsabsicht. Zudem beanstandete der BGH eine unzureichende Feststellung zum Bewusstsein der Unrechtmäßigkeit bei (geplanter) räuberischer Erpressung gegen eine Konkursmasse und zur Zueignungsabsicht beim Erlangen eines Taxi-Kfz.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Versagung der Akteneinsicht begründet einen Verfahrensverstoß, auf den sich der Angeklagte im Revisionsverfahren regelmäßig nicht berufen kann, wenn der Verteidiger trotz Kenntnis des Mangels keinen Aussetzungsantrag stellt und sich widerspruchslos auf die Hauptverhandlung einlässt.

2

Bei der Verurteilung wegen Verabredung eines Verbrechens ist im Schuldspruch anzugeben, welches konkrete Verbrechen Gegenstand der Verabredung war.

3

Ein strafbefreiender Rücktritt von der Verabredung scheidet aus, wenn die Tataufgabe aus Furcht vor Entdeckung oder Misslingen erfolgt und daher nicht freiwillig ist.

4

Raub und räuberische Erpressung unterscheiden sich nicht durch das Nötigungsmittel, sondern durch Ziel und Erfolg der Einwirkung: Wird lediglich die Duldung der Wegnahme erzwungen, liegt Raub vor; eine räuberische Erpressung kommt (neben Raub ggf. in Tateinheit) nur bei einer darüber hinausgehenden vermögensmindernden Verfügung bzw. Duldung in Betracht.

5

Für (schwere) räuberische Erpressung ist erforderlich, dass der Täter die Unrechtmäßigkeit der erstrebten Bereicherung und die vermögensschädigende Wirkung für den Betroffenen erkennt; das Bewusstsein der Widerrechtlichkeit des eingesetzten Mittels ersetzt dies nicht.

Vorinstanzen

Landgericht in █████████ am Main, 5. Februar 1954

Rubrum

In der Strafsache gegen den Maurer █████ ████ OD an ████ in ██████, geboren am ██████, und ███ ████████████████████ █████ ██ in ███████, geboren am ██████, wegen Autostraßenraubs u. a. hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. November 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender, Bundesrichter Krauss Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Wiefels als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████ in der Verhandlung, bei der Verkündung Oberstaatsanwalt [REDACTED] der Staatsanwaltschaft als Vertreter, Justizangestellter ███ als ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

I. Die Revision des Angeklagten Horst ███ gegen das Urteil des Landgerichts in █████████ am Main vom 5. Februar 1954 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

II. Auf die Revision des Angeklagten Heinz ███ wird das bezeichnete Urteil

1. im Falle des verabredeten schweren ██████ an einem Spielkasinobesucher in █████ im Schuldspruch dahin ergänzt, dass ███ ███ ████████████████ und der Mitangeklagte Horst wegen Verabredung eines Verbrechens des █ ███ ████████ Raubes verurteilt sind; insoweit aufgehoben, als der ███████████████ und der Mitangeklagte Horst █ wegen Verabredung je eines schweren ██████ ██ der Poststelle in Sc und an dem Konkursverwalter Bo sowie wegen gemeinschaftlichen Autostraßenraubs in Tateinheit mit gemeinschaftlicher räuberischer Erpressung verurteilt worden sind. Auch der Ausspruch über die Gesamtstrafen wird aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Angeklagten, von denen Heinz ██ bei Begehung der abgeurteilten Straftaten 19 Jahre alt war, sind wegen gemeinschaftlichen Autostraßenraubs in Tateinheit mit gemeinschaftlicher räuberischer Erpressung und wegen „Verabredung eines Verbrechens“ in drei Fällen, Horst ███ zur Gesamtstrafe von sechs Jahren Zuchthaus, Heinz ███ zur Gesamtstrafe von fünf Jahren sechs Monaten Gefängnis verurteilt worden. Gegen das Urteil haben beide Angeklagten Revision eingelegt.

Horst ███ wendet sich mit der allgemeinen Sachrüge nur gegen Art und Maß der erkannten Strafe; Heinz ███ greift das Urteil mit der Verfahrens- und Sachbeschwerde auch im Schuldspruch an.

I.

