Treffer
BGH Urteil

Revision teilweise stattgegeben: Aufhebung wegen fehlender Belehrung und möglichem Rücktritt bei falscher Zeugenaussage

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Ferien-Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 274/53
Datum
06.08.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen vorsätzlich falscher uneidlicher Aussagen in zwei Fällen verurteilt. Der BGH gab der Revision teilweise statt: Teile der Verurteilung wurden aufgehoben und zur Neuverhandlung zurückverwiesen, weil das Landgericht die fehlende Belehrung über das Zeugnisverweigerungsrecht nicht berücksichtigt hat und weil eine Aussageverweigerung als strafbefreiender Rücktritt geprüft werden muss. Weitere Verfahrensrügen wurden verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Tatrichter ist nicht verpflichtet, im Urteil jede Zeugenaussage einzeln zu erörtern; es genügt die Feststellung der für erwiesen gehaltenen Tatsachen (§ 267 Abs. 1 StPO).

2

Die unterbliebene Belehrung eines Zeugen über sein Zeugnisverweigerungsrecht kann den Unrechtsgehalt einer falschen Aussage mindern und ist bei der Prüfung der Strafmilderung nach § 157 StGB zu berücksichtigen, wenn der Irrtum die unrichtige Aussage beeinflusst hat.

3

Eine spätere Aussageverweigerung kann, sofern sie vor dem Abschluss der Vernehmung erfolgt und freiwillig ist, als strafbefreiender Rücktritt vom Versuch einer falschen Aussage i.S.v. § 46 Nr. 1 StGB wirksam sein.

4

Zur Anwendung des § 158 StGB (Berichtigung) bedarf es der Darstellung des wahren Sachverhalts; die bloße Aussageverweigerung ersetzt keine Berichtigung.

Vorinstanzen

Landgericht Siegen, 24. Februar 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Kaufmann Manfred ██████ aus ██████, dort geboren am █████, wegen vorsätzlich falscher uneidlicher Aussage

hat der 1. Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. August 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hérchner als Vorsitzender,

Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt Dr. █████ in der Verhandlung, Amtgerichtsrat ███████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten █████ wird das Urteil des Landgerichts in Siegen vom 24. Februar 1953, soweit es den Beschwerdeführer betrifft, in dem Falle vom 13. Februar 1951 im Strafausspruch und in dem Falle vom 8. Juni 1951 in vollem Umfang sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe samt den Feststellungen hierzu aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte hat in einem Unterhaltsrechtsstreit des unehelichen Kindes Elvira ██████ gegen den Dreher Willi ████ im ersten Rechtszug als Zeuge bewusst wahrheitswidrig ausgesagt; er habe mit der Kindesmutter während der Empfängniszeit nicht geschlechtlich verkehrt. In der Berufungsinstanz hat er zunächst dasselbe bekundet, aber seine Aussage schließlich verweigert. Das Landgericht hat ihn wegen vorsätzlich falscher Aussage in zwei Fällen unter Zubilligung mildernder Umstände, im zweiten Falle auch unter Anwendung des § 158 StGB, zu einer Gesamtgefängnisstrafe verurteilt. Seine Revision, die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts rügt, hat im Ergebnis zum Teil Erfolg.

Die Verfahrensrügen sind nicht begründet.

Das Rechtsmittel kann nicht darauf gestützt werden, dass das Landgericht die Glaubwürdigkeit der Zeugen nicht ausreichend begründet und deren Aussagen nicht erschöpfend gewürdigt habe. Der Tatrichter ist nicht verpflichtet, sich im Urteil mit den Bekundungen der Zeugen auseinanderzusetzen. Es genügt, wenn er die für erwiesen erachteten Tatsachen feststellt (§ 267 Abs. 1 StPO). Der Grundsatz „Im Zweifel zugunsten des Angeklagten“ ist nur verletzt, wenn das Gericht selbst von der Schuld des Angeklagten nicht voll überzeugt ist. Das trifft nach den bestimmten Feststellungen des Tatrichters nicht zu. Das Revisionsgericht kann auch nicht prüfen, ob der im Urteil mitgeteilte Inhalt der Sachverständigengutachten mit dem Ergebnis der Hauptverhandlung übereinstimmt. Das Landgericht hat seinen Hinweis darauf, dass sich keine Anhaltspunkte für das Vorhandensein von Erinnerungslücken ergeben haben, übrigens eingehend begründet, namentlich mit dem gegen eine Hirnschädigung sprechenden Befund der Narbe und mit dem Verhalten des Angeklagten während seiner vierzehntägigen Beobachtung in der Universitätsnervenklinik in Marburg; auch die Möglichkeit einer Gedächtnislücke infolge Alkoholintoleranz hat es ausgeschlossen. Eine Verkennung der amtlichen Ermittlungepflicht kann diesen Darlegungen nicht entnommen werden.