Die Revision des Angeklagten Horst ███ ist wirksam auf den Strafausspruch beschränkt. Sachlich ist sie unbegründet. Bei Zugrundelegung des bisherigen Schuldspruchs lässt die Strafzumessung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers erkennen. Im Falle des gemeinschaftlichen Autostraßenraubs in Tateinheit mit gemeinschaftlicher räuberischer Erpressung hat das Landgericht die dem § 316a Abs. 1 StGB zu entnehmende gesetzliche Mindeststrafe von fünf Jahren Zuchthaus ausgesprochen. In den drei Fällen der Verabredung eines Verbrechens des schweren Raubes hat es dem Angeklagten mildernde Umstände zugestanden (§ 250 Abs. 2 StGB) und die Strafen nach den für den Versuch geltenden Vorschriften gemildert (§ 49a, 44 StGB).

II.

Die Revision des Angeklagten Heinz ███ hat teilweise Erfolg.

1. Die Verfahrensrügen sind allerdings unbegründet.

a) Der Verteidiger hat am 12. November 1953 den Antrag gestellt, ihm zur Vorbereitung der Verteidigung die Gerichtsakten auf seine Geschäftsräume zu überlassen (Bl. 62 d. A.). Dieser Antrag ist, soweit ersichtlich, nicht beschieden worden. Der Verteidiger konnte nach seiner Darstellung die Akten auch nicht auf der Geschäftsstelle einsehen, weil sie anderweitig gebraucht wurden.

Die Nichtgewährung von Akteneinsicht war ein Verfahrensverstoß. Sie hätte den Verteidiger berechtigt, die Aussetzung der Hauptverhandlung zu beantragen. Diesen Antrag hat er, wie die Sitzungsniederschrift ausweist, nicht gestellt; er hat sich vielmehr widerspruchslos auf die Hauptverhandlung eingelassen. Damit hat er zum Ausdruck gebracht, dass er dem Verstoß keine Bedeutung beimesse und sich zur sachgemäßen Verteidigung des Angeklagten auch ohne vorausgegangene Akteneinsicht im Stande fühle. Die Rüge greift deshalb nicht durch.

b) Entgegen dem ebenfalls vor der Hauptverhandlung gestellten Antrag des Verteidigers, das Verfahren gegen Heinz ███ als Jugendsache zu behandeln, ist dieser Angeklagte gemeinsam mit seinem Bruder Horst ███ von der Großen Strafkammer des Landgerichts abgeurteilt worden. Der Antrag des Verteidigers ist auch nicht beschieden worden. Beides beanstandet die Revision, jedoch ohne Erfolg.

Die Staatsanwaltschaft hatte am 17. September 1953, also vor dem Inkrafttreten des Jugendgerichtsgesetzes vom 4. August 1953 (BGBl. I, 751), gegen beide Beschwerdeführer Anklage zur Strafkammer erhoben. Diese hat das Verfahren am 10. Oktober 1953 eröffnet. Die gemeinsame Verhandlung und Entscheidung gegen beide Angeklagte war nach § 118 Abs. 2 JGG n. F. nur zulässig, wenn der Abtrennung der Sache gegen Heinz ███ und ihrer Verweisung an das Jugendgericht wichtige Gründe entgegenstanden. Ob das der Fall war, hatte die Strafkammer nach pflichtmäßigem Ermessen zu beurteilen. Ihre Entscheidung ist in diesem Rechtszug nur daraufhin nachprüfbar, ob die Vorschrift des § 118 Abs. 2 JGG übersehen oder von ihr aus rechtsirrigen Erwägungen kein Gebrauch gemacht worden ist. Für einen solchen Rechtsfehler liegt kein Anhaltspunkt vor.

Einem allerdings nicht unterschriebenen Vermerk in den Akten (Bl. 93) ist zu entnehmen, dass sich die Strafkammer auf einen Verweisungsantrag der Staatsanwaltschaft mit der Frage der Abtrennung des Verfahrens gegen Heinz ███ und seiner Verweisung an das Jugendgericht ausdrücklich befasst hat. Dabei ist sie zu dem Ergebnis gekommen, dass dem wichtige Gründe entgegenstanden. Dass diese Entscheidung von Rechtsirrtum beeinflusst war, ist nicht ersichtlich.

Der Beschluss der Kammer ist dem Verteidiger allerdings nicht formlich mitgeteilt worden. Auf dieser Unterlassung kann das Urteil jedoch nicht beruhen.

Wenn die Revision in diesem Zusammenhang noch ausführt, das Landgericht habe seine sachliche Zuständigkeit zu Unrecht unterstellt, so will sie damit nur die Rüge unterstützen, das Verfahren gegen Heinz ███ hätte abgetrennt und vor dem Jugendgericht ██████████ werden müssen.

2. In sachlich-rechtlicher Hinsicht erhebt die Revision nur die allgemeine Sachbeschwerde.

a) Die Verurteilung des Angeklagten wegen Verabredung eines schweren Raubes an einem Spielkasinobesucher in ███████████ (§§ 249, 250 Abs. 1 Nr. 1 und 3, 49a Abs. 2 StGB) ist bedenkenfrei. Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, kommt ein strafbefreiender Rücktritt (§ 49a Abs. 2 a. F., Abs. 3 Nr. 2 n. F. StGB) nicht in Frage. Denn die Angeklagten haben den abgesprochenen Überfall nur aus Sorge über seine vorzeitige Entdeckung und sein Misslingen aufgegeben. Dieser Entschluss war kein freiwilliger im Sinne der angeführten Vorschriften.

Der Schuldspruch bedarf lediglich insofern der Ergänzung, als anzugeben ist, welches Verbrechen verabredet war (vgl. BGHSt 2, 360).

b) Den Plan, die Poststelle in Sc zu berauben, haben die Angeklagten an Ort und Stelle aufgegeben, weil sie befürchteten, der Ortsbriefträger von Schmitten, der Heinz ███ kannte, werde „im Falle der Ausführung des Überfalls“ den Verdacht sofort auf diesen lenken. Nach dieser Feststellung ist nicht auszuschließen, dass die Angeklagten von der Ausführung der Tat allein aus Furcht vor ihrer späteren Festnahme und Bestrafung, nicht aber deshalb abgesehen haben, weil sie das Vorhaben selbst für aussichtslos hielten. Wäre dem so, dann hätten sie den Tatplan „aus freien Stücken“ aufgegeben und müssten sie demzufolge straflos bleiben (vgl. BGH 3 StR 716/51 vom 15. November 1951, ferner BGH MDR 1951 S. 369 und 4 StR 274/53 vom 6. August 1953 zu § 46 StGB). Die Verurteilung kann daher nicht bestehen bleiben. Ihre Aufhebung ist nach § 357 StPO auf den Mitangeklagten Horst ██ zu erstrecken, der im Schuldspruch keine Revision eingelegt hat.

c) Der geplante Überfall auf den Konkursverwalter der Frankfurter Baugesellschaft, den Rechtsbeistand Bo, hätte sich, wäre er ausgeführt worden, nicht als schwerer Raub nach den §§ 249, 250 Abs. 1 Nr. 1 (und 3) StGB, sondern als schwere räuberische Erpressung nach den §§ 255, 249, 250 Abs. 1 Nr. 1 (und 3) StGB dargestellt. Denn die Angeklagten beabsichtigten nach der Feststellung des Landgerichts, Bo durch Vorhalten der Pistole zu zwingen, die dem Heinz ███ gegen die Konkursmasse noch zustehende Lohnforderung von 169 DM zu begleichen. Sie wollten sich also nicht selbst Geld wegnehmen, sondern den Konkursverwalter zur Herausgabe von Geld und damit zu einer Handlung im Sinne des § 253 StGB nötigen.

Die Verurteilung wegen Verabredung einer räuberischen Erpressung setzt indes voraus, dass sich der Beschwerdeführer der Unrechtmäßigkeit seines Verlangens auf Auszahlung der 169 DM bewusst war. Das ist jedoch in dem angefochtenen Urteil nicht zweifelsfrei dargetan. Nach konkursrechtlichen Vorschriften (§§ 3, 61 Nr. 1 KO) konnte er die Begleichung seiner Lohnforderung aus der Konkursmasse nur dann und insoweit verlangen, als entsprechende Mittel zur gleichmäßigen Befriedigung aller in derselben Rangstufe stehenden bevorrechtigten Gläubiger vorhanden waren. Das war ersichtlich nicht der Fall, wie die vergeblichen Versuche des Angeklagten, die Zahlung zu erreichen, und die ihm erteilte Auskunft, dass keine Mittel zur Bezahlung rückständiger Löhne vorhanden seien, zeigen.