I.

Der Tatbestand eines Vergehens gegen § 153 StGB ist hinsichtlich der Zeugenaussage vom 13. Februar 1951 rechtsirrtumsfrei festgestellt. Der Beweisbeschluss des Amtsgerichts bezog sich nach den Urteilsgründen allgemein auf den vom Beklagten behaupteten Mehrverkehr der Kindesmutter während der Empfängniszeit. Die Behauptung der Revision, nur der angebliche Geschlechtsverkehr in einem Hausflur der oberen Metzgerstraße in Siegen sei Gegenstand der Beweisaufnahme gewesen, steht somit im Widerspruch zum festgestellten Sachverhalt und kann deshalb vom Revisionsgericht nicht berücksichtigt werden. Der Angeklagte wusste auch, dass seine Aussage falsch war; denn er hatte kurz vorher mit der Kindesmutter vereinbart, ihren Geschlechtsverkehr vor Gericht zu verschweigen.

Die Anwendung des § 157 StGB hat der Tatrichter in diesem Falle rechtsbedenkenfrei abgelehnt, weil der Angeklagte „seine falsche Aussage nicht gemacht hat, um sich einer gerichtlichen Bestrafung etwa wegen Ehebruchs zu entziehen, sondern um der Zahlvaterschaft zu entgehen und seiner Ehefrau den Fehltritt zu verbergen“. Das hiergegen gerichtete Vorbringen der

Verteidigung, der Beschwerdeführer habe auch mit einer Bestrafung wegen Ehebruchs gerechnet, bewegt sich auf tatsächlichem Gebiet und ist daher unbeachtlich.

Der Strafausspruch kann aber deshalb nicht bestehen bleiben, weil das Landgericht dem möglicherweise als strafmildernd zu bewertenden Umstand, dass der Angeklagte nach dem Sachverhalt vor seiner ersten Vernehmung vor dem Amtsgericht nicht über sein Zeugnisverweigerungsrecht gemäß § 384 Nr. 2 ZPO unterrichtet worden ist, keine Beachtung geschenkt hat. Wenn der Angeklagte infolge der unterbliebenen Belehrung geglaubt hat, er müsse unter allen Umständen aussagen, und durch den infolge dieses Irrtums hervorgerufenen inneren Zwiespalt zu einer unwahren Aussage bestimmt worden ist, so kann das den Unrechtsgehalt seiner Tat mindern. Unerheblich ist es in diesem Zusammenhang indes, dass er bei dieser Vernehmung selbst auf angebliche Erinnerungslücken hingewiesen hat; denn er hat trotzdem wiederholt entschieden bestritten, mit der Kindesmutter Geschlechtsverkehr gepflogen zu haben. Damit wollte er seine Aussage ersichtlich nicht selbst entwerten, wie die Revision meint, sondern sich nur eine Verteidigungsmöglichkeit eröffnen.

II.

Der Schuldspruch wegen der weiteren Falschaussage vom 8. Juni 1951 vor dem Landgericht kann auf Rechtsirrtum beruhen.

Der Angeklagte hat zunächst wiederum angegeben, er habe mit der Kindesmutter nicht geschlechtlich verkehrt, und, nachdem er dann gesagt hatte, er entsinne sich nicht, mit ihr geschlechtlich verkehrt zu haben, schließlich erklärt, die Aussage zu verweigern.