Der Angeklagte glaubte jedoch auf Grund falscher Schlüsse, die er aus Erörterungen über die Höhe der Konkursmasse anlässlich einer Gläubigerversammlung gezogen hatte, dass andere Gläubiger bevorzugt befriedigt würden. Diese Feststellung des Landgerichts lässt die Möglichkeit offen, dass der Angeklagte sein Verlangen auf sofortige Bezahlung seiner rückständigen Lohnforderung für berechtigt hielt und damit verkannte, dass er mit dem geplanten Überfall auf den Konkursverwalter einen Vermögensvorteil erstrebte, der ihm in dieser Art nicht zustand, sowie, dass er durch die Ausführung der Tat der Konkursmasse einen entsprechenden Vermögensschaden zufügen würde. Diese Vorstellung aber muss der Erpresser haben (BGHSt 4, 105). Sie wird nicht durch das Bewusstsein der Widerrechtlichkeit des Mittels zur Durchsetzung des Anspruchs ersetzt (vgl. BGH 4 StR 377/51 vom 27. September 1951, 3 StR 903/51 vom 17. April 1952). Hatte der Beschwerdeführer, wie dargelegt, die vermögensschädigende Wirkung des verabredeten Überfalls auf die Konkursmasse und die Unrechtmäßigkeit der erstrebten Bereicherung verkannt, so wäre die geplante Tat nicht als räuberische Erpressung, sondern als Nötigung (§ 240 StGB) in Tateinheit mit Bedrohung (§ 241 StGB) und damit als Vergehen anzusehen. Ihre Verabredung wäre dann nicht strafbar gewesen. Da die Feststellungen des angefochtenen Urteils die erörterte Möglichkeit nicht ausschließen, muss der Schuldspruch auch in diesem Falle aufgehoben werden. Die Aufhebung ist nach § 357 StPO wieder auf den Mitangeklagten Horst ██ zu erstrecken.

d) Auch die Verurteilung der Angeklagten wegen gemeinschaftlichen Autostraßenraubs in Tateinheit mit gemeinschaftlicher räuberischer Erpressung ist nach den bisherigen Feststellungen nicht ausreichend begründet. Ihr liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Um den geplanten Überfall auf den Konkursverwalter Bo besser ausführen zu können, hatten die Angeklagten beschlossen, sich zunächst durch einen Anschlag auf einen Taxifahrer in den Besitz eines Kraftwagens zu setzen, den sie zu dem Überfall auf Bo benutzen wollten. In Ausführung dieses Entschlusses bestiegen sie am Vormittag des 27. Juni 1953 in Frankfurt eine Kraftdroschke und ließen sich in die Umgebung von Oberursel fahren, wo sie den Kraftfahrer in eine Waldschneise einbiegen und im Wald halten ließen, nachdem ihm Horst ████ zuvor noch 40 DM auf den bis dahin angelaufenen Fahrpreis von etwas über 40 DM gezahlt hatte. Während Horst ██ ausstieg, forderte Heinz ███, der hinten im Wagen sitzen geblieben war, den Fahrer mit vorgehaltener Pistole auf, das Fahrzeug zu verlassen und den Zündschlüssel stecken zu lassen. Auch der draußen stehende Horst ██ richtete seine Pistole auf den Fahrer, wobei er jedoch „stark zitterte“. Die beiden Angeklagten drohten dem Überfallenen, er solle nicht widerspenstig sein, sonst knalle es, die Pistolen seien geladen und entsichert. Hierdurch gezwungen verließ der Fahrer den Wagen. Nachdem er sich einige Schritte entfernt hatte, kehrte er zurück und bat, seine Taschenlampe, sein Frühstück und seine Stumpen mitnehmen zu dürfen, was ihm die Angeklagten gestatteten. Diese äußerten überdies, sie wollten den Wagen an seinen dem Fahrer bekannten Stand in Frankfurt zurückbringen. Auf dessen Hinweis, dass sie doch nicht ohne weiteres nach Frankfurt hineinfahren könnten, versprachen sie, den Wagen oberhalb von Hohemark (bei Oberursel) stehen zu lassen. Heinz ████ zahlte dem Fahrer sodann noch 25 DM für restliche Fahrtkosten. Außerdem erklärten die Angeklagten, bei Rückgabe des Wagens 200 bis 300 DM Entschädigung zahlen zu wollen. Als sich der Fahrer schließlich entfernt hatte, fuhren die Angeklagten mit dem Kraftwagen weiter in den Wald hinein. Sie blieben jedoch bald an einer Steigung stecken. Während sie sich bemühten, den Wagen wieder in Gang zu bringen, wurden sie von herbeigerufener Polizei überrascht und flohen. Dabei ließen sie ihre Pistolen und einen Mantel mit dem Personalausweis des Heinz ███ zurück.

Das Landgericht hat das Verhalten der Angeklagten zunächst unter dem Gesichtspunkt der räuberischen Erpressung (§ 255 StGB) gewürdigt und diesen Tatbestand bejaht. Das wäre dann bedenkenfrei, wenn die Angeklagten von dem überfallenen Taxifahrer ein über die Duldung der Wegnahme des Kraftwagens hinausgehendes Tun, Dulden oder Unterlassen, namentlich die Herausgabe weiterer Sachen, erzwungen hätten. Jede Wegnahme einer Sache mit Gewalt oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 249 StGB) schließt eine Nötigung des Verletzten in sich, wie sie auch Tatbestandsmerkmal der räuberischen Erpressung ist. Der Raub unterscheidet sich daher von dieser nicht durch das Mittel der unerlaubten Einwirkung auf den fremden Willen, sondern durch das Ziel und den Erfolg dieser Einwirkung. Er besteht beim Raub darin, dass das Opfer die Wegnahme der Sache durch den Täter duldet, bei der räuberischen Erpressung darin, dass das Opfer selbst eine vermögensmindernde Handlung vornimmt, eine vermögenserhaltende Handlung unterlässt oder ein sein Vermögen beeinträchtigendes Tun des Täters duldet, das über die Wegnahme einer Sache hinausgeht oder anderer Art ist als diese.

Wird daher „nur“ die Duldung der Wegnahme einer Sache erzwungen, so ist der Täter wegen Raubes zu bestrafen. Andererseits liegt neben dem Verbrechen des Raubes und in Tateinheit mit diesem ein Verbrechen der räuberischen Erpressung vor, wenn der Täter dem Opfer eine Sache wegnimmt und es zur Herausgabe weiterer Sachen nötigt (4 StR 723/51 vom 20. Dezember 1951; vgl. auch 4 StR 545/53 vom 22. Oktober 1953, 3 StR 302/52 vom 10. Juli 1952, 2 StR 133/51 vom 4. Mai 1951).

Wendet man diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall an, dann haben die Angeklagten, vorausgesetzt, dass sie sich den Kraftwagen des Überfallenen zueignen wollten, keine räuberische Erpressung, sondern einen Raub begangen. Denn sie haben den Besitz des Fahrzeugs nicht auf Grund einer (unfreiwilligen) Vermögensverfügung seines Inhabers, sondern dadurch erlangt, dass sie sich gegen dessen Willen in das Fahrzeug setzten und mit ihm wegfuhren. Zwar haben sie zuvor den Fahrer gezwungen, den Wagen zu verlassen und den Zündschlüssel stecken zu lassen. Dieser Handlung und Unterlassung des Opfers kam jedoch nicht die Bedeutung einer wenn auch erzwungenen Übergabe des Fahrzeugs an die Täter zu mit der Folge, dass eine eigenmächtige Besitzergreifung (Wegnahme) durch diese entfiele. Die Rechtslage ist insofern nicht anders zu beurteilen, als wenn die Angeklagten den Taxifahrer mit körperlicher Gewalt aus dem Kraftwagen entfernt hätten. Ein solches Vorgehen sähe niemand als (mit Gewalt) erzwungene „Herausgabe“ des Fahrzeugs an, wie sie der Tatbestand der Erpressung erfordern würde; es käme vielmehr nur eine gewaltsame „Wegnahme“ in Betracht, die den Tatbestand des Raubes kennzeichnet. Der vom Landgericht beurteilte Sachverhalt unterscheidet sich aber von diesem Fall nur dadurch, dass die Angeklagten statt des Mittels der körperlichen Gewalt das der Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben des Opfers angewendet haben.