Das Landgericht hat hierin eine Berichtigung im Sinne des § 158 StGB erblickt. Der Anwendung dieser Vorschrift steht entgegen, dass es zu einer Berichtigung im Gegensatz zum Widerruf, dessen es nach der früheren Fassung des § 158 StGB nur bedurfte, der Darstellung des wahren Geschehens bedarf, während die Aussageverweigerung dieses gerade offenlässt (vgl. GA 58, 174; RGSt 7, 154; 24, 259; 58, 184, 380; 59, 87; 61, 194; 64, 216; DR 1944, 440 Nr. 3).

Der festgestellte Sachverhalt legt aber die Annahme nahe, dass der Beschwerdeführer seine falsche Aussage noch nicht vollendet hatte, als er von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machte, so dass er sich noch durch Rücktritt vom Versuch gemäß § 46 Nr. 1 StGB Straflosigkeit verschaffen konnte. Die Vernehmung einer Beweisperson kann nämlich so lange nicht als abgeschlossen bezeichnet werden, als der die Verhandlung leitende Richter noch nicht zu erkennen gegeben hat, dass er keine weiteren Auskünfte über den Gegenstand der Vernehmung mehr erwarte (vgl. NRW 1953, 1191 Nr. 17). Dies kann z. B. in der Weise geschehen, dass er die Beeidigung der Aussage beschließt oder die Vernehmung über die Beweisfrage mindestens für diesen Verhandlungstermin - abbricht, um sich einem anderen Beweisgegenstand oder einer anderen Beweisperson zuzuwenden. Bis zu diesem Zeitpunkt hat der Täter also seinen Entschluss, eine falsche Aussage zu machen, noch nicht vollständig durchgeführt. Er kann ihn daher noch aufgeben und mit strafbefreiender Wirkung von seinem verbrecherischen Vorhaben zurücktreten. Dazu bedarf es keines ausdrücklichen Widerrufs, vielmehr genügt jedes Verhalten, das den Willen erkennen lässt, die Ausführung der Tat aufzugeben. Auch eine Aus-

sageverweigerung, die nach § 52 Abs. 2 Satz 2 StPO trotz anfänglichen Verzichts auf das Zeugnisverweigerungsrecht noch bis zum Schluss der Vernehmung zulässig ist, kann unter Umständen eine solche Wirkung haben, wenn der Gang der Vernehmung im einzelnen ergibt, dass der Zeuge die weitere Auskunftserteilung ablehnt, weil er die unrichtige Aussage nicht vollenden will.

Das Landgericht hätte daher auch prüfen müssen, ob der Angeklagte freiwillig von einer versuchten uneidlichen vorsätzlichen Falschaussage im Sinne des § 46 Nr. 1 StGB zurückgetreten ist. Die Anwendung des Begriffs der Freiwilligkeit hängt hier davon ab, ob der Beschwerdeführer allein durch Furcht vor späterer Bestrafung zur Aussageverweigerung bestimmt worden ist, oder ob er sich infolge der Erkenntnis der Aussichtslosigkeit seines Vorhabens, die Wahrheitsfindung zu verhindern, zur Aufgabe seines Planes entschloss (BGH a. a. O. und in HDR 1951, 369).

Die bezeichnete Unterlassung nötigt in diesem Falle zur Aufhebung der Verurteilung in vollem Umfange. Falls das Landgericht auf Grund der erneuten Verhandlung wiederum zu einer Verurteilung gelangt, wird es bei Prüfung der Anwendung der Strafmilderungsvorschrift des § 157 StGB noch zu erwägen haben, ob der Angeklagte seine zweite unrichtige Aussage auch erstattet hat, um der ihm wegen der ersten Falschaussage drohenden gerichtlichen Bestrafung zu entgehen.

Mit dem Strafausspruch entfällt auch die Gesamtstrafe. Soweit das Urteil nach alledem aufrechterhalten wird, ist die Revision zu verwerfen.

Senatspräsident Dr. Hérchner und die Bundesrichter Mantel, Dr. Augustin und Dr. Schalscha Krumme sind beurlaubt und ortsabwesend, somit an der Unterschriftsleistung verhindert.

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