Wegen schweren Raubes (§§ 249, 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB) können die Angeklagten andererseits nur verurteilt werden, wenn sie den Kraftwagen in der Absicht weggnommen haben, sich ihn rechtswidrig zuzueignen. In dieser Richtung geben die Gründe des angefochtenen Urteils keinen sicheren Aufschluss. Das Landgericht hat nämlich festgestellt, dass die Angeklagten dem überfallenen Taxifahrer neben einer Entschädigung für die Benutzung des Wagens dessen alsbaldige Rückgabe in Aussicht gestellt haben. Es hat sich jedoch nicht dazu geäußert, ob die Angeklagten die Erfüllung ihrer Zusage ernst gemeint haben. Träfe das zu, dann hätten diese nicht den Willen gehabt, dem Berechtigten den Wagen für dauernd zu entziehen, indem sie ihn an beliebiger Stelle stehen ließen und es dem Zufall anheimgaben, ob ihn der Eigentümer zurückerhielt. Sie hätten dann nicht in Zueignungsabsicht gehandelt (RGSt 64, 259, BGHSt 5, 205/206; BGH 3 StR 101/54 vom 3. Juni 1954 in VRS 7, 125). Dafür, dass die Angeklagten dem Überfallenen den Wagen wieder zugänglich machen wollten, könnte sprechen, dass sie die Rückgabe von sich aus angeboten haben und dass der Angeklagte Heinz ███ dem Fahrer vor dessen Weggehen noch 25 DM für „restliche Fahrtkosten“ gezahlt hat.

Könnten die Angeklagten nach dem Gesagten nicht wegen schweren Raubes bestraft werden, weil ihnen die Zueignungsabsicht fehlte, dann müsste der Tatrichter auf die Tatbestände der Nötigung, der Gebrauchsanmaßung und der Bedrohung (§§ 240, 248b, 241, 73 StGB) zurückgreifen. Damit entfiele die Möglichkeit der Verurteilung der Angeklagten wegen Autostraßenraubs nach § 316a Abs. 1 StGB, der erfordert, dass der Angriff auf Leib, Leben oder Entschlussfreiheit des Fahrers eines Kraftfahrzeugs oder eines Mitfahrers zur Begehung von Raub oder räuberischer Erpressung unternommen wird.

Auf die Revision des Angeklagten Heinz ████ muss daher das Urteil auch insoweit aufgehoben werden, als er und sein Bruder Horst ██ (§ 357 StPO) wegen gemeinschaftlichen Autostraßenraubs in Tateinheit mit gemeinschaftlicher räuberischer Erpressung verurteilt worden sind.

Die Aufhebung des Urteils ergreift in allen Fällen auch die ihm zugrunde liegenden Feststellungen.

Der Strafausspruch ist an sich auch bei dem Angeklagten Heinz ███ nicht zu beanstanden. Insbesondere lassen die Ausführungen, mit denen die Strafkammer die Anwendung des Jugendstrafrechts abgelehnt hat, keinen Rechtsirrtum erkennen. Wenn das Landgericht davon spricht, dass der Angeklagte noch „ausgesprochen jugendliche Züge“ aufweise, so will es damit nicht im Widerspruch zu den dann folgenden Darlegungen sagen, der Angeklagte habe zur Tatzeit nur die sittliche und geistige Reife eines „Jugendlichen“ im Sinne des § 1 Abs. 2 JGG besessen, sondern lediglich zum Ausdruck bringen, dass er damals noch kein reifer Erwachsener war. Das Jugendstrafrecht darf aber auf einen Heranwachsenden nach § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG nur dann angewendet werden, wenn er bei Begehung

KoenigerGlanzmannMartin
KraussDr. Wiefels

